Präambel VO (EU) 2026/405
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(**),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt von Detergenzien und Tensiden für Detergenzien wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) harmonisiert. Die genannte Verordnung enthält Anforderungen in Bezug auf die biologische Abbaubarkeit von Tensiden, die Beschränkungen oder Verbote von Tensiden aus Gründen der biologischen Abbaubarkeit, die Begrenzungen des Phosphatgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln und die Informationen, die die Hersteller für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und das medizinische Personal bereithalten müssen, sowie Vorschriften über die Kennzeichnung von Detergenzien, einschließlich allergener Duftstoffe.
- (2)
- Die Kommission kam bei der Evaluierung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu dem Schluss, dass die Ziele der genannten Verordnung weitgehend erreicht wurden. Allerdings wurde bei dieser Evaluierung auch eine Reihe von Schwachstellen und verbesserungswürdigen Bereichen ermittelt. In den letzten Jahren hat sich der verordnungsrechtliche Rahmen für chemische Stoffe grundlegend geändert, was zu Überschneidungen und mangelnder Kohärenz bei den für Detergenzien geltenden Vorschriften und vor allem bei den einschlägigen Informationsanforderungen geführt hat. Es besteht daher die Notwendigkeit, für Kohärenz zu sorgen und doppelte Informationsanforderungen zu beseitigen.
- (3)
- Bestimmte neue Marktentwicklungen, insbesondere die Entwicklung von Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, und der Verkauf von Detergenzien durch Nachfüllen, werden entweder nicht oder nur teilweise von der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 abgedeckt. Ferner nimmt die Zahl der über das Internet zum Verkauf angebotenen Produkte zu, und bei solchen Online-Verkäufen stellen sich besondere Durchsetzungsprobleme, wenn es weder einen in der Union niedergelassenen Hersteller noch einen Importeur gibt. Zum anderen bietet die Digitalisierung derzeit noch ungenutzte Möglichkeiten zur Vereinfachung, zur Verringerung der Belastung und zur Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit und Verständlichkeit von Sicherheits- und Nutzungsinformationen. Es ist daher notwendig, den neuen Produkten und Praktiken Rechnung zu tragen und die Digitalisierungsbemühungen im Einklang mit den übergreifenden Zielen der Union, insbesondere in Bezug auf Nachhaltigkeit und den grünen und den digitalen Wandel, zu verstärken. Darüber hinaus sollte im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal, den die Kommission in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 vorgestellt hat, und dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa, der in der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 festgelegt wurde, der Verkauf durch Nachfüllen als spezifische Maßnahme zur Vermeidung von Abfällen gefördert werden, die erforderlich ist, um die Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele zu erreichen. Um den Übergang der Union zur Kreislaufwirtschaft voranzubringen, sollten die Wiederverwendung und das Nachfüllen von Verpackungen gefördert und beworben werden. Zudem sollten die Wirtschaftsakteure bestrebt sein, den Verbrauchern Detergenzien in anderen nachhaltigen Verkaufsformen auf dem Markt bereitzustellen, z. B. in recyclingfähigen Verpackungen, die es den Verbrauchern ermöglichen, die entsprechende Verpackung zu Hause nachzufüllen, wobei die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten ist.
- (4)
- Die Eignungsprüfung der wichtigsten Rechtsvorschriften für Chemikalien, die sich nicht auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) erstreckte, hat die Komplexität des EU-Regelungsrahmens für Chemikalien deutlich werden lassen, wobei diese Komplexität auf die große Anzahl miteinander verknüpfter produkt- und sektorspezifischer Rechtsvorschriften zurückgeführt wurde. Bei der Eignungsprüfung wurde darauf hingewiesen, dass die Marktüberwachungsbehörden über Durchsetzungsproblemen bei Produkten berichten, die über Online-Verkäufe aus Drittländern in die Union gelangen. Sie hat auch gezeigt, dass die Bereitstellung von Informationen auf Etiketten für die Produktnutzer vereinfacht werden kann und dass innovative Instrumente zur Darbietung von Produktinformationen derzeit nicht genutzt werden. Daher ist es notwendig, die geltenden Vorschriften zu vereinfachen, um die Belastung der Wirtschaftsakteure zu verringern, den Verbrauchern das Verständnis zu erleichtern und eine Marktüberwachung zu ermöglichen. Aus diesen Gründen sollte die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ersetzt werden.
- (5)
- Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*****) enthält gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen, die auf alle sektorspezifischen Rechtsvorschriften angewandt werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für eine Überarbeitung dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Der neue Rechtsrahmen für Detergenzien und Tenside sollte so weit wie möglich an diese gemeinsamen Grundsätze und Musterbestimmungen angeglichen werden.
- (6)
- Um Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure zu gewährleisten, sollte die geltende Definition von Detergenzien erweitert werden, damit die neu entwickelten Detergenzien, die absichtlich zugefügte Mikroorganismen enthalten, erfasst werden. Diese Definition sollte auch Produkte einschließen, die den Reinigungsprozess unterstützen, wenn sie zusammen mit einem Waschmittel oder einem Maschinengeschirrspülmittel verwendet werden, sowie Produkte, die den Geruch von Textilien verändern, da diese Produkte bei der Erreichung der Reinigungswirkung eine unterstützende Rolle spielen. Verweise auf Oberflächen beziehen sich auch auf die Oberfläche von Obst und Gemüse.
- (7)
- Da Tenside die wichtigsten Inhaltsstoffe in Detergenzien sind, sollten die bestehenden Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit beibehalten werden. Da Tenside in erster Linie in Geschäften zwischen Unternehmen verkauft werden, um bei der Herstellung von Detergenzien verwendet zu werden, müssen sie nicht denselben Anforderungen unterliegen wie Detergenzien. Daher sollten Mindestvorschriften für Tenside festgelegt werden, insbesondere Vorschriften über die Kennzeichnungsinformationen und die Verpflichtung der Hersteller, technische Unterlagen zu erstellen. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte der Hersteller nur dann verpflichtet sein, einen digitalen Produktpass zu erstellen und das Datenblatt über Inhaltsstoffe für gesundheitliche Notfallmaßnahmen zu übermitteln, wenn Tenside den Verbrauchern oder anderen Endnutzern direkt auf dem Markt bereitgestellt werden. Zudem sollten die Bestimmungen über den Verkauf durch Nachfüllen auch für die für Endnutzer bestimmten Tenside gelten.
