Präambel VO (EU) 2026/463
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(**),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) wird ein gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und den Entzug des internationalen Schutzes in der Union eingeführt. Die Kommission hat die verschiedenen Elemente des Konzepts des sicheren Drittstaats überprüft, einschließlich der Sicherheitskriterien, des ordnungsgemäßen Verfahrens, des Verbindungskriteriums und der Bestimmungen über einen wirksamen Rechtsbehelf. Diese Überprüfung führte zu dem Schluss, dass es Spielraum für eine Verbesserung der Anwendbarkeit des Konzepts des sicheren Drittstaats bei gleichzeitiger Wahrung der rechtlichen Garantien für Antragsteller und Wahrung der Grundrechte gibt.
- (2)
- Für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats als Grund für Unzulässigkeit ist gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem Drittstaat erforderlich, aufgrund deren es für den Antragsteller zumutbar wäre, dass er sich in diesen Drittstaat begibt. Das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem sicheren Drittstaat ist jedoch weder nach dem internationalen Flüchtlingsrecht, insbesondere dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung, noch nach den internationalen Menschenrechtsnormen, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, erforderlich. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, das Konzept des sicheren Drittstaats unter den in der Verordnung (EU) 2024/1348 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung vorgesehenen Bedingungen anzuwenden, wenn keine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden sicheren Drittstaat hergestellt werden kann.
- (3)
- Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit verbleiben, das Konzept des sicheren Drittstaats auf der Grundlage einer Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat anzuwenden, aufgrund der es für den Antragsteller zumutbar wäre, dass er sich in diesen Drittstaat begibt. Die Mitgliedstaaten sollten unter uneingeschränkter Achtung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegten Parameter die Möglichkeit haben, das Konzept des sicheren Drittstaats auf der Grundlage einer in Übereinstimmungen mit den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten definierten Verbindung anzuwenden, sofern diese dort ausdrücklich definiert ist. Die Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem Drittstaat könnte insbesondere dann als erwiesen angesehen werden, wenn sich Familienangehörige des Antragstellers in diesem Drittstaat aufhalten, der Antragsteller in diesem Drittstaat niedergelassen war oder sich dort aufgehalten hat oder bei dem Antragsteller sprachliche, kulturelle oder andere ähnliche Bindungen an diesen Drittstaat bestehen.
- (4)
- Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, das Konzept des sicheren Drittstaats auf Antragsteller anzuwenden, die vor der Einreise in die Union durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaats durchgereist sind, da vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass eine Person, die internationalen Schutz sucht, wirksamen Schutz in einem sicheren Drittstaat, durch den sie durchgereist ist, hätte beantragen können. Eine vorherige Durchreise durch einen sicheren Drittstaat stellt eine objektive Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat dar. Für die Zwecke dieser Verordnung könnte die Durchreise durch einen Drittstaat unter anderem eine Situation umfassen, in der ein Antragsteller auf dem Weg in die Union durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaats gereist ist oder sich im Hoheitsgebiet eines Drittstaats aufgehalten hat oder der Antragsteller sich an der Grenze oder in einer Transitzone eines Drittstaats aufgehalten hat und dieser Antragsteller dort die Möglichkeit hatte, bei den Behörden des betreffenden Drittstaats wirksamen Schutz zu beantragen.
- (5)
- Da die Zusammenarbeit mit Drittstaaten bei der Bewältigung der irregulären Migration in der Union verstärkt werden muss, sollten die Mitgliedstaaten zudem die Möglichkeit haben, das Konzept des sicheren Drittstaats auf der Grundlage eines Abkommens oder einer Vereinbarung anzuwenden, unabhängig von der formalen Bezeichnung dieses Abkommens oder dieser Vereinbarung, das bzw. die von der Union oder den Mitgliedstaaten mit dem betreffenden Drittstaat auf eine Weise, die die Rechtssicherheit und die Transparenz fördert, geschlossen wurde, sofern das betreffende Abkommen oder die betreffende Vereinbarung Bestimmungen enthält, nach denen die Prüfung der Begründetheit aller Anträge auf wirksamen Schutz erforderlich ist, die von Antragstellern in diesem Drittstaat gestellt werden, die unter dieses Abkommen oder diese Vereinbarung fallen. Die Prüfungen durch die zuständigen Behörden des Drittstaats, mit dem die Union oder die Mitgliedstaaten ein Abkommen oder eine Vereinbarung geschlossen haben, könnten — ausschließlich für die Zuerkennung wirksamen Schutzes — verschiedene Arten von Verfahren für die Bearbeitung von Fällen umfassen, beispielsweise vereinfachte Verfahren, Gruppenverfahren oder Prima-Facie-Verfahren.
