Artikel 3 VO (EU) 2026/471
Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2115
Die Verordnung (EU) 2021/2115 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 45 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
- die Obergrenze für die finanzielle Hilfe der Union für die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben a, c, f, g, h und i sowie für die Interventionskategorien gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, l, n und o einschließlich der Preise für Verpackung und Transport von Marktrücknahmen von Erzeugnissen zur kostenlosen Verteilung und der Verarbeitungskosten vor der diesbezüglichen Auslieferung der betreffenden Erzeugnisse;
- 2.
- Artikel 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
- i)
- Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
- i)
- Sortenumstellung, auch durch Umveredelung, unter anderem zur Verbesserung der Qualität oder der ökologischen Nachhaltigkeit, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Erhöhung der Klimaresilienz von Reben oder zur Verbesserung der genetischen Vielfalt,
- ii)
- Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- Investitionen in materielle Vermögenswerte und immaterielle Vermögenswerte in Weinbausystemen – mit Ausnahme von Vorhaben, die für die Interventionskategorie gemäß Buchstabe a in Betracht kommen –, Verarbeitungseinrichtungen, Infrastrukturen von Weinbaubetrieben sowie Vermarktungsstrukturen und -instrumente, einschließlich Vermarktung durch Weintourismus;
- iii)
- Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- f)
- Beratungsdienste, insbesondere in Bezug auf Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberverpflichtungen und Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Direktverkauf, ökologische Nachhaltigkeit und Diversifizierung von der Weinbereitung;
- iv)
- Buchstabe i erhält folgende Fassung:
- i)
- Maßnahmen zur Stärkung des Ansehens der Weinbaubetriebe der Union durch Förderung des Weintourismus in den Anbauregionen, wobei diese Maßnahmen von im Weinsektor tätigen Organisationen gemäß den Artikeln 152, 156 und 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, von Erzeugervereinigungen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) verwalten, oder von anderen Berufsverbänden, Weinerzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen, die von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eingerichtet wurden, durchgeführt werden;
- v)
- Die folgenden Buchstaben werden angefügt:
- n)
- Überwachung, Diagnose, Schulung, Kommunikation und Forschung, um die Ausbreitung einschlägiger Schädlinge gemäß Anhang II Teil B und Anhang IV Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission(**) zu verhindern, wobei diese Maßnahmen von gemäß den Artikeln 152 und 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen, von von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 157 und 158 der genannten Verordnung anerkannten Branchenverbänden oder von Erzeugervereinigungen, die gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben verwalten, durchgeführt werden;
- o)
- dauerhafte Rodung produktiver Rebflächen, d. h. vollständige Beseitigung der Rebstöcke auf einer relevanten Fläche.
- b)
- Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen spezifische, agronomische, weinbauliche oder sonstige Bedingungen festlegen, durch die sichergestellt wird, dass die unter dieser Interventionskategorie durchgeführte Sortenumstellung, Umbepflanzung von Rebflächen, Wiederbepflanzung von Rebflächen oder Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechniken nicht dazu führt, dass sich der Ertrag auf den wiederzubepflanzenden Rebflächen erhöht.”
- c)
- Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Unterabsatz 1 Buchstabe k betrifft ausschließlich Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte. Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe k sind auf drei Jahre begrenzt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Laufzeit einer Maßnahme zweimal um jeweils höchstens drei Jahre zu verlängern. Jeder Begünstigte kann für verschiedene Maßnahmen, die im Rahmen der Interventionskategorien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe k auf demselben Markt durchgeführt werden, für einen Zeitraum von höchstens neun aufeinanderfolgenden Jahren Unterstützung erhalten.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe k kann ein Mitgliedstaat die in einem Drittland durchgeführten Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen als Maßnahmen betrachten, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des Drittlands, einen Verwaltungsteil dieses Hoheitsgebiets oder eine von den Mitgliedstaaten definierte Art von Markt in dem Drittland erstrecken.