- (8)
- Der europäische Grüne Deal enthält das Ziel, im Rahmen eines ambitionierten Ansatzes zur Verringerung der Umweltverschmutzung aus allen Quellen und zum Übergang auf eine schadstofffreie Umwelt die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser zu schützen. Im Rahmen dieses Ansatzes sollte diese Verordnung die in bestehenden Rechtsinstrumenten festgelegten Vorschriften ergänzen.
- (9)
- Da die Union bereits über einen der umfassendsten und am stärksten schützenden Rechtsrahmen für Chemikalien verfügt, der sich auf die weltweit fortschrittlichste Wissensbasis stützt, berührt diese Verordnung nicht die Anwendung des geltenden Unionsrechts zu Aspekten des Schutzes der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt, die nicht unter diese Verordnung fallen. Diese Verordnung sollte insbesondere unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1272/2008(******) und (EU) Nr. 528/2012(*******) des Europäischen Parlaments und des Rates gelten.
- (10)
- Tenside sind oberflächenaktive Substanzen, die die Grenzflächenspannung zwischen Wasser und Ölen oder Schmutz herabsetzen. Sie sind einer der wichtigsten Inhaltsstoffe in Detergenzien. Tenside können jedoch eine Gefahr für die Umwelt darstellen, wenn sie in die Kanalisation oder direkt in Oberflächengewässer gelangen. Um mögliche nachteilige Auswirkungen von Tensiden auf die Umwelt zu vermeiden, müssen Anforderungen festgelegt werden, die sicherstellen, dass Tenside vollständig biologisch abbaubar sind, entweder wenn sie eigenständig in Verkehr gebracht werden und zur Verwendung in Detergenzien bestimmt sind oder wenn sie in Detergenzien enthalten sind.
- (11)
- Es gibt bestimmte andere Stoffe als Tenside, die in Detergenzien verwendet werden und die nach der Verwendung im Abwasser verbleiben können und, wenn sie von Abwasserbehandlungsanlagen nicht mittels kostspieliger Verfahren entfernt werden, in der Umwelt persistieren und sich dort anreichern. Um Innovationen zu erleichtern, potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begegnen und die Ziele der Richtlinie (EU) 2024/3019 des Europäischen Parlaments und des Rates(********) zu unterstützen, sollten ehrgeizige Ziele für die Einführung von Kriterien für die biologische Abbaubarkeit und von entsprechenden Prüfmethoden für andere Inhaltsstoffe in Detergenzien festgelegt werden, wobei Inhaltsstoffen mit potenziell größeren Auswirkungen auf die Umwelt Vorrang einzuräumen ist. Die Kommission sollte in einem ersten Schritt Kriterien für die biologische Abbaubarkeit von wasserlöslichen Polymerfolien, die für Detergenzien-Kapseln verwendet werden, und für alle Polymere in solchen Folien entwickeln und in einem zweiten Schritt solche Kriterien für andere organische Stoffe ausarbeiten, die in einer hohen Konzentration in Detergenzien verwendet werden und mindestens 10 % des Produkts ausmachen. Um die Gleichbehandlung der Produkte unabhängig von ihrer flüssigen oder festen Form zu gewährleisten und eine Verdünnung zu vermeiden, sollte dieser Prozentsatz auf der Grundlage der Gesamtmasse der Stoffe, einschließlich der verschiedenen Lösungsmittel, ohne Berücksichtigung des Wassergehalts berechnet werden. Die Kommission sollte zudem geeignete Prüfmethoden festlegen, um eine einheitliche Umsetzung und eine wirksame Marktüberwachung in der gesamten Union sicherzustellen. Darüber hinaus sollten aus Gründen der Rechtsklarheit und Vorhersehbarkeit realistische Fristen festgelegt werden, damit die Hersteller ihre Produktzusammensetzungen anpassen können, um die von der Kommission auszuarbeitenden Kriterien für die biologische Abbaubarkeit der Folien oder der Polymere in Folien und für organische Stoffe in hohen Konzentrationen zu erfüllen. Um in hinreichend begründeten Fällen die Flexibilität der Vorschriften zu gewährleisten, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Ausnahmen von den Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit einzuführen, um sicherzustellen, dass die Wirksamkeit, Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Detergenzien nicht beeinträchtigt werden. Im Hinblick auf die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt sollte die Kommission zudem prüfen, ob es möglich ist, Kriterien für die biologische Abbaubarkeit von organischen Stoffen in niedrigeren Konzentrationen einzuführen oder den Mindestschwellenwert zu senken. Mit einem solch umfassenden und schrittweisen Ansatz für die biologische Abbaubarkeit sollte sichergestellt werden, dass innerhalb realistischer Fristen stetige Fortschritte auf dem Weg zu biologisch abbaubaren Produkten erzielt werden. Um den Herstellern Zeit für die Anpassung von Produktzusammensetzungen zu geben, sollten rechtzeitig ausreichend lange Übergangszeiträume und einschlägige Prüfkriterien festgelegt werden.
- (12)
- Phosphor ist ein weiterer wichtiger Inhaltsstoff in Detergenzien. Phosphor und seine Verbindungen schädigen jedoch Ökosysteme und die aquatische Umwelt, da sie zur Eutrophierung beitragen. Bei der Rückgewinnung von Phosphor aus kommunalem Abwasser gemäß der Richtlinie (EU) 2024/3019 wird es voraussichtlich erhebliche Fortschritte geben. Dennoch ist es wichtig, das Problem weiterhin an der Quelle anzugehen, indem der Phosphorgehalt in den Detergenzienarten, die in den größten Mengen verwendet werden, begrenzt wird. Um weiterhin ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu gewährleisten und den Beitrag von Detergenzien zur Eutrophierung zu verringern, müssen die harmonisierten Grenzwerte für den Gehalt an Phosphaten und Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln beibehalten werden. Angesichts der erheblichen Auswirkungen, die die Eutrophierung haben kann, sollte die Kommission prüfen, ob diese Grenzwerte weiter gesenkt und neue Grenzwerte für andere Produktkategorien eingeführt werden können, und, falls angezeigt, einen Vorschlag zur Änderung dieser wesentlichen Elemente dieser Verordnung annehmen.
