Präambel VO (EU) 2026/464

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe d,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(**),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) gelten besondere Vorschriften, wenn ein Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland kommt. Insbesondere muss die Prüfung des Antrags beschleunigt werden, und wenn dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde, kann ein Mitgliedstaat die Begründetheit eines Antrags im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze prüfen.
(2)
Die Verordnung (EU) 2024/1348 sieht die Möglichkeit vor, Drittstaaten gemäß den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen als sichere Herkunftsländer auf Unionsebene zu bestimmen. Es ist notwendig, die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslands als wesentliches Instrument zur Unterstützung der raschen Prüfung von Anträgen, die wahrscheinlich unbegründet sind, zu stärken, indem Drittstaaten als sichere Herkunftsländer bestimmt werden. Außerdem müssen einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Herkunftsländer behoben werden. Daher sollte eine Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene erstellt werden. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, auf nationaler Ebene sichere Herkunftsländer zu bestimmen, die nicht als solche auf Unionsebene bestimmt sind, sollte durch die gemeinsame Bestimmung auf Unionsebene sichergestellt werden, dass das Konzept des sicheren Herkunftslands von allen Mitgliedstaaten einheitlich gegenüber Antragstellern angewendet wird, deren Herkunftsländer als sichere Herkunftsländer bestimmt sind.
(3)
Der Umstand, dass ein Drittstaat auf Unionsebene oder nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland betrachtet wird, kann keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Staates darstellen, selbst für diejenigen, die nicht zu einer Kategorie von Personen gehören, für die bei der Bestimmung dieses Staates als sicheres Herkunftsland eine Ausnahme gemacht wird, und es ist daher weiterhin geboten, Anträge auf internationalen Schutz in jedem einzelnen Fall zu prüfen. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland bestimmt werden sollte, können naturgemäß nur die allgemeinen, staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten in dem betreffenden Staat sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob Akteure, die in diesem Staat Verfolgung, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durchführen, auch tatsächlich bestraft werden, wenn sie für schuldig befunden werden. Die Mitgliedstaaten dürfen das Konzept des sicheren Herkunftslands nur dann anwenden, wenn der Antragsteller im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine Umstände vorbringen kann, die begründen, warum das Konzept des sicheren Herkunftslands auf ihn nicht anwendbar ist, und wenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt oder staatenlos ist und zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatte. Die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslands im Rahmen der Einzelfallprüfung lässt die Tatsache unberührt, dass sich bestimmte Kategorien von Antragstellern in den Drittstaaten, die als sichere Herkunftsländer bestimmt wurden, in einer besonderen Situation befinden und daher begründete Furcht vor Verfolgung haben oder für sie eine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
(4)
Zur Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland bestimmt werden sollte, werden verschiedene einschlägige und verfügbare Informationsquellen, einschließlich Informationen der Mitgliedstaaten, der mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) eingerichteten Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur” ), des Europäischen Auswärtigen Dienstes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger internationaler Organisationen, herangezogen. Bei der Beurteilung wird gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 ferner, sofern verfügbar, der gemeinsamen Analyse der Informationen über die Herkunftsländer gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 Rechnung getragen. Auf der Grundlage verschiedener solcher Informationsquellen wird eine Reihe von Drittstaaten als sichere Herkunftsländer betrachtet.
(5)
Die Bestimmung eines Drittstaats als sicheres Herkunftsland gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1348 beruht auf Informationen aus zuverlässigen, offiziellen und hinreichend begründeten einschlägigen und verfügbaren Quellen. Darüber hinaus spiegelt diese Bestimmung die allgemeine Lage in diesem Land wider und wird nicht von den individuellen Umständen beeinflusst, die nur zum Zweck der Feststellung bewertet werden können, ob das Konzept des sicheren Herkunftslands in einem bestimmten Fall ausnahmsweise nicht angewandt werden sollte. Im Rahmen der nationalen gerichtlichen Prüfung sollte daher der Hauptzweck dieser Prüfung darin bestehen, die detaillierten Beweismittel hinsichtlich der individuellen Situation eines Antragstellers, die die Anwendbarkeit des Konzepts des sicheren Herkunftslands rechtfertigen, zu prüfen. Im Einklang mit den Verträgen ist der Gerichtshof der Europäischen Union befugt, über etwaige Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit der Bestimmung eines Drittstaats als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene zu entscheiden.
