Artikel 1 VO (EU) 2026/441
(1) Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von neuen Mobilkranen, d. h. kabelgesteuerten oder hydraulischen Kranen, die für das Heben, Absenken und horizontale Bewegen von Materialien an Land ausgelegt sind, mit einer Hubkraft von mindestens 30 Tonnen, montiert auf selbstfahrenden Fahrzeugen, unabhängig von ihrem Antriebssystem und unabhängig davon, ob sie auf Raupenketten oder Gummireifen montiert sind, sowie von bestimmten vormontierten oder montagefertigen Bauteilen, ausgenommen einzelne Bauteile, wenn sie getrennt gestellt werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union zollamtlich zu erfassen.
Die Einfuhren der folgenden Waren sind von der zollamtlichen Erfassung ausgenommen:
- a)
- Geländekrane (Rough-Terrain-Krane),
- b)
- Ladekrane oder auf Lkw montierte Krane (Truck Cranes oder Truck-Mounted Cranes), d. h. Krane, die auf die Grundstruktur von Lkw montiert werden,
- c)
- Portalstapelwagen, d. h. Güterfahrzeuge, die ihre Ladung „umgreifen” anstatt obenauf liegend zu befördern, und
- d)
- Greifstapler, d. h. Fahrzeuge, die für das Umschlagen intermodaler Frachtcontainer ausgelegt sind.
Die zollamtlich zu erfassende Ware wird derzeit in die KN-Codes ex730820, ex730890, ex84264900, ex84314100, ex84314920, ex84314980, ex87051000, ex870829, ex870850 und ex870899 (TARIC-Codes 7308209021, 7308905911, 7308909850, 8426490011, 8431410011, 8431492050, 8431498050, 8705100011, 8708291011, 8708299011, 8708502080, 8708503511, 8708505511, 8708505591, 8708509111, 8708509970, 8708991080, 8708999311 und 8708999780) eingereiht.
(2) Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
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