Artikel 7 VO (EU) 2026/405
Tierversuche
(1) Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch Detergenzien und Tenside wird anhand von tierversuchsfreien Methoden, die auf Unionsebene oder internationaler Ebene validiert wurden, festgestellt.
(2) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 ist es untersagt, Detergenzien und Tenside in Verkehr zu bringen, deren endgültige Zusammensetzung, Inhaltsstoffe oder Kombinationen von Inhaltsstoffen zur Erfüllung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Tierversuche bestimmt worden sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und stehen der Verwendung von Daten, die vor dem 22. März 2026 erlangt wurden, nicht entgegen.
(4) Unter außergewöhnlichen Umständen, bei denen hinsichtlich der Sicherheit eines Inhaltsstoffs eines Detergens oder Tensids Bedenken bestehen, kann die Kommission von sich aus oder auf begründetes Ersuchen eines Wirtschaftsakteurs oder eines Mitgliedstaats einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem eine Ausnahme von den Absätzen 1 und 2 gewährt wird.
(5) Wird die Kommission auf der Grundlage eines begründeten Ersuchens eines Wirtschaftsakteurs oder eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 4 tätig, so muss das Ersuchen eine Bewertung des Sachverhalts enthalten und die notwendigen Maßnahmen umfassen. Auf dieser Grundlage kann die Kommission das Europäische Zentrum für die Validierung alternativer Methoden (ECVAM) konsultieren.
(6) In einem Beschluss zur Gewährung einer Ausnahme gemäß Absatz 4 sind die Bedingungen festzulegen, die für diese Ausnahme bezüglich der spezifischen Ziele, der Dauer und der Übermittlung der Ergebnisse gelten. Eine Ausnahme wird nur gewährt, wenn
- a)
- der Inhaltsstoff weit verbreitet ist und nicht durch einen anderen Inhaltsstoff mit ähnlicher Funktion substituiert werden kann; und
- b)
- das Problem für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt begründet und die Notwendigkeit der Durchführung von Tierversuchen anhand eines detaillierten Forschungsprotokolls, das als Grundlage für die Bewertung vorgeschlagen wurde, nachgewiesen wird.
Die Kommission richtet ihren Beschluss zur Gewährung einer Ausnahme an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.
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