(6)
In Bezug auf ein Land, dem der Status eines zur Union beitrittswilligen Staates (im Folgenden „Bewerberland” ) zuerkannt wurde, sind im Vertrag über die Europäische Union (EUV) die Bedingungen und Grundsätze festgelegt, die jedes Land, das Mitglied werden möchte, erfüllen muss. Diese Bedingungen und Grundsätze wurden vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Jahr 1993 in Kopenhagen (im Folgenden „Kopenhagener Kriterien” ) festgelegt und auf seiner Tagung im Jahr 1995 in Madrid bestätigt. Die Kopenhagener Kriterien sind die folgenden: institutionelle Stabilität als Garantie für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Wahrung der Menschenrechte und die Achtung und den Schutz von Minderheiten, eine funktionsfähige Marktwirtschaft und die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten, und die Fähigkeit, die aus einer Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich der Fähigkeit, die zum Unionsrecht gehörenden gemeinsamen Vorschriften, Normen und politischen Strategien wirksam umzusetzen, sowie die Übernahme der allgemein-, der wirtschafts- und der währungspolitischen Ziele der Union.
(7)
Einem Land wird der Status eines Bewerberlandes vom Europäischen Rat durch einen einstimmigen Beschluss auf der Grundlage einer Stellungnahme der Kommission zuerkannt, die im Anschluss an den Antrag des betreffenden Landes auf Beitritt zur Union erstellt wurde. Insbesondere mit Blick auf die politischen Kriterien für die Mitgliedschaft in der Union wurde festgestellt, dass die Bewerberländer Fortschritte beim Erreichen der institutionellen Stabilität als Garantie für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Wahrung der Menschenrechte und die Achtung und den Schutz von Minderheiten erzielt haben. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Drittstaaten, denen der Status eines Bewerberlandes zuerkannt wurde, als sichere Herkunftsländer im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348 gelten und dementsprechend auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt werden sollten. Diese Bestimmungen erfolgen unbeschadet künftiger Beschlüsse des Europäischen Rates oder des Rates über die Aufnahme von Bewerberländern in die Union. Es sollte jedoch gebührend berücksichtigt werden, dass sich die Lage in einem Bewerberland derart ändern könnte, dass die Bestimmung dieses Landes als sicheres Herkunftsland nicht mehr gelten sollte. Daher sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Bestimmung eines Drittstaats, dem der Status eines Bewerberlandes als sicheres Herkunftsland zuerkannt wurde, nicht länger angewendet werden sollte, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist: In dem betreffenden Drittstaat liegt eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor; angesichts des Vorgehens des Drittstaats, das die Grundrechte und Grundfreiheiten, die für die Bestimmung als sicheres Herkunftsland relevant sind, beeinträchtigt, wurden restriktive Maßnahmen im Sinne des Fünften Teils des Titels IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen; oder die unionsweite Anerkennungsquote für Antragsteller aus dem betreffenden Drittstaat liegt bei über 20 % der Gesamtzahl der Entscheidungen, die die Asylbehörde für diesen Drittstaat erlassen hat. Die Mitgliedstaaten sollten das Konzept des sicheren Herkunftslands nicht auf Antragsteller aus einem Bewerberland anwenden, solange die in dieser Verordnung vorgesehenen Umstände fortbestehen.
(8)
Bei der Prüfung, ob in einem Bewerberland eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht, sollte ein breites Spektrum einschlägiger Informationsquellen, einschließlich Informationen von einschlägigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union oder einer internationalen Organisation, berücksichtigt werden. Insbesondere sollte berücksichtigt werden, ob der Europäische Rat oder der Rat das Bestehen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in dem betreffenden Bewerberland anerkannt hat, einschließlich der Frage, ob infolge des Bestehens eines bewaffneten Konflikts ein Beschluss des Rates gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates(*****) angenommen wurde. Ebenso sollte bei der Prüfung, ob keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in einem Bewerberland mehr besteht, berücksichtigt werden, dass der Europäische Rat oder der Rat anerkannt hat, dass die einschlägigen Umstände nicht mehr vorliegen, einschließlich der Fälle, in denen infolge der Beendigung eines bewaffneten Konflikts ein Beschluss des Rates gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/55/EG angenommen wurde.
