Artikel 8 VO (EU) 2026/405

Pflichten der Hersteller

(1) Die Hersteller gewährleisten, wenn sie Detergenzien oder Tenside in Verkehr bringen, dass diese Detergenzien oder Tenside gemäß dieser Verordnung entwickelt und hergestellt wurden.

(2) Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen nach Anhang IV und führen das in diesem Anhang festgelegte Konformitätsbewertungsverfahren durch.

Wurde mit dem in Unterabsatz 1 genannten Verfahren nachgewiesen, dass ein Detergens oder ein für Endnutzer bestimmtes Tensid den geltenden Anforderungen entspricht, müssen die Hersteller vor dem Inverkehrbringen des Produkts

a)
einen digitalen Produktpass gemäß Artikel 21 erstellen,
b)
sicherstellen, dass der Datenträger gemäß Artikel 21 Absatz 4 verfügbar ist, und
c)
eine Referenz des digitalen Produktpasses in das in Artikel 24 Absatz 1 genannte Register (im Folgenden „Register” ) aufnehmen.

(3) Die technischen Unterlagen und der digitale Produktpass werden vom Hersteller zehn Jahre lang nach dem Tag, an dem das Detergens oder Tensid in Verkehr gebracht wurde, aufbewahrt und erforderlichenfalls aktualisiert.

(4) Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen der Konzeption des Produkts oder seiner Merkmale sowie Änderungen der Prüfmethoden, auf die bei Erklärung der Konformität eines Produkts verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines Detergens oder Tensids oder der von diesen ausgehenden Risiken als zweckmäßig erscheint, Stichproben von einem solchen Detergens oder Tensid, nehmen Prüfungen vor und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Detergenzien oder Tenside und der Rückrufe solcher Detergenzien oder Tenside und informieren die Händler fortlaufend über diese Überwachung.

(5) Hersteller, die Detergenzien oder Tenside in Verkehr bringen, stellen sicher, dass diese Detergenzien oder Tenside Artikel 17 Absätze 1, 3, 4 und 5, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19 Absätze 1 und 2 sowie, soweit zutreffend, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 entsprechen.

(6) Vor dem Inverkehrbringen von Detergenzien oder für Endnutzer bestimmten Tensiden, bei denen es sich um Gemische handelt, für die keine Informationspflicht gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 besteht, legen die in der Union niedergelassenen Hersteller den von den Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Artikel benannten Stellen (im Folgenden „benannte Stellen” ) das Datenblatt über Inhaltsstoffe gemäß Anhang IV Nummer 2.2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung (im Folgenden „Datenblatt über Inhaltsstoffe” ) vor. Entspricht das Detergens oder das für Endnutzer bestimmte Tensid, für das bereits ein Datenblatt über Inhaltsstoffe übermittelt wurde, nicht mehr den in diesem Datenblatt über Inhaltsstoffe enthaltenen Angaben, so übermitteln die Hersteller ein aktualisiertes Datenblatt über Inhaltsstoffe. Das Datenblatt über Inhaltsstoffe wird in dem von der Europäischen Chemikalienagentur bereitgestellten Format elektronisch übermittelt und für Mitteilungen gemäß Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Mitteilung erfolgt in einer von den benannten Stellen leicht verständlichen Sprache, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird.

(7) Außerhalb der Union niedergelassene Hersteller stellen dem Bevollmächtigten oder dem Importeur alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Konformität des Detergens oder Tensids mit dieser Verordnung zu belegen.

(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Detergens oder Tensid nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität des Detergens oder Tensids herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Detergens oder Tensid ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt darstellt, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie es auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über eine etwaige Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(9) Die Hersteller stellen sicher, dass andere Wirtschaftsakteure in der betreffenden Lieferkette unverzüglich über alle von ihnen festgestellten Nichtkonformitäten oder Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt sowie über alle sich daraus ergebenden Korrekturmaßnahmen, Rückrufe oder Rücknahmen auf dem Laufenden gehalten werden.

(10) Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines von ihnen in Verkehr gebrachten Detergens oder Tensids mit dieser Verordnung erforderlich sind, auf elektronischem Wege und auf Verlangen in Papierform in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Die Hersteller kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit diesem Detergens oder Tensid verbunden sind.

(11) Die Hersteller machen ihre Kommunikationskanäle, etwa eine Telefonnummer, eine elektronische Anschrift oder einen speziellen Bereich auf ihrer Website, auf ihrer Website öffentlich verfügbar, wobei sie den Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen und den Endnutzern die Möglichkeit geben, Beschwerden über eine mögliche Nichtkonformität von Produkten oder Sicherheitsprobleme vorzubringen.

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