Artikel 1 VO (EU) 2026/463

Die Verordnung (EU) 2024/1348 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 59 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i)
Es besteht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat, aufgrund deren es sinnvoll wäre, dass er sich in diesen Staat begibt;
ii)
der Antragsteller ist auf dem Weg in die Union durch den betreffenden Drittstaat durchgereist; oder
iii)
es besteht ein Abkommen oder eine Vereinbarung, das bzw. die zwischen der Union, einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder einem oder mehreren Mitgliedstaaten und Drittstaaten einerseits und dem betreffenden Drittstaat andererseits geschlossen wurde, nach dem bzw. der die Prüfung der Begründetheit aller Anträge auf wirksamen Schutz erforderlich ist, die von Antragstellern in dem betreffenden Drittstaat gestellt werden, die unter dieses Abkommen oder diese Vereinbarung fallen.

ii)
Folgende Unterabsätze werden angefügt:

Nimmt die Kommission Verhandlungen über ein Abkommen im Namen der Union mit einem Drittstaat auf (im Folgenden „Abkommen auf Unionsebene” ), um ein Abkommen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii zu schließen, so berücksichtigt sie bei den Verhandlungen alle bestehenden bilateralen oder multilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und demselben Drittstaat, einschließlich der potenziellen Auswirkungen des Abkommens auf Unionsebene auf diese bilateralen oder multilateralen Abkommen und auf die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit diesem Drittstaat im Bereich der Migration.

Ein von der Union und einem Drittstaat geschlossenes Abkommen, das in den Anwendungsbereich von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii fällt, hat Vorrang vor allen bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und demselben Drittstaat geschlossen wurden, sofern deren Bestimmungen mit den Bestimmungen dieses Abkommens auf Unionsebene unvereinbar sind.

Ein Mitgliedstaat unterrichtet zu geeigneter Zeit die betreffenden Mitgliedstaaten über Verhandlungen über ein Abkommen oder eine Vereinbarung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii mit einem Drittstaat, der mit diesen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Grenze hat.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über alle bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen, die nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii geschlossen wurden, bevor diese in Kraft treten oder, wenn ein Abkommen oder eine Vereinbarung vorläufig angewandt wird, bevor mit seiner bzw. ihrer vorläufigen Anwendung begonnen wird. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden auch über alle nachfolgenden Änderungen oder die Beendigung solcher Abkommen oder Vereinbarungen unterrichtet.

b)
In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten wenden Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii nicht an, wenn der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger ist.”

c)
Absatz 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
händigt ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache des betreffenden Landes darüber unterrichtet werden, dass der Antrag aufgrund der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats nicht in der Sache in der Union geprüft wurde, unbeschadet der Anwendung anderer Verfahren zur Unterrichtung der Behörden des Drittstaats, die in bereits bestehenden Abkommen oder Vereinbarungen zwischen der Union oder diesem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittstaat nach Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii vorgesehen sind.

2.
Artikel 68 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
eine Entscheidung, mit der ein Antrag gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder e oder Artikel 38 Absatz 2 als unzulässig abgelehnt wird, es sei denn, der Antragsteller ist ein unbegleiteter Minderjähriger, der dem Verfahren an der Grenze unterliegt.

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