(9)
Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Bestimmung von Bewerberländern als sichere Herkunftsländer in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt wird, auch in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Umstände, unter denen diese Länder nicht mehr als sichere Herkunftsländer gelten sollten. Um die einheitliche Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte die Kommission die Lage in den Bewerberländern kontinuierlich überwachen und die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und den Rat unterrichten, wenn auf der Grundlage der verfügbaren Informationen einer dieser Umstände in einem dieser Länder zutrifft oder nicht mehr zutrifft, und diese Informationen durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, unverzüglich und öffentlich zugänglich machen. Angesichts der möglichen Auswirkungen auf die Außenbeziehungen der Union und der Mitgliedstaaten sollte die Kommission die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament nicht ohne vorherige Zustimmung des Rates darüber unterrichten, dass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in einem Bewerberland besteht. Daher sollte die Kommission, bevor sie die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament über jegliche ernsthafte Bedrohung durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in einem Bewerberland unterrichtet, den Rat davon in Kenntnis setzen, der seine vorherige Zustimmung erteilen sollte.
(10)
Was das Kosovo(******) betrifft, so haben nach Angaben der Asylagentur derzeit 16 Mitgliedstaaten das Kosovo auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, und die unionsweite Anerkennungsquote für Antragsteller aus dem Kosovo lag im Jahr 2024 bei 5 %. Das Kosovo ist ein mögliches Bewerberland für eine Mitgliedschaft in der Union. In seiner Verfassung sind die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente verankert. Das Kosovo ist eine parlamentarische repräsentative Demokratie mit einem Mehrparteiensystem und einer Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative, und der einschlägige Rechtsrahmen entspricht europäischen Standards. Im Allgemeinen gewährleistet sein Rechtsrahmen den Schutz der Grundrechte und entspricht europäischen Standards. Es gibt keine Anhaltspunkte für Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsbürgern des Kosovos in Länder, in denen die Gefahr besteht, dass sie der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt werden könnten. Im Kosovo besteht keine Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäisches Parlament und des Rates(*******) zu erleiden. Im nationalen Recht des Kosovos gibt es keine Todesstrafe, und die Behörden des Kosovos setzen sich für die Verhütung von Folter und Misshandlung ein. Im Kosovo findet kein bewaffneter Konflikt statt, sodass keine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Im Kosovo findet keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 statt.
(11)
Was Bangladesch betrifft, so haben nach Angaben der Asylagentur derzeit sechs Mitgliedstaaten Bangladesch auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, und die unionsweite Anerkennungsquote für Antragsteller aus Bangladesch lag im Jahr 2024 bei 4 %. Das Land hat einige internationale Menschenrechtsinstrumente ratifiziert. Bangladesch ist eine parlamentarische Republik mit einer Verfassung, welche die Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative vorschreibt. Es gibt keine Anhaltspunkte für Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsbürgern Bangladeschs in Länder, in denen die Gefahr besteht, dass sie der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt werden könnten. Generell besteht keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden. Obwohl Bangladesch an der Todesstrafe festhält und das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe nicht unterzeichnet hat, werden Todesurteile selten vollstreckt. Bangladesch hat das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. In Bangladesch findet kein bewaffneter Konflikt statt, sodass keine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Generell findet im Land keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 statt.
(12)