- (13)
- In den letzten Jahren wurden neuartige Reinigungsprodukte entwickelt, die lebende Mikroorganismen als aktive Inhaltsstoffe enthalten. Mikroorganismen haben ihre eigene Biologie und Reaktion auf die Umwelt. Aufgrund ihrer Fähigkeit zur Vermehrung besteht ein deutlicher Unterschied zwischen mikrobiellen und herkömmlichen Detergenzien. Daher sind die inhärenten Gefahren und entstehenden Risiken nicht notwendigerweise die gleichen wie bei Chemikalien, insbesondere im Hinblick auf die Fähigkeit von Mikroorganismen, in verschiedenen Umgebungen zu überleben und sich zu vermehren und eine Reihe verschiedener Metaboliten und Toxine von potenzieller toxikologischer Bedeutung zu produzieren.
- (14)
- Da Mikroorganismen nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder anderen Rechtsvorschriften der Union, wonach die Hersteller nachweisen müssen, dass die beabsichtigte Verwendung sicher ist, registriert werden müssen, sollten sie für die Verwendung in Detergenzien nur in dem Maße zulässig sein, wie sie eindeutig identifiziert sind und wie durch Daten untermauert wird, dass ihre Verwendung sicher ist. Daher sollten harmonisierte Vorschriften für die sichere Verwendung von Mikroorganismen in Detergenzien festgelegt werden. Um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure zu gewährleisten, sollte die Kommission eine Methode für die Risikobewertung von Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, festlegen. Diese Methode sollte so umfassend wie möglich sein und alle bekannten Risiken abdecken, auch für bestimmte Kategorien von Produkten, wie z. B. Sprühprodukte oder Produkte, die auf Oberflächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, verwendet werden sollen.
- (15)
- Gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*********) müssen Tierversuche mit dem Ziel ersetzt, vermindert oder verbessert werden, dass der Einsatz von Tieren zu Versuchszwecken so bald wie möglich eingestellt wird. Das Inverkehrbringen von Detergenzien und Tensiden, die zur Erfüllung der Bestimmungen dieser Verordnung Gegenstand von Tierversuchen waren, sollte daher generell untersagt werden, wobei jedoch die Verwendung historischer Daten zulässig ist. Die Kommission sollte, falls angezeigt, eine Ausnahme gewähren, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten, und den Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteuren jeden Beschluss zur Gewährung einer Ausnahme mitteilen.
- (16)
- Um ein hohes Maß an Schutz des öffentlichen Interesses und einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollten die Wirtschaftsakteure dafür verantwortlich sein, dass die Detergenzien und Tenside die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, und zwar in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette. Soweit dies zweckmäßig ist, sollten Hersteller und Importeure Stichprobenprüfungen an von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Detergenzien und Tensiden vornehmen, um die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie die Umwelt zu schützen.
- (17)
- Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Handelskette sind, sollten geeignete und wirksame Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Detergenzien und Tenside auf dem Unionsmarkt bereitstellen, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Daher ist eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten vorzusehen, die auf die einzelnen Wirtschaftsakteure je nach ihrer Rolle in der Liefer- und Handelskette entfallen.
- (18)
- Damit Wirtschaftsakteure nachweisen und die zuständigen Behörden überprüfen können, dass die auf dem Markt bereitgestellten Detergenzien und Tenside die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, ist ein Verfahren für die Konformitätsbewertung vorzusehen. In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind mehrere Module für Konformitätsbewertungsverfahren unterschiedlicher Strenge festgelegt, je nach der Höhe des Risikos und dem geforderten Sicherheitsniveau. Damit die Kohärenz über die einzelnen Sektoren hinweg gewährleistet ist und Ad-hoc-Varianten vermieden werden, sind im genannten Beschluss die Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt, die unter diesen Modulen ausgewählt werden können.
- (19)
- Weil die Hersteller den Konzeptions- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennen, sind sie am besten dafür geeignet sicherzustellen, dass das Detergens oder Tensid die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Daher sollten die Hersteller allein für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens für Detergenzien und Tenside verantwortlich sein. Das Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG sollte für die Konformitätsbewertung von Detergenzien und Tensiden anwendbar sein. Die Hersteller sollten auch die technischen Unterlagen zusammenstellen, aus denen hervorgeht, dass das Detergens oder Tensid den einschlägigen Vorschriften und Prüfmethoden entspricht.
- (20)
- Da Detergenzien und Tenside eine lange Lagerungszeit haben können und um die Kohärenz mit den für die meisten Detergenzien geltenden Anforderungen an die Aufbewahrung von Unterlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu gewährleisten, sollten die Hersteller die technischen Unterlagen, den digitalen Produktpass und, falls angezeigt, das digitale Etikett zehn Jahre lang ab dem Datum aufbewahren, an dem das Detergens oder Tensid, für das diese technischen Unterlagen, dieser digitale Produktpass oder dieses digitale Etikett gelten, in Verkehr gebracht wurde.
- (21)
- Um den Herstellern die Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die in der Union niedergelassenen Hersteller die Möglichkeit haben, einen Bevollmächtigten zu benennen, der bestimmte Aufgaben in ihrem Namen wahrnimmt. Eine derartige Benennung sollte nur gültig sein, wenn sie vom Bevollmächtigten schriftlich angenommen wird. Um eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen dem Hersteller und dem Bevollmächtigten zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Liste der Aufgaben, mit denen die Hersteller den Bevollmächtigten betrauen sollten, sowie die Liste der Aufgaben, die nicht delegiert werden können, festzulegen. Um ferner die Durchsetzbarkeit und Wirksamkeit der Anforderungen in Bezug auf die Marktüberwachung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass nur konforme Detergenzien und Tenside in der Union in Verkehr gebracht werden, sollte es immer eine in der Union niedergelassene Einrichtung geben, die für die Kommunikation mit den Marktüberwachungsbehörden zuständig und für die Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zuständig ist. Zu diesem Zweck sollten außerhalb der Union niedergelassene Hersteller einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten für die Detergenzien und Tenside benennen, die sie im Fernabsatz, einschließlich über Online-Marktplätze, in der Union in Verkehr bringen. In dieser Verordnung sollte daher eine Liste zusätzlicher Aufgaben festgelegt werden, mit denen diese Hersteller Bevollmächtigte zu betrauen haben. Diese Liste sollte die Verpflichtung enthalten, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, dass die vom Hersteller vorgelegten Informationen und Unterlagen die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung nachweisen. Eine solche Verpflichtung sollte als Dokumentenprüfung verstanden werden, da der Bevollmächtigte nicht verpflichtet sein sollte, detaillierte Untersuchungen oder umfassende Analysen der Einhaltung der Anforderungen durchzuführen. Dadurch würde ein angemessener Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleistet und gleichzeitig — im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — die besondere Rolle und die besonderen Kapazitäten der Bevollmächtigten gewahrt.
