Artikel 9 VO (EU) 2026/405
Bevollmächtigter
(1) Ein Hersteller kann im Wege eines schriftlichen Auftrags einen Bevollmächtigten benennen. Dieser Auftrag ist nur gültig, wenn er vom Bevollmächtigten schriftlich angenommen wurde. Der Bevollmächtigte händigt der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Kopie des Auftrags aus.
(2) Außerhalb der Union niedergelassene Hersteller, die ein Detergens oder Tensid auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, benennen einen Bevollmächtigten gemäß den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen.
(3) Der Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die in dem in Absatz 1 genannten Auftrag festgelegt sind.
Der Auftrag verpflichtet den Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- a)
- Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 2, ob der digitale Produktpass erstellt wurde, ob die einschlägigen Angaben zum digitalen Produktpass in das Register aufgenommen wurden, ob die technischen Unterlagen erstellt wurden und ob das Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde;
- b)
- Bereithaltung der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden und des digitalen Produktpasses über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag, an dem das Detergens bzw. das Tensid in Verkehr gebracht wurde, für das diese Dokumente gelten;
- c)
- auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität des Detergens oder Tensids mit dieser Verordnung an diese Behörde in einer Sprache, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann;
- d)
- Unterrichtung des Herstellers und der Marktüberwachungsbehörden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein unter den Auftrag fallendes Detergens oder Tensid ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt;
- e)
- auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit einem unter den Auftrag fallenden Detergens oder Tensid verbunden sind; und
- f)
- Beendigung des Auftrags und Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörden über eine solche Beendigung, wenn der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht nachkommt.
(4) Zusätzlich zu den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Aufgaben verpflichtet der Auftrag den gemäß Absatz 2 dieses Artikels benannten Bevollmächtigten, in Bezug auf die unter den Auftrag fallenden Detergenzien und Tenside folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- a)
- Übermittlung und erforderlichenfalls Aktualisierung des Datenblatts über Inhaltsstoffe gemäß Artikel 8 Absatz 6;
- b)
- vertrauliche Behandlung der im Datenblatt über Inhaltsstoffe enthaltenen Angaben;
- c)
- Überprüfung, ob die Detergenzien und Tenside den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 17 Absätze 1, 3, 4 und 5, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absätze 1 und 2 sowie, soweit zutreffend, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 entsprechen; und
- d)
- Bemühung nach besten Kräften, zu überprüfen, ob die vom Hersteller gemäß Artikel 8 Absatz 7 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen die Konformität der Produkte mit dieser Verordnung belegen.
(5) Die Pflichten gemäß Artikel 8 Absatz 1 und die in Artikel 8 Absatz 2 genannte Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
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