Was Kolumbien betrifft, so hat nach Angaben der Asylagentur derzeit kein Mitgliedstaat Kolumbien auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, und die unionsweite Anerkennungsquote für Antragsteller aus Kolumbien lag im Jahr 2024 bei 5 %. Das Land hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert. Die Verfassung von 1991 und die daraus resultierende Rechtsprechung des Verfassungsgerichts sehen starke Menschenrechtsgarantien vor. Kolumbien ist eine föderale Republik mit einem demokratischen repräsentativen politischen System und einer Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative. Es gibt keine Anhaltspunkte für verbreitete Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsbürgern Kolumbiens in Länder, in denen die Gefahr besteht, dass sie der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt werden könnten. Generell besteht in Kolumbien keine Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden, außer in bestimmten ländlichen Gebieten, in denen der Staat nicht durchgängig präsent ist. Die Todesstrafe ist nach der kolumbianischen Verfassung verboten. Der Rechtsrahmen zum Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung entspricht internationalen Standards. Es besteht keine allgemeine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Generell findet im Land keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 statt.
(13)
Was Ägypten betrifft, so haben nach Angaben der Asylagentur derzeit sechs Mitgliedstaaten Ägypten auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, und die unionsweite Anerkennungsquote für Antragsteller aus Ägypten lag im Jahr 2024 bei 4 %. Das Land hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert. Ägypten ist eine Republik, in der der Präsident sowohl als Staatsoberhaupt fungiert als auch der Exekutive vorsteht. Es gibt keine Anhaltspunkte für Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsbürgern Ägyptens in Länder, in denen die Gefahr besteht, dass sie der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt werden könnten. Generell besteht keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden. Obwohl es die Todesstrafe in Ägypten gemäß dem Strafgesetzbuch und den Militärgesetzen weiterhin gibt, hat Ägypten das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. In seiner Nationalen Menschenrechtsstrategie hat Ägypten seine Absicht bekundet, das Gesetz über die Untersuchungshaft zu reformieren, die Haftbedingungen zu verbessern, die Zahl der mit der Todesstrafe belegten Straftaten zu begrenzen und die Menschenrechtskultur in allen staatlichen Einrichtungen zu stärken. Nachdem die Fortschritte bisher auf institutioneller Ebene erzielt wurden, braucht es nun eine wirksame Umsetzung. In Ägypten findet kein bewaffneter Konflikt statt, sodass keine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Generell findet im Land keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 statt.
(14)
Was Indien betrifft, so haben nach Angaben der Asylagentur derzeit neun Mitgliedstaaten Indien auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, und die unionsweite Anerkennungsquote für Antragsteller aus Indien lag im Jahr 2024 bei 2 %. Das Land hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert. Indien ist eine konstitutionelle Republik und eine parlamentarische Demokratie. Es gibt keine Anhaltspunkte für Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsbürgern Indiens in Länder, in denen die Gefahr besteht, dass sie der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt werden könnten. Generell besteht keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden. Indien hält in seinem Strafrecht an der Todesstrafe fest und hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe nicht unterzeichnet, jedoch wurde die Todesstrafe seit 2020 in der Praxis nicht mehr angewandt. Indien hat das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet. In Indien findet kein bewaffneter Konflikt statt, sodass keine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Generell findet im Land keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 statt.
(15)
Was Marokko betrifft, so haben nach Angaben der Asylagentur derzeit 11 Mitgliedstaaten Marokko auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, und die unionsweite Anerkennungsquote für Antragsteller aus Marokko lag im Jahr 2024 bei 4 %. Das Land hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert. Marokko ist eine parlamentarische Monarchie. Es gibt keine Anhaltspunkte für Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsbürgern Marokkos in Länder, in denen die Gefahr besteht, dass sie der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt werden könnten. Generell besteht keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden. Marokko hat seit 1993 ein Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe eingehalten, obwohl das Land in seinem Strafrecht an der Todesstrafe festhält und das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe nicht ratifiziert hat. Marokko hat das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. In Marokko findet kein bewaffneter Konflikt statt, sodass keine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Generell findet im Land keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 statt.
(16)