- (6)
- Um eine engere unionsweite Koordinierung zu gewährleisten und den Einfluss und die Zusammenarbeit in Dialogen mit Drittstaaten zu verstärken, sollten die Mitgliedstaaten das Konzept des sicheren Drittstaats im Rahmen von Abkommen oder Vereinbarungen, deren Vertragsparteien die Union, ein oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Mitgliedstaaten und Drittstaaten einerseits und ein sicherer Drittstaat andererseits sind, auf Antragsteller anwenden können. Da der Gegenstand von Abkommen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, in die geteilte Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten fallen kann, sollten aus Gründen der Wirksamkeit und zur Vermeidung von Unvereinbarkeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten beim Abschluss dieser Abkommen eng zusammenarbeiten, um die Einheit bei der internationalen Vertretung der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu wahren. Insbesondere sollte die Kommission — zusätzlich und unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) — bei den Verhandlungen über ein Abkommen mit einem Drittstaat (im Folgenden „Abkommen auf Unionsebene” ) alle bestehenden bilateralen oder multilateralen Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und demselben Drittstaat sowie die Auswirkungen des Abkommens auf Unionsebene auf diese bilateralen oder multilateralen Abkommen und auf die Zusammenarbeit des Mitgliedstaats mit diesem Drittstaat und seine allgemeinen Beziehungen zu diesem im Bereich der Migration gebührend berücksichtigen, auch im Hinblick auf die betreffenden politischen und wirtschaftlichen Fragen.
- (7)
- Unbeschadet der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Union kann die Union mit Drittstaaten Abkommen oder Vereinbarungen schließen. Diese Instrumente auf Unionsebene können zur Schaffung eines gemeinsamen Rechts- und Verfahrensrahmens der Union für die Zusammenarbeit im Bereich Asyl und Migration, zur Sicherstellung der kohärenten Umsetzung des Unionsrechts und der Unionsstandards und zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats beitragen.
- (8)
- Angesichts der Vulnerabilität unbegleiteter Minderjähriger und der Notwendigkeit einer gezielten Unterstützung sollte das Konzept des sicheren Drittstaats auf unbegleitete Minderjährige nur dann angewandt werden, wenn eine Verbindung mit oder eine Durchreise durch den betreffenden Drittstaat festgestellt werden kann und die Bedingungen gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348 erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bei allen Entscheidungen, die Minderjährige betreffen, das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung ist. Die Mitgliedstaaten sollten zudem bei der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats den Grundsatz der Einheit der Familie gebührend berücksichtigen.
- (9)
- Es ist notwendig, die Transparenz in Bezug auf den Abschluss von Abkommen und Vereinbarungen mit sicheren Drittstaaten durch die Mitgliedstaaten zu erhöhen, um die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Festlegung eines umfassenden Ansatzes für die externe Dimension der Migration und bei der Koordinierung ihrer Anstrengungen gegenüber Drittstaaten zur Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats zu unterstützen. Dadurch könnte auch überwacht werden, ob Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten die in der Verordnung (EU) 2024/1348 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung festgelegten Bedingungen erfüllen. Dies sollte auch eine konsistentere und kohärentere Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats in der gesamten Union ermöglichen und zum allgemeinen ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems beitragen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten beim Abschluss von Abkommen oder Vereinbarungen mit einem Drittstaat verpflichtet sein, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über dieses Abkommen oder diese Vereinbarung zu unterrichten, bevor es bzw. sie vorläufig angewandt wird oder bevor es bzw. sie in Kraft tritt, je nachdem, was zuerst eintritt.
- (10)
- Im Einklang mit den anwendbaren Bestimmungen der Verträge sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat einschlägige Informationen über Abkommen oder Vereinbarungen zwischen der Union und Drittstaaten im Zusammenhang mit dem Konzept des sicheren Drittstaats zur Verfügung gestellt werden.