- (22)
- Um die Kommunikation zwischen den Wirtschaftsakteuren, den Marktüberwachungsbehörden und den Verbrauchern zu erleichtern, sollten die Wirtschaftsakteure ihre Kontaktdaten angeben und auf dem neuesten Stand halten, wie z. B. eine Telefonnummer neben einer Postanschrift und E-Mail-Adresse oder anderen Kommunikationskanälen.
- (23)
- Um das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und sicherzustellen, dass das Ziel eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erreicht wird, muss gewährleistet werden, dass auch Detergenzien und Tenside aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, einschließlich im Fernabsatz, dieser Verordnung entsprechen. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die Hersteller geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für diese Produkte durchgeführt haben. Außerdem müssen Vorschriften für Importeure festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachten Detergenzien und Tenside diesen Anforderungen entsprechen. Importeure und Bevollmächtigte sollten sicherstellen, dass die von den Herstellern erstellten Unterlagen den zuständigen nationalen Behörden zur Prüfung zur Verfügung stehen. Es sollte vorgesehen werden, dass Importeure und gegebenenfalls Bevollmächtigte sicherstellen, dass ein digitaler Produktpass für Detergenzien und die für Endnutzer bestimmten Tenside erstellt wurde.
- (24)
- Da die Importeure eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung der Konformität importierter Detergenzien und Tenside auf dem Unionsmarkt spielen, sollten die Importeure, wenn sie ein Detergens oder Tensid in Verkehr bringen, auf dem Produktetikett ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke sowie ihre Postanschrift, elektronische Adresse und Telefonnummer angeben.
- (25)
- Da die Händler ein Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitstellen, nachdem es vom Hersteller oder vom Importeur in Verkehr gebracht wurde, sollten die Händler gebührende Sorgfalt im Hinblick auf die einschlägigen Anforderungen walten lassen. Die Händler sollten auch sicherstellen, dass ihre Handhabung des Detergens oder Tensids deren Einhaltung dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.
- (26)
- Da Händler, Importeure und gegebenenfalls Bevollmächtigte an der Vermarktung beteiligt sind und eine wichtige Rolle für die Sicherstellung der Produktkonformität spielen, sollten sie in Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und bereit sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu dem betreffenden Detergens oder Tensid zur Verfügung stellen.
- (27)
- Importeure und Händler, die ein Detergens oder Tensid unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder ein Detergens oder Tensid so verändern, dass sich dies auf die Konformität des Produkts mit dieser Verordnung auswirken kann, sollten als Hersteller gelten und somit die Pflichten eines Herstellers wahrnehmen. Ebenso sollten Importeure und Händler, die Endnutzern ein Tensid auf dem Markt bereitstellen, das nicht für die Abgabe an Endnutzer, sondern für die Hersteller von Detergenzien produziert wurde, die Rolle der Hersteller übernehmen und unter anderem einen digitalen Produktpass erstellen. In anderen Fällen sollten Wirtschaftsakteure, die von anderen Wirtschaftsakteuren bereits in Verkehr gebrachte Detergenzien oder Tenside nur verpacken oder umpacken, nachweisen können, dass sich dies nicht auf die Konformität mit dieser Verordnung ausgewirkt hat, indem sie ihre Identität auf der Verpackung angeben und eine Kopie des Originals der Kennzeichnungsinformationen aufbewahren. Unter Verpackungs- und Umverpackungstätigkeiten sollte die Bereitstellung der Produkte in Einzelverpackungen für die Endnutzer verstanden werden, und nicht der Verkauf durch Nachfüllen.
- (28)
- Da Detergenzien für den industriellen und institutionellen Bereich von Fachpersonal außerhalb des häuslichen Bereichs verwendet werden, unterliegen sie anderen Anforderungen als für Verbraucher bestimmte Detergenzien. Zur Vermeidung von Risiken für die Gesundheit der Verbraucher oder der Umwelt und zur Erleichterung der Marktüberwachung sollten Detergenzien für den industriellen und institutionellen Bereich durch ihr Etikett eindeutig gekennzeichnet werden.
- (29)
- Um angesichts der breiten Verfügbarkeit von Detergenzien und für Endnutzer bestimmten Tensiden und des hohen Risikos einer unbeabsichtigten Vergiftung, insbesondere bei Kindern, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, sollten die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 benannten Stellen der Mitgliedstaaten, die die gesundheitliche Notversorgung unterstützen, Zugang zu qualitativen und quantitativen Informationen über die Zusammensetzung von Detergenzien und für Endnutzer bestimmten Tensiden haben, auch wenn dies nach der genannten Verordnung nicht erforderlich ist. Daher sollten die Hersteller und gegebenenfalls der Importeur oder Bevollmächtigte vor dem Inverkehrbringen von solchen Produkten ein Datenblatt über Inhaltsstoffe von Detergenzien und für Endnutzern bestimmten Tensiden vorlegen, bei denen es sich um Gemische handelt, die nicht als gefährlich für die menschliche Gesundheit eingestuft sind. Darüber hinaus sollten Händler, die die Produkte in anderen Mitgliedstaaten als denen, in denen die Produkte bereits verfügbar sind, auf dem Markt bereitstellen, auch das Datenblatt über Inhaltsstoffe vorlegen. Um die Übermittlung der Informationen zu optimieren, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen auf dem bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingerichteten System für die gesundheitliche Notversorgung aufbauen, da es vielen Wirtschaftsakteuren und Giftnotrufzentralen bereits bekannt ist. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, die technischen Anforderungen für die Erfüllung der Verpflichtung zur Übermittlung des Datenblatts über Inhaltsstoffe festzulegen.
- (30)
- Die Etiketten enthalten wichtige Verwendungs- und Sicherheitsinformationen für die Nutzer, wie beispielsweise das Vorhandensein von Haut- oder Inhalationsallergenen, wie z. B. allergene Duftstoffe, Konservierungsstoffe oder Enzyme, in Detergenzien und Tensiden. Durch die Angabe auf den Etiketten von Detergenzien und Tensiden, dass diese Stoffe enthalten sind, können Nutzer mit Allergien oder allergischen Veranlagungen eine sachkundige Entscheidung treffen, und mögliche Reaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung von Detergenzien und Tensiden werden so verringert. Es ist daher notwendig, Kennzeichnungsvorschriften für Detergenzien und Tenside festzulegen.