Mitgliedstaaten, die in ihren GAP-Strategieplänen die in Unterabsatz 1 Buchstabe k genannten Interventionskategorien auswählen, stellen sicher, dass Kleinerzeuger im Rahmen dieser Interventionskategorien Zugang zu Finanzmitteln haben, indem sie einschlägige Maßnahmen wie die Einführung vereinfachter Verfahren oder die Festlegung objektiver und nichtdiskriminierender Prioritätskriterien für neue Begünstigte, neue Märkte und neue Erzeugnisse anwenden.
- d)
- Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe o sind Erzeuger, die produktive Rebflächen gemäß diesem Artikel gerodet haben, nicht berechtigt, in den zehn auf das Jahr der Rodung folgenden Wirtschaftsjahren Neuanpflanzungsgenehmigungen gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu beantragen. Verfügen diese Erzeuger über gültige Genehmigungen für Neuanpflanzungen, so werden diese von dem Mitgliedstaat widerrufen, wenn der Antrag auf eine finanzielle Hilfe für die eine Rodung genehmigt wird. Die Mitgliedstaaten können vom Anwendungsbereich dieser Interventionskategorie Gebiete ausnehmen, in denen Rebflächeneine große ökologische, landschaftliche oder sozioökonomische Bedeutung zukommt.”
- 3.
- Artikel 59 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes kann sich die finanzielle Hilfe der Union auf bis zu 80 % der tatsächlichen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen angefallenen Kosten belaufen, wenn die Intervention im Zusammenhang mit dem in Artikel 57 Buchstabe b genannten Ziel, einen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel zu leisten, steht.”
- b)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:
- a)
- 50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen;
- b)
- 40 % der förderfähigen Investitionskosten in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen;
- c)
- 75 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage;
- d)
- 65 % der förderfähigen Investitionskosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.
Die finanzielle Hilfe der Union zum Höchstsatz gemäß Unterabsatz 1 wird nur Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG(***) der Kommission und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen gewährt. Sie kann jedoch allen Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gewährt werden.
Bei Unternehmen, die keine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen sind, nicht unter Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, werden die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes bestimmten Obergrenzen für die finanzielle Hilfe der Union halbiert.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b auf bis zu 80 % der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen im Zusammenhang mit dem Ziel des Beitrags zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie mit der Verbesserung der Nachhaltigkeit der Produktionssysteme und der Verringerung der Umweltauswirkungen des Weinsektors der Union gemäß Artikel 57 Buchstabe b erhöht werden.
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten” wird keine finanzielle Hilfe der Union gewährt.“(****)
- c)
- In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die finanzielle Hilfe der Union für die dauerhafte Rodung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe o darf 70 % der Summe aus den direkten Kosten für die Rodung und dem geschätzten Einnahmeverlust für ein Jahr in Bezug auf die gerodete Fläche nicht übersteigen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten einen nationalen Beitrag zur Intervention in Höhe von bis zu 30 % der Summe aus den direkten Kosten der Rodung und dem geschätzten Einnahmeverlust für ein Jahr in Bezug auf die gerodete Fläche leisten.”
- d)
- In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Jedoch kann die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe m auf bis zu 80 % der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen im Zusammenhang mit dem Ziel des Beitrags zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie mit der Verbesserung der Nachhaltigkeit der Produktionssysteme und der Verringerung der Umweltauswirkungen des Weinsektors der Union gemäß Artikel 57 Buchstabe b erhöht werden.”
- e)
- Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Die finanzielle Hilfe der Union für Innovation gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:
- a)
- 50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen;
- b)
- 40 % der förderfähigen Investitionskosten in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen;
- c)
- 80 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage;
- d)
- 65 % der förderfähigen Investitionskosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.
Die finanzielle Hilfe der Union zum Höchstsatz gemäß Unterabsatz 1 wird nur Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen gewährt. Sie kann jedoch allen Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gewährt werden.
Bei Unternehmen, die keine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen sind, nicht unter Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, werden die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes bestimmten Obergrenzