ANHANG III VO (EU) 2026/405
BEGRENZUNGEN DES GEHALTS AN PHOSPHATEN UND AN ANDEREN PHOSPHORVERBINDUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 6
| Detergens | Begrenzungen |
|---|---|
| Für den Verbraucher bestimmte Waschmittel | In der für den Hauptwaschgang für eine normale Waschmaschinenfüllung gemäß Anhang V Teil B bei hartem Wasser empfohlenen Menge eines Detergens beläuft sich der Gesamtphosphorgehalt auf weniger als 0,5 Gramm: i) für „normal verschmutzte” Textilien bei Vollwaschmitteln; ii) für „leicht verschmutzte” Textilien bei Feinwaschmitteln. |
| Für den Verbraucher bestimmte Maschinengeschirrspülmittel | Der Gesamtphosphorgehalt in der Standarddosierung gemäß Anhang V Teil B beläuft sich auf weniger als 0,3 Gramm. |
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