Was Tunesien betrifft, so haben nach Angaben der Asylagentur derzeit zehn Mitgliedstaaten Tunesien auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, und die unionsweite Anerkennungsquote für Antragsteller aus Tunesien lag im Jahr 2024 bei 4 %. Das Land hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert. Mit der Verfassung von 2022 wurde ein Präsidialsystem eingeführt. Es gibt keine Anhaltspunkte für Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsbürgern Tunesiens in Länder, in denen die Gefahr besteht, dass sie der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt werden könnten. Generell besteht keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden. Tunesien hat seit 1991 ein Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe eingehalten, obwohl das Land in seinem Strafrecht an der Todesstrafe festhält und das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe nicht ratifiziert hat. Tunesien hat das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. In Tunesien findet kein bewaffneter Konflikt statt, sodass keine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Generell findet im Land keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 statt.
(17)
Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 kann ein Drittstaat nur dann als sicheres Herkunftsland bestimmt werden, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 stattfindet und keine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der genannten Verordnung zu erleiden.
(18)
Da in Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Marokko und Tunesien, sowie im Kosovo als potenziellem Bewerberland für eine Mitgliedschaft in der Union generell keine Gefahr der Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347 besteht, was auch die sehr niedrigen Anerkennungsquoten für Antragssteller aus diesen Ländern zeigen, sollte der Schluss gezogen werden, dass diese Länder die Kriterien für die Einstufung als sichere Herkunftsländer im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348 erfüllen und dass diese Länder auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt werden sollten. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, andere Drittstaaten auf nationaler Ebene als sichere Herkunftsländer zu bestimmen, sowie der möglichen künftigen Bestimmung weiterer Drittstaaten, die die in der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegten Bedingungen erfüllen, als sichere Herkunftsländer auf Unionsebene im Rahmen künftiger Änderungen der genannten Verordnung. Die Kommission sollte unverzüglich jedes Ersuchen eines Mitgliedstaats prüfen, um zu beurteilen, ob weitere Drittstaaten auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt werden könnten, wobei unter anderem eine niedrige unionsweite Anerkennungsquote bei Antragstellern dieser Länder zu berücksichtigen ist.
(19)
Die Bestimmung von Ländern als sichere Herkunftsländer auf Unionsebene lässt die in der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegte Vorschrift unberührt, wonach die Mitgliedstaaten das Konzept des sicheren Herkunftslands nur dann anwenden dürfen, wenn die Antragsteller im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine Umstände vorbringen können, die begründen, warum das Konzept des sicheren Herkunftslands auf sie nicht anwendbar ist. In diesem Zusammenhang sollte Antragstellern, die sich in den betreffenden Ländern in einer besonderen Situation befinden, wie LGBTIQ-Personen, Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt, Menschenrechtsverteidigern, religiösen Minderheiten und Journalisten, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
(20)
Erhebliche Änderungen in einem Drittstaat, der auf Unionsebene als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland bestimmt wurde, können bestimmte Gebiete oder Personengruppen in diesem Staat unverhältnismäßig stark betreffen, was zu einem unterschiedlichen Schutzbedarf für bestimmte Antragsteller aus diesem Staat und zur Notwendigkeit führt, die Verfahrensgarantien dieser Antragsteller zu wahren. Durch die Verordnung (EU) 2024/1348 wird die Möglichkeit eingeführt, einen Drittstaat unter Ausnahme bestimmter Teile des Hoheitsgebiets dieses Drittstaats oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheren Drittstaat oder sicheres Herkunftsland zu bestimmen. In der Verordnung (EU) 2024/1348 ist ferner vorgesehen, dass die Kommission die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene im Wege eines delegierten Rechtsakts aufhebt, wenn sich die Lage in diesem Land erheblich verschlechtert. Um einer Situation Rechnung zu tragen, in der ein als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene bestimmter Drittstaat für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder für eindeutig identifizierbare Personengruppen in diesem Staat die in der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegten materiellen Voraussetzungen für eine solche Bestimmung nicht mehr