Artikel 1 VO (EU) 2026/464

Die Verordnung (EU) 2024/1348 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 60 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 74 delegierte Rechtsakte zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene unter den in Artikel 63 festgelegten Bedingungen zu erlassen.

2.
Artikel 61 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Drittstaaten können gemäß der vorliegenden Verordnung nur dann als sichere Herkunftsländer bestimmt werden, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 stattfindet und keine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 der genannten Verordnung zu erleiden.

3.
Artikel 62 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Drittstaaten können gemäß den in Artikel 61 und dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt werden.

b)
Folgende Absätze werden nach Absatz 1 eingefügt:

(1a) Die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Drittstaaten werden auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt.

(1b) Ein Drittstaat, dem der Status eines zur Union beitrittswilligen Staates zuerkannt wurde, wird auch auf Unionsebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, es sei denn, einer oder mehrere der folgenden Umstände sind gegeben:

a)
In dem Drittstaat liegt eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor;
b)
angesichts des Vorgehens dieses Drittstaats, das die Grundrechte und Grundfreiheiten beeinträchtigt, die für die Kriterien für die Bestimmung eines Drittstaats als sicheres Herkunftsland gemäß Artikel 61 der vorliegenden Verordnung relevant sind, wurden restriktive Maßnahmen im Sinne des Fünften Teils des Titels IV des AEUV erlassen;
c)
der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen Antragstellern aus diesem Drittstaat — entweder Staatsangehörigen des betreffenden Landes oder, im Falle Staatenloser, Personen, die ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Land hatten — internationaler Schutz gewährt wird, beträgt nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt über 20 % der Gesamtzahl der Entscheidungen, die die Asylbehörde für diesen Drittstaat erlassen hat.

Ist einer der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c genannten Umstände gegeben oder nicht mehr gegeben, so setzt die Kommission die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich davon in Kenntnis. Im Falle des Buchstabens a dieses Absatzes holt die Kommission die vorherige Genehmigung des Rates ein, bevor sie die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament unterrichtet.

c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 74 delegierte Rechtsakte zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Bestimmung eines Drittstaats als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene unter den in Artikel 63 festgelegten Bedingungen zu erlassen.

4.
Artikel 63 erhält folgende Fassung:

Artikel 63

Vorübergehende Entfernung oder Streichung der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene

(1) Im Fall wesentlicher Änderungen der Lage in einem auf Unionsebene als sicheren Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland bestimmten Drittstaat prüft die Kommission im Rahmen einer substanziierten Bewertung, ob dieser Drittstaat die in Artikel 59 oder 61 aufgeführten Bedingungen weiterhin erfüllt; ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen vollständig oder teilweise nicht mehr erfüllt sind, gelten folgende Bestimmungen:

a)
Sind die in Artikel 59 oder 61 festgelegten Bedingungen in Bezug auf bestimmte Teile des Hoheitsgebiets des Drittstaats oder in Bezug auf eindeutig identifizierbare Personengruppen in diesem Drittstaat nicht mehr erfüllt, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 74 zur teilweisen Aufhebung der Bestimmung dieses Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene für diese Teile des Hoheitsgebiets dieses Drittstaats oder für diese Personengruppen für einen Zeitraum von sechs Monaten;
b)
Sind die in Artikel 59 oder 61 genannten Bedingungen in Bezug auf den gesamten Drittstaat nicht mehr erfüllt, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 74 zur vollständigen Aufhebung der Bestimmung dieses Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene für einen Zeitraum von sechs Monaten.

(2) Die Kommission prüft die Lage in dem in Absatz 1 genannten Drittstaat fortlaufend und berücksichtigt dabei unter anderem die von den Mitgliedstaaten und der Asylagentur übermittelten Angaben zu späteren Änderungen der Situation in diesem Drittstaat.

(3) Hat die Kommission gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b einen delegierten Rechtsakt zur Aufhebung der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene für das gesamte Hoheitsgebiet dieses Drittstaats oder bestimmte Teile davon oder für alle oder eindeutig identifizierbare Personengruppen in diesem Drittstaat erlassen, so legt sie innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass dieses delegierten Rechtsakts gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren einen Vorschlag vor, um:

a)
die Bestimmung dieses Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene zu ändern, um für die bestimmten Teile des Hoheitsgebiets oder für die eindeutig identifizierbaren Personengruppen, die unter den gemäß Absatz 1 Buchstabe a erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, Ausnahmen von der Bestimmung vorzusehen; oder
b)
die Bestimmung dieses Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene zu streichen.

