ANHANG VO (EU) 2026/451
Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Teil 1 erhält der Eintrag für Botsuana folgende Fassung:
BW
Botsuana
BW-1 Rinder BOV Reifung und Entbeinen
Keine Nebenprodukte der Schlachtung
11.5.2011 26.6.2012 Schafe und Ziegen OVI Als Farmwild gehaltene Huftiere RUF Wild lebende Huftiere RUW BW-2 Rinder BOV Reifung und Entbeinen
Keine Nebenprodukte der Schlachtung
7.3.2002 Schafe und Ziegen OVI Als Farmwild gehaltene Huftiere RUF Wild lebende Huftiere RUW BW-3 Rinder BOV Reifung und Entbeinen
Keine Nebenprodukte der Schlachtung
20.10.2008 20.1.2009 Schafe und Ziegen OVI Als Farmwild gehaltene Huftiere RUF Wild lebende Huftiere RUW BW-4 Rinder BOV Reifung und Entbeinen
Keine Nebenprodukte der Schlachtung
28.5.2013 BW-5 Rinder BOV Reifung und Entbeinen
Keine Nebenprodukte der Schlachtung
28.5.2013 18.8.2016 Schafe und Ziegen OVI Als Farmwild gehaltene Huftiere RUF Wild lebende Huftiere RUW BW-6 Rinder BOV Reifung und Entbeinen
Keine Nebenprodukte der Schlachtung
27.8.2022 Schafe und Ziegen OVI Als Farmwild gehaltene Huftiere RUF Wild lebende Huftiere RUW BW-7 Rinder BOV Reifung und Entbeinen
Keine Nebenprodukte der Schlachtung
29.1.2026 Schafe und Ziegen OVI Als Farmwild gehaltene Huftiere RUF Wild lebende Huftiere RUW - 2.
- In Teil 2 erhält die Beschreibung der Zonen in Botsuana folgende Fassung:
Botsuana BW-1 Tierseuchenbekämpfungszonen 4b, 5, 8 und 9 BW-2 Tierseuchenbekämpfungszonen 10, 11 und 13 BW-3 Tierseuchenbekämpfungszone 12 BW-4 Tierseuchenbekämpfungszone 4a, ausgenommen die streng überwachte 10-km-Pufferzone entlang der Grenze zu der Zone, in der gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wird, und Wildhegegebiete BW-5 Tierseuchenbekämpfungszone 6a BW-6 Tierseuchenbekämpfungszone 6b BW-7 Tierseuchenbekämpfungszone 3c
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