- (31)
- Da die Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden unter mehrere Rechtsakte der Union fallen könnte, müssen die Informationen auf den Etiketten von Detergenzien und Tensiden gestrafft werden, sodass in den Fällen, in denen ähnliche Informationen aus verschiedenen Rechtsakten der Union auf den Etiketten von Detergenzien und Tensiden erforderlich sind, jene Informationen nur einmal gemäß den jeweils strengeren Vorschriften angegeben werden. Diese Straffung würde einerseits die Lesbarkeit und Verständlichkeit der Etiketten für die Endnutzer verbessern und andererseits den Verwaltungsaufwand für die Hersteller verringern.
- (32)
- Duftstoffe sind organische Verbindungen mit charakteristischem, meist angenehmem Geruch, die häufig in Detergenzien und in vielen anderen Produkten wie Parfüms und anderen parfümierten Kosmetika verwendet werden. Diese Stoffe können bei Kontakt eine allergische Reaktion hervorrufen, insbesondere bei sensibilisierten Personen, selbst wenn diese Stoffe nur in geringen Konzentrationen enthalten sind. Daher ist es wichtig, Informationen über das Vorhandensein einzelner Allergene in Detergenzien bereitzustellen, damit sensibilisierte Personen den Kontakt mit dem Stoff, auf den sie allergisch reagieren, vermeiden können. Daher sollten spezifische Kennzeichnungsanforderungen festgelegt werden, die nur dann gelten, wenn die Duftallergene nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind. Dadurch würde nicht nur ein unnötiger Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure vermieden, sondern auch sichergestellt, dass Verbraucher oder andere Endnutzer jene Informationen in klarer Form erhalten, sodass auch für sensibilisierte Personen ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleistet ist.
- (33)
- Für bestimmte Stoffe wie Konservierungsmittel sind zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften erforderlich, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten. Die Kennzeichnungsvorschriften für Konservierungsstoffe sollten daher nicht nur die Konservierungsstoffe abdecken, die der Hersteller dem Detergens absichtlich zufügt, sondern auch diejenigen, die sich aus den Mischungen der Inhaltsstoffe ergeben und die oft als „übertragene Konservierungsstoffe” bezeichnet werden.
- (34)
- Auf den Etiketten von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln, Maschinengeschirrspülmitteln und für Verbraucher bestimmten Detergenzien für Oberflächen sollten Informationen über die richtige Menge des Detergens, die der Verbraucher bei der Reinigung verwenden muss, d. h. Dosierungsangaben, angegeben werden, um einen möglichen übermäßigen Gebrauch von Detergenzien zu verhindern und so die Gesamtmenge an Detergenzien und Tensiden, die in die Umwelt gelangt, zu verringern.
- (35)
- Digitale Kennzeichnungen können die Übermittlung von Kennzeichnungsinformationen verbessern, da durch sie eine Überfülle von Informationen auf physischen Etiketten verhindert wird und die Nutzer zudem auf verschiedene, nur in digitalen Formaten verfügbare Leseoptionen zurückgreifen können, etwa größere Schrift, automatische Suche, Sprachausgabe oder Übersetzung in andere Sprachen. Daher dürfte sich mit einer digitalen Kennzeichnung die Lesbarkeit, Benutzerfreundlichkeit und Verständlichkeit der Etiketten für die Verbraucher, einschließlich schutzbedürftiger Verbraucher und Verbraucher mit Seheinschränkungen, verbessern. Die Bereitstellung digitaler Etiketten könnte auch zu einer effizienteren Bewältigung der Kennzeichnungspflichten durch die Wirtschaftsakteure führen, da sie die Aktualisierung der Kennzeichnungsinformationen erleichtert, die Kennzeichnungskosten senkt und eine gezieltere Bereitstellung der Information für die Nutzer ermöglicht. Daher sollte es den Wirtschaftsakteuren gestattet sein, bei Detergenzien bestimmte Kennzeichnungsinformationen nur über das digitale Etikett bereitzustellen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, um ein hohes Maß an Schutz der Nutzer zu gewährleisten.
- (36)
- Um den Wirtschaftsakteuren keinen unnötigen Verwaltungsaufwand aufzubürden und da das digitale Etikett nur eine Ergänzung zum physischen Etikett ist, sollten die Wirtschaftsakteure selbst entscheiden können, ob sie digitale Etiketten verwenden oder alle Informationen nur auf einem physischen Etikett angeben wollen. Die Entscheidung für ein digitales Etikett sollte den Herstellern und Importeuren überlassen bleiben, die für die Bereitstellung von korrekten Kennzeichnungsinformationen verantwortlich sind.
- (37)
- Die digitale Kennzeichnung könnte auch eine Herausforderung für benachteiligte Bevölkerungsgruppen ohne oder mit unzureichenden digitalen Kenntnissen darstellen und die digitale Kluft verstärken. Aus diesem Grund sollten in Bezug auf die spezifischen Informationen, bei denen es zulässig ist, dass sie nur auf einem digitalen Etikett bereitgestellt werden, der aktuelle Stand der Bereitschaft für den digitalen Wandel der Gesellschaft und die besondere Situation der Nutzer von Detergenzien sowie auch die Verfügbarkeit der für den uneingeschränkten Zugang zu den Informationen erforderlichen drahtlosen und sonstigen technologischen Infrastruktur berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten alle Kennzeichnungsinformationen in Bezug auf den Schutz der Gesundheit und der Umwelt sowie die Mindestgebrauchsanweisungen für Detergenzien auf dem physischen Etikett verbleiben, damit alle Verbraucher und anderen Endnutzer vor dem Kauf des Detergens eine sachkundige Entscheidung treffen können und die sichere Handhabung des Detergens gewährleistet werden kann.
- (38)
- Bei Detergenzien und Tensiden, die durch Nachfüllen an die Endnutzer verkauft werden, sollte es möglich sein, dass detailliertere Informationen ausschließlich digital bereitgestellt werden, um nicht nur die Vorteile der Digitalisierung in vollem Umfang nutzen zu können, sondern auch die großen Umweltvorteile in Bezug auf die Verringerung von Verpackungen und des damit verbundenen Verpackungsmülls, die der Verkauf durch Nachfüllen bietet. Um das Risiko allergischer Reaktionen zu vermeiden, sollten die Endnutzer jedoch in physischer Form zumindest vereinfachte Dosierungshinweise für für den Verbraucher bestimmte Waschmittel sowie Informationen über allergene Duftstoffe und Konservierungsmittel erhalten.
