Präambel VO (EU) 2026/441

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 19. Dezember 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von neuen Mobilkranen mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union(2).
(2)
Dieses Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 5. November 2025 von der LiebherrWerk Ehingen GmbH und der Liebherr-Werk Nenzing GmbH (im Folgenden „Liebherr” ), der Tadano Demag GmbH und der Tadano Faun GmbH (im Folgenden „Tadano” ), der Manitowoc Crane Group Germany GmbH und der Sennebogen Maschinenfabrik GmbH im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion neuer Mobilkrane entfallen.
1.
ZOLLAMTLICH ZU ERFASSENDE WARE
(3)
Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware (im Folgenden „betroffene Ware” ) handelt es sich um neue Mobilkrane, d. h. kabelgesteuerte oder hydraulische Krane, die für das Heben, Absenken und horizontale Bewegen von Materialien an Land ausgelegt sind, mit einer Hubkraft von mindestens 30 Tonnen, montiert auf selbstfahrenden Fahrzeugen, unabhängig von ihrem Antriebssystem und unabhängig davon, ob sie auf Raupenketten oder Gummireifen montiert sind, sowie um bestimmte vormontierte oder montagefertige Bauteile, ausgenommen einzelne Bauteile, wenn sie getrennt gestellt werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China.
(4)
Die betroffene Ware wird derzeit in die KN-Codes ex730820, ex730890, ex84264900, ex84314100, ex84314920, ex84314980, ex87051000, ex870829, ex870850 und ex870899 (TARIC-Codes 7308209021, 7308905911, 7308909850, 8426490011, 8431410011, 8431492050, 8431498050, 8705100011, 8708291011, 8708299011, 8708502080, 8708503511, 8708505511, 8708505591, 8708509111, 8708509970, 8708991080, 8708999311 und 8708999780) eingereiht.
2.
ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(5)
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung können die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden.
(6)
Die zollamtliche Erfassung erfolgt, damit gegebenenfalls bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen und nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften Antidumpingzölle rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.
(7)
Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.
(8)
Eine etwaige künftige Zollschuld ergibt sich aus den Feststellungen der Antidumpinguntersuchung.
(9)
Den im Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung bereitgestellten Berechnungen zufolge werden bei der betroffenen Ware für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 die Dumpingspannen auf 2,70 % bis 88,97 % und die Schadensbeseitigungsschwelle auf 11,5 % bis 202,4 % geschätzt. Der Betrag der möglichen künftigen Zollschuld würde nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung üblicherweise in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensbeseitigungsschwelle festgesetzt, je nachdem, welcher der beiden Werte niedriger ist.
(10)
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission jedoch nicht in der Lage, den Betrag der möglichen künftigen Zollschuld zu schätzen. Die im Antrag genannten Beträge dienen somit nur Informationszwecken und können keine Erwartungen hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der Zollschuld begründen, die sich aus der Untersuchung ergeben wird.
3.
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(11)
Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von neuen Mobilkranen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C, C/2025/6726, 19.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6726/oj).

(3)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: . http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

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