- (11)
- Um sicherzustellen, dass berechtigte Interessen im Zusammenhang mit dem Management der Außengrenzen und der inneren Sicherheit der betreffenden Mitgliedstaaten ausreichend geschützt werden, sollten in einer Situation, in der ein Mitgliedstaat über ein Abkommen oder eine Vereinbarung für die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/1348 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung mit einem der benachbarten Drittstaaten der Union verhandelt, die Mitgliedstaaten, die mit diesem Drittstaat eine gemeinsame Grenze haben, zu geeigneter Zeit vor dem Abschluss des betreffenden Abkommens oder der betreffenden Vereinbarung über diese Verhandlungen unterrichtet werden, wobei der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) vollständig zu achten ist. Um eine Nichteinhaltung des Unionsrechts zu vermeiden und die Transparenz in Bezug auf Abkommen oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten weiter zu erhöhen, sollten sich die Mitgliedstaaten darüber hinaus bemühen, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über den Fortschritt der Verhandlungen mit einem Drittstaat über nach dieser Verordnung mögliche Abkommen oder Vereinbarungen auf dem aktuellen Stand zu halten, bevor die Parteien eine endgültige Einigung erzielt haben, auch im Hinblick darauf, die Kommission um die Bewertung der Vereinbarkeit des geplanten Abkommens oder der geplanten Vereinbarung, über das bzw. die verhandelt wird, mit dem Unionsrecht zu ersuchen.
- (12)
- Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Risiko vorzubeugen, dass Antragsteller, auf die das Konzept des sicheren Drittstaats angewandt wird, untertauchen, unter anderem indem sie gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) die Bewegungsfreiheit beschränken oder gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie den betreffenden Antragsteller in Haft nehmen, um die Zulässigkeit von Anträgen zu prüfen.
- (13)
- Nach der Verordnung (EU) 2024/1348 ist vorgesehen, dass die Asylbehörde, wenn ein Antrag auf der Grundlage des Konzepts des sicheren Drittstaats als unzulässig abgelehnt wird, dem Antragsteller ein Dokument aushändigen sollte, in dem die Behörden des Drittstaats darüber unterrichtet werden, dass der Antrag aufgrund der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats in der Union nicht in der Sache geprüft wurde. Die Union und ihre Mitgliedstaaten könnten solche nach der vorliegenden Verordnung zulässige Abkommen oder Vereinbarungen schließen, die Bestimmungen für Verfahren für die Unterrichtung der Behörden des betreffenden Drittstaats über die Überstellung von Antragstellern vom Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in diesen Drittstaat enthalten könnten, die sich von dem nach der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehenen Verfahren unterscheiden. Wird das Konzept des sicheren Drittstaats in Bezug auf einen Drittstaat angewendet, mit dem die Union oder ein Mitgliedstaat ein solches Abkommen oder eine solche Vereinbarung geschlossen hat, sollte folglich das in der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegte Verfahren unbeschadet etwaiger Verfahren zur Unterrichtung der Behörden des Drittstaats, die in den entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens oder dieser Vereinbarung festgelegt sind, Anwendung finden.
- (14)
- Um die Verfahrenseffizienz zu erhöhen, sollte der Antragsteller für die Zwecke eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine Entscheidung über die Unzulässigkeit, die aufgrund des Konzepts des sicheren Drittstaats getroffen wurden, nicht automatisch das Recht haben, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben. Zudem sollte der Antragsteller für die Zwecke eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine Entscheidung über die Unzulässigkeit, die aufgrund der Tatsache getroffen wurde, dass ein anderer Mitgliedstaat als der Mitgliedstaat, in dem der Rechtsbehelf eingelegt wird, dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat, nicht automatisch das Recht haben, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben. Die Vollstreckung der entsprechenden Rückkehrentscheidung sollte jedoch während der Frist ausgesetzt werden, innerhalb derer der betreffende Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem erstinstanzlichen Gericht ausüben kann, und — wenn ein solcher Rechtsbehelf eingelegt wird — sofern die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung besteht.
- (15)
- Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Überarbeitung der Bedingungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats, von den Mitgliedstaaten nicht verwirklicht werden kann, sondern ausschließlich auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (16)
- Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 22. Juli 2025 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.
- (17)
- Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
- (18)
- Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
- (19)
- Angesichts der Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1348 ab dem 12. Juni 2026 und um so bald wie möglich Rechtssicherheit zu schaffen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
- (20)
- Die Verordnung (EU) 2024/1348 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (*)
Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (**)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Februar 2026.
- (***)
Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (
ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj ).- (****)
Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (
ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1346/oj ).
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