- (39)
- Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure, die Detergenzien auf dem Markt bereitstellen, zu gewährleisten und die Verbraucher und andere Endnutzer zu schützen, sollten allgemeine Anforderungen an die digitale Kennzeichnung festgelegt werden. So sollten die Wirtschaftsakteure beispielsweise einen freien und leichten Zugang zu digitalen Etiketten gewährleisten und dafür sorgen, dass die gemäß dieser Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungsinformationen von anderen Informationen getrennt werden.
- (40)
- In Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der digitalen Fähigkeiten sollten die Wirtschaftsakteure den Verbrauchern und anderen Endnutzern die Kennzeichnungsinformationen auch auf alternativen Wegen zur Verfügung stellen, wenn sie nicht auf das digitale Etikett zugreifen können. Jene Verpflichtung sollte als Sicherheitsmaßnahme auferlegt werden, um mögliche Risiken zu verringern, die sich aus der Nichtverfügbarkeit der Kennzeichnungsinformationen ergeben, insbesondere bei Nachfülldetergenzien oder für Endnutzer bestimmten Tensiden, bei denen es zulässig ist, dass weitere Kennzeichnungsinformationen nur in einem digitalen Etikett bereitgestellt werden.
- (41)
- Da Detergenzien und für Endnutzer bestimmte Tenside unabhängig von der Form, in der sie auf dem Markt bereitgestellt werden, denselben Verwendungszweck haben und dieselben Risiken bergen, sollten die Wirtschaftsakteure, die diese Produkte durch Nachfüllen auf dem Markt bereitstellen, sicherstellen, dass diese Produkte dieselben Anforderungen erfüllen wie Produkte in Einzelverpackungen. Darüber hinaus sollten die Verbraucher die erforderlichen Kennzeichnungsinformationen auch dann erhalten, wenn sie sich für Nachfülldetergenzien entscheiden; zudem sollten Mindestanforderungen an die Sicherheit von Nachfüllstationen festgelegt werden. Der Verkauf von Detergenzien durch Nachfüllen sollte daher ausdrücklich von dieser Verordnung erfasst werden, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure zu gewährleisten.
- (42)
- Um mit den technologischen Entwicklungen und neuen Verkaufsformen Schritt zu halten und gleichzeitig zu gewährleisten, dass Verbraucher gut informiert sind, sowie effiziente Marktüberwachungstätigkeiten sicherzustellen, sollten die Kennzeichnungsinformationen für Detergenzien und Tenside beim Fernabsatz, auch über Online-Marktplätze, angegeben werden.
- (43)
- Durch die Rückverfolgbarkeit eines Detergens oder Tensids über die gesamte Lieferkette hinweg können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt werden. Ein wirksames Rückverfolgbarkeitssystem erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure zu ermitteln, die nichtkonforme Detergenzien oder Tenside auf dem Markt bereitgestellt haben.
- (44)
- Die Hersteller sollten einen digitalen Produktpass erstellen, der Informationen darüber enthält, dass die Detergenzien und die für Endnutzer bestimmten Tenside die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen sowie allen anderen Rechtsvorschriften entsprechen. Während in dieser Verordnung der Mindestinhalt des digitalen Produktpasses ab der EU-Konformitätserklärung festgelegt wird, könnte in Zukunft die Aufnahme zusätzlicher Informationen wie technischer Unterlagen in Betracht gezogen werden. Um die Kontrollen von Detergenzien oder für Endnutzer bestimmten Tensiden durch die Marktüberwachungsbehörden zu erleichtern und es den Akteuren der Lieferkette, Verbrauchern und anderen Endnutzern sowie anderen einschlägigen Interessenträgern wie Organisationen der Zivilgesellschaft und Forschern zu ermöglichen, Zugang zu den erforderlichen Informationen wie Inhaltsstoffen zu erhalten, sollten die Informationen im digitalen Produktpass digital und in unmittelbar zugänglicher und benutzerfreundlicher Weise über einen Datenträger bereitgestellt werden. Der Datenträger sollte für den Endnutzer vor dem Kauf deutlich sichtbar sein, auch wenn das Detergens oder das für Endnutzer bestimmte Tensid über Online-Werbung bereitgestellt wird. Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, Wirtschaftsakteure, Verbraucher und andere Endnutzer sollten daher über den Datenträger auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugangsrechte unmittelbaren Zugang zu den für sie relevanten Informationen haben.
- (45)
- Um Kosten, die in keinem Verhältnis zu den allgemeinen Vorteilen stehen, für Unternehmen zu vermeiden, sollte sich der digitale Produktpass auf das einschlägige Detergensmodell bzw. das für Endnutzer bestimmte Tensidmodell beziehen. Detergenzien oder für Endnutzer bestimmte Tenside sollten als zu demselben Modell gehörend betrachtet werden, solange es keine Änderungen an der Zusammensetzung oder der Herstellung gibt, die zu Änderungen des Etiketts der Produkte führen würden.
- (46)
- Um zu verhindern, dass es bei den Investitionen der beteiligten Akteure — einschließlich der Hersteller, der Marktüberwachungsbehörden und der Zollbehörden — in die Digitalisierung zu Dopplungen kommt, wenn gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union ein digitaler Produktpass für Detergenzien oder Tenside ausgestellt werden muss, sollte ein einziger digitaler Produktpass verfügbar sein, der die gemäß dieser Verordnung und den anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Informationen enthält. Des Weiteren sollte der nach dieser Verordnung erstellte digitale Produktpass vollständig interoperabel mit den gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen digitalen Produktpässen sein.
- (47)
- Insbesondere enthält die Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates(**********) auch Anforderungen und technische Spezifikationen für einen digitalen Produktpass, die Erstellung eines digitalen Produktpassregisters (im Folgenden „Register” ) durch die Kommission, in dem die im digitalen Produktpass enthaltenen Informationen gespeichert werden, und die Verknüpfung dieses Registers mit dem Single-Window-System der EU für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates(***********). Detergenzien oder Tenside könnten mittelfristig in den Geltungsbereich der genannten Verordnung einbezogen werden, sodass für diese ein digitaler Produktpass vorliegen muss.
- (48)
- Der gemäß dieser Verordnung erstellte digitale Produktpass für Detergenzien und für Endnutzer bestimmte Tenside sollte daher den in der Verordnung (EU) 2024/1781 festgelegten Anforderungen und technischen Elementen entsprechen, einschließlich ihrer technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende-zu-Ende-Kommunikation und der Datenübertragung.
- (49)
- Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Herstellern wie Nutzern klar gemacht wird, dass der Hersteller durch Erstellung des digitalen Produktpasses für ein Detergens oder ein für Endnutzer bestimmtes Tensid erklärt, dass das Produkt allen geltenden Vorschriften entspricht, und dass der Hersteller die volle Verantwortung für dessen Konformität übernimmt.
- (50)
- Werden Informationen nur in digitaler Form bereitgestellt, so muss präzisiert werden, dass diese Informationen über einen einzigen Datenträger bereitgestellt werden, jedoch gesondert dargestellt und eindeutig von anderen Informationen getrennt werden. Dies würde die Arbeit der Marktüberwachungsbehörden erleichtern und den Verbrauchern bzw. Endnutzern ebenfalls Klarheit über die verschiedenen Informationen verschaffen, die ihnen in digitaler Form zur Verfügung stehen.
- (51)
- Für Detergenzien und Tenside gilt Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates(************), in dem die Regeln für die Kontrolle von Produkten festgelegt sind, die auf den Unionsmarkt gelangen. Die für diese Kontrollen zuständigen Behörden, die in fast allen Mitgliedstaaten die Zollbehörden sind, müssen diese Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*************), den einschlägigen Durchführungsrechtsakten und den entsprechenden Leitlinien durchführen. Die vorliegende Verordnung sollte daher Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 oder die Art und Weise, wie die für die Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Produkte zuständigen Behörden organisiert sind und ihre Tätigkeit ausüben, in keiner Weise verändern.
- (52)
- Zusätzlich zu dem in Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Kontrollrahmen sollten die Zollbehörden in der Lage sein, automatisch zu überprüfen, ob für eingeführte Detergenzien und Tenside, die dieser Verordnung unterliegen, ein digitaler Produktpass vorliegt, um die Kontrollen an den Außengrenzen der Union zu verstärken und zu verhindern, dass nichtkonforme Detergenzien und Tenside auf den Unionsmarkt gelangen.
- (53)
- Werden Detergenzien und für Endnutzer bestimmte Tenside aus Drittländern in das Zollverfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, sollte der Wirtschaftsakteur den Zollbehörden die Referenz des digitalen Produktpasses für diese Detergenzien und Tenside vorlegen. Diese Referenz sollte einer eindeutigen Registrierungskennung entsprechen, die dem Wirtschaftsteilnehmer von dem Register übermittelt wird. Die Zollbehörden sollten mindestens überprüfen, ob die eindeutige Registrierungskennung und der ihnen mitgeteilte oder ihnen zur Verfügung gestellte Warencode des Detergens bzw. des für Endnutzer bestimmten Tensids den im Register gespeicherten Daten entsprechen. Dies würde den Zollbehörden die Überprüfung ermöglichen, ob ein digitaler Produktpass für eingeführte Detergenzien und Tenside existiert. Zur Durchführung dieser automatischen Überprüfung sollte die Verknüpfung zwischen dem Register und dem Single-Window-System der EU für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich genutzt werden.
- (54)
- Die im digitalen Produktpass enthaltenen Daten sind darauf ausgelegt, den Zollbehörden die Verbesserung und Erleichterung des Risikomanagements zu ermöglichen und gezieltere Kontrollen an den Grenzen durchzuführen. Die Zollbehörden sollten daher in der Lage sein, die im digitalen Produktpass und im entsprechenden Register enthaltenen Daten zur Wahrnehmung ihrer sich aus dem Unionsrecht ergebenden Aufgaben, einschließlich des Risikomanagements gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, abzurufen und zu verwenden.
- (55)
- Die automatische Überprüfung des digitalen Produktpassverweises für Detergenzien und Tenside, die auf den Unionsmarkt gelangen, durch die Zollbehörden sollte die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden weder ersetzen noch ändern, sondern sollte stattdessen den Gesamtrahmen für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, ergänzen. Die Marktüberwachungsbehörden sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1020 die in den digitalen Produktpässen enthaltenen Daten überprüfen, Produkte auf dem Markt kontrollieren und — im Falle der Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr durch die für die Kontrollen an den Außengrenzen der Union benannten Behörden — die Konformität und die ernsten Risiken von Produkten gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 ermitteln.
- (56)
- Die Marktüberwachung ist ein wesentliches Instrument zur Gewährleistung der korrekten und einheitlichen Anwendung des Unionsrechts. In der Verordnung (EU) 2019/1020 ist der Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten festgelegt, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Marktüberwachung von Detergenzien und Tensiden gemäß der genannten Verordnung organisieren und durchführen.
- (57)
- In der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ist ein Schutzklauselverfahren vorgesehen, in dessen Rahmen die Kommission prüfen kann, ob eine Maßnahme, die von einem Mitgliedstaat gegenüber Detergenzien und Tensiden, die nach dessen Auffassung ein Risiko darstellen, ergriffen worden ist, gerechtfertigt ist. Im Sinne größerer Transparenz ist es notwendig, das vorherige Schutzklauselverfahren zu verbessern, damit es effizienter wird und der in den Mitgliedstaaten vorhandene Sachverstand genutzt wird. Das vorherige System sollte durch ein Verfahren ersetzt werden, mit dem die interessierten Parteien über geplante Maßnahmen gegen Detergenzien und Tenside, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellen, informiert werden können. Die Marktüberwachungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Detergenzien und Tensiden zu einem frühen Zeitpunkt einzuschreiten. Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten unter Anwendung des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(**************) festgelegten Prüfverfahrens feststellen, ob eine vorläufige Maßnahme in Bezug auf ein Detergens oder Tensid, von dem ein Risiko ausgeht, gerechtfertigt ist. Dieses spezifische Schutzklauselverfahren gilt unbeschadet der laufenden Kontrollen, die von den Marktüberwachungsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 durchgeführt werden.
- (58)
- Die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass Detergenzien und Tenside, die den geltenden Anforderungen entsprachen, in bestimmten Fällen dennoch eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellten. Es sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden Maßnahmen gegen Detergenzien oder Tenside ergreifen, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellen, selbst wenn die Produkte den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten unter Anwendung des in Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Prüfverfahrens feststellen, ob eine vorläufige Maßnahme, die in Bezug auf konforme Detergenzien oder Tenside, die nach Auffassung eines Mitgliedstaats ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder die Umwelt darstellen, getroffen wurde, gerechtfertigt ist.
- (59)
- Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem Niveau der digitalen Bereitschaft Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen: Änderung der Anhänge dieser Verordnung, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen; weitere Ergänzung der allgemeinen Anforderungen an die digitale Kennzeichnung; Änderung der Kennzeichnungsinformationen, die rein in digitalem Format bereitgestellt werden können; Anpassung des Grenzwerts für allergene Duftstoffe, wenn gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(***************) unter Risikogesichtspunkten einzelne Konzentrationshöchstwerte für allergene Duftstoffe festgelegt werden oder neue allergene Duftstoffe aufgenommen werden; und Änderung der bestehenden Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit zur Einführung von Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit von Stoffen und Gemischen in Detergenzien, die keine Tenside sind, einschließlich Detergenzien-Kapseln, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies erfordern, oder Gestattung einer Abweichung von diesen Anforderungen in hinreichend begründeten Fällen. Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, im Wege von delegierten Rechtsakten die spezifischen Informationen, die in den digitalen Produktpass aufgenommen werden müssen, sowie die Informationen zu ändern, die in das Register aufgenommen werden müssen. Um den Zollbehörden die Arbeit in Bezug auf Detergenzien und Tenside und die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen zu erleichtern, sollte der Kommission außerdem die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung zu erlassen, in dem die Liste von Warencodes gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(****************) und die Produktbeschreibungen von Detergenzien und Tensiden enthalten sind. Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach dieser Verordnung ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(*****************) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
- (60)
- Zur weiteren Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der detaillierten technischen Anforderungen an den digitalen Produktpass für Detergenzien und Tenside übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
- (61)
- Da ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichergestellt und neue wissenschaftlich gestützte Fakten berücksichtigt werden müssen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen. Die Kommission sollte unter anderem bewerten, ob die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, wobei die Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen zu berücksichtigen sind. Der Bericht sollte in Bezug auf Phosphor eine Bewertung der Durchführbarkeit einer weiteren Senkung der Grenzwerte für Phosphor enthalten, damit seine Verwendung in Zukunft nach Möglichkeit immer weiter abgebaut werden kann. In Bezug auf die schädlichsten Stoffe sollte die Kommission unter Berücksichtigung der Ergebnisse im Rahmen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union prüfen, ob es notwendig ist, in diese Verordnung Bestimmungen über das Vorhandensein dieser Stoffe in Detergenzien und Tensiden aufzunehmen, um die Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals in Bezug auf den allgemeinen Ansatz für das Risikomanagement für die schädlichsten Stoffe in Verbraucherprodukten sicherzustellen und damit die Verwendung solcher Stoffe, sofern angebracht, nach Möglichkeit immer weiter abgebaut wird. Darüber hinaus sollte die Kommission in Bezug auf biozide Wirkstoffe prüfen, ob strengere Vorschriften eingeführt werden müssen, um eine Umgehung des mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eingeführten Genehmigungssystems zu verhindern. Um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten, die Innovation zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, sollte die Kommission die Sicherheitsanforderungen für Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, prüfen. Um den Übergang zu einer umfassenden Kreislaufwirtschaft sicherzustellen, sollte die Kommission die Einführung von Zielen für erneuerbare Rohstoffe und recycelte Materialien für Detergenzien prüfen.
- (62)
- Mit dieser Verordnung wird die Möglichkeit eingeführt, in bestimmten Situationen einen Teil der obligatorischen Kennzeichnungsinformationen nur in Form digitaler Etiketten bereitzustellen, und die Erstellung eines digitalen Produktpasses für Detergenzien und Tenside wird vorgeschrieben. Es muss daher ein ausreichender Zeitraum vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachkommen und die Mitgliedstaaten die für die Anwendung der Verordnung erforderliche Infrastruktur aufbauen können sowie die Kommission die Einführung der technischen Anforderungen für den digitalen Produktpass vorbereiten kann. Für den Beginn der Anwendung dieser Verordnung ist deshalb ein Zeitpunkt zu wählen, bis zu dem die Vorbereitungen nach vernünftigem Ermessen abgeschlossen sein können.
- (63)
- Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Verschwendung zu vermeiden, muss es Wirtschaftsakteuren ermöglicht werden, Bestände zu verkaufen, die sich zum Geltungsbeginn dieser Verordnung in der Vertriebskette oder auf Lager befinden. Es besteht daher die Notwendigkeit, Übergangsregelungen für die Bereitstellung von Detergenzien und Tensiden auf dem Markt vorzusehen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden, ohne dass diese Produkte die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen müssten. Händlern sollte es deshalb ermöglicht werden, solche Detergenzien und Tenside, nämlich Lagerbestände, die sich bereits vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in der Vertriebskette befinden, in Verkehr zu bringen.
- (64)
- Um weiterhin Rechtssicherheit zu gewährleisten und Verschwendung zu vermeiden, ist es wichtig, dass es Wirtschaftsakteure für einen begrenzten Zeitraum nach dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung ermöglicht wird, Lagerbestände zu verkaufen, die sich noch nicht in der Vertriebskette befinden. Zu diesem Zweck sollten auch Übergangsregelungen festgelegt werden, die das Inverkehrbringen von Detergenzien und Tensiden, die sich zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung noch nicht in der Vertriebskette befinden, erlauben, ohne dass diese Produkte den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen müssen, sofern sie der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 entsprechen. Hersteller und Importeure sollten deshalb auch nach dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung solche Detergenzien und Tenside, und zwar Lagerbestände, die sich noch nicht in der Vertriebskette befinden, in Verkehr bringen können. Angesichts des Ziels dieses Übergangszeitraums sollte diese Möglichkeit zeitlich streng auf ein Jahr nach diesem Zeitpunkt begrenzt werden, und insbesondere sollte es nicht möglich sein, solche Lagerbestände nach diesem Zeitraum von einem Jahr auf dem Markt bereitzustellen.
- (65)
- Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich sicherzustellen, dass der Binnenmarkt funktioniert und dass die Detergenzien und Tenside auf dem Markt die Anforderungen für ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und die Umwelt erfüllen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (*)
ABl. C 349 vom 29.9.2023, S. 121.
- (**)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 (
ABl. C, C/2025/1354 vom 17.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1354/oj ) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 8. Dezember 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Januar 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).- (***)
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/648/oj).
- (****)
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).
- (*****)
Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/768(1)/oj).
- (******)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj).
- (*******)
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj).
- (********)
Richtlinie (EU) 2024/3019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (
ABl. L, 2024/3019, 12.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/3019/oj ).- (*********)
Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/63/oj).
- (**********)
Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (
ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj ).- (***********)
Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2399/oj).
- (************)
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj).
- (*************)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).
- (**************)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
- (***************)
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1223/oj).
- (****************)
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
- (*****************)
ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
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