(4) Hat die Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 1 keinen Vorschlag gemäß Absatz 3 vorgelegt, so wird der delegierte Rechtsakt unwirksam. Legt die Kommission einen solchen Vorschlag innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 1 vor, so wird ihr die Befugnis übertragen, auf der Grundlage einer substanziierten Bewertung die Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts um einen Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern und diese Verlängerung gegebenenfalls einmal zu erneuern.

(5) Wird der von der Kommission vorgelegte Vorschlag zur Streichung oder Änderung der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene nicht innerhalb von 15 Monaten nach Vorlage des Vorschlags durch die Kommission angenommen, so wird unbeschadet des Absatzes 4 die vollständige oder teilweise Aufhebung der Bestimmung des Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene unwirksam.

5.
Artikel 64 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(2) Wurde die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland im Wege eines gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a oder b angenommenen delegierten Rechtsakts vollständig oder teilweise aufgehoben, so benennen die Mitgliedstaaten dieses Land nicht als sicheren Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf nationaler Ebene.

(3) Wurde die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gestrichen oder geändert, so kann ein Mitgliedstaat die Kommission über seine Auffassung in Kenntnis setzen, dass dieser Drittstaat aufgrund einer Änderung seiner Lage die Bedingungen nach Artikel 59 Absatz 1 oder Artikel 61 wieder erfüllt.

Die Mitteilung beinhaltet eine substanziierte Bewertung, in der nachgewiesen wird, dass der Drittstaat die Bedingungen gemäß Artikel 59 Absatz 1 oder Artikel 61 erfüllt, und in der die Änderungen der Lage des Drittstaats erläutert werden, aufgrund deren jener Staat diese Bedingungen erneut erfüllt. Gegebenenfalls gibt der Mitgliedstaat in seiner Mitteilung die bestimmten Teile des Hoheitsgebiets dieses Drittstaats oder die eindeutig identifizierbaren Personengruppen in diesem Drittstaat an, auf die sich seine Bewertung bezieht.

Nach der Mitteilung fordert die Kommission die Asylagentur auf, ihr Informationen und Analysen zur Lage in dem Drittstaat vorzulegen.

Wurde die Bestimmung des von dem Mitgliedstaat gemeldeten Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene gemäß Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b gestrichen, so kann der mitteilende Mitgliedstaat diesen Drittstaat nur als sicheren Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf nationaler Ebene benennen, sofern die Kommission keine Einwände gegen diese Bestimmung hat.

Das Einwandsrecht der Kommission ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt begrenzt, zu dem die Bestimmung dieses Drittstaats als sicherer Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene gestrichen wurde. Etwaige Einwände der Kommission werden innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Mitteilung des Mitgliedstaats und nach gebührender Überprüfung der Lage in diesem Drittstaat unter Berücksichtigung der in Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 61 genannten Bedingungen erhoben.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 59 Absatz 1 oder Artikel 61 genannten Bedingungen in Bezug auf das gesamte Hoheitsgebiet des Drittstaats oder bestimmte Teile davon oder auf alle oder eindeutig identifizierbare Personengruppen in dem Drittstaat, die von der nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erhaltenen Mitteilung betroffen sind, wieder erfüllt sind, kann sie nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen, um diesen Drittstaat als sicheren Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene in Bezug auf das gesamte Hoheitsgebiet dieses Drittstaats oder bestimmte Teile davon oder auf alle oder eindeutig identifizierbare Personengruppen, für die diese Bedingungen erfüllt sind, zu bestimmen.

6.
In Artikel 78 Absatz 2 werden die Worte „im Anhang” durch die Worte „in Anhang I” ersetzt.
7.
Artikel 79 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Artikel 59 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 5 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung gelten jedoch ab dem 27. Februar 2026 im Hinblick auf die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats gemäß den Artikeln 36 und 37 der Richtlinie 2013/32/EU und des Konzepts des sicheren Drittstaats gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2013/32/EU

b)
In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Ein Mitgliedstaat kann Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j und Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung als Gründe für das beschleunigte Prüfungsverfahren gemäß Artikel 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU oder für das Verfahren an der Grenze oder in Transitzonen gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2013/32/EU vor dem 12. Juni 2026 anwenden, wenn er die einschlägigen Bestimmungen umgesetzt und die in den genannten Artikeln festgelegten besonderen Verfahren vor dem 27. Februar 2026 auf nationaler Ebene durchgeführt hat.

c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Für Mitgliedstaaten, die nicht durch die Richtlinie 2013/32/EU gebunden sind, gelten die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels enthaltenen Bezugnahmen darauf als Bezugnahmen auf die Richtlinie 2005/85/EG.

8.
Der einzige Anhang ist als „Anhang I” nummeriert.
9.
Der im Anhang der vorliegenden Verordnung wiedergegebene Wortlaut wird der Verordnung (EU) 2024/1348 als Anhang II angefügt.

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