erfüllt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um die Bestimmung dieses Staates in Bezug auf bestimmte Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbare Personengruppen in diesem Staat für einen Zeitraum von sechs Monaten teilweise auszusetzen, wenn dies angesichts der erheblichen Veränderungen in diesem Staat, die diesen Teil seines Hoheitsgebiets oder diese Personengruppe betreffen, erforderlich, angemessen und verhältnismäßig ist.Darüber hinaus sollte die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erlass des delegierten Rechtsakts zur teilweisen Aussetzung der Bestimmung des Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene, einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, um die Teile seines Hoheitsgebiets, für die die Aussetzung gilt, oder die Personengruppen, für die die Aussetzung gilt, aus dem Geltungsbereich der Bestimmung dieses Drittstaats zu streichen. Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission anschließend mit, dass er auf der Grundlage einer substanziierten Bewertung der Auffassung ist, dass infolge einer Änderung der Lage in diesem Drittstaat dieser die in der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegten Bedingungen in Bezug auf den Staat als Ganzes oder bestimmte Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbare Personengruppen in diesem Drittstaat erneut erfüllt, sollte die Kommission vorschlagen, die Bestimmung dieses Staates als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland entsprechend zu ändern.
(21)
Angesichts der Tatsache, dass sich die Migrationslage rasch ändern kann und der Druck, der sich aus gemischten Migrationsströmen mit einem hohen Anteil von Personen mit geringen Aussichten auf internationalen Schutz ergibt, zunimmt, sollten die Mitgliedstaaten zur Beschleunigung der Prüfung der Anträge Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j und Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1348 ab einem früheren Zeitpunkt als dem allgemeinen Geltungsbeginn der genannten Verordnung anwenden können, sofern die Mitgliedstaaten die einschlägigen Bestimmungen umgesetzt und die in der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(********) festgelegten besonderen Verfahren durchgeführt haben. Dies würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, rasch und flexibel auf Veränderungen der Migrationsströme zu reagieren. Da Anträge solcher Antragsteller wahrscheinlich unbegründet sind, würde eine zügige Bearbeitung dieser Anträge in einem beschleunigten Verfahren oder einem Verfahren an der Grenze es den Asyl- und Migrationsbehörden unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte ermöglichen, begründete Anträge effizienter zu bewerten, zügiger Entscheidungen zu treffen und so zu einer besseren und glaubwürdigeren Funktionsweise der Asyl- und Rückkehrpolitik beizutragen.
(22)
Um komplexen und konkreten Situationen in Drittstaaten, die nicht als sichere Drittstaaten oder als sichere Herkunftsländer auf Unionsebene bestimmt sind, weiter Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten zudem bei der Anwendung oder Einführung von Rechtsvorschriften, die die nationale Bestimmung solcher Staaten ermöglichen, dies unter Ausnahme bestimmter Teile des Hoheitsgebiets dieser Staaten oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen tun können, bevor die Verordnung (EU) 2024/1348 Anwendung findet.
(23)
Da die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich die Erstellung einer gemeinsamen Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene und die vorgezogene Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348, von den Mitgliedstaaten nicht verwirklicht werden können, sondern ausschließlich auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(24)
Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 22. Juli 2025 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.
(25)
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(26)
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
(27)
Angesichts der Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1348 ab dem 12. Juni 2026 und um so bald wie möglich Rechtssicherheit zu schaffen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(28)
Die Verordnung (EU) 2024/1348 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(**)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Februar 2026.

(***)

Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).

(****)

Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2303/oj).

(*****)

Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12, http://data.europa.eu/eli/dir/2001/55/oj).

(******)

Diese Bestimmung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(*******)

Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).

(********)

Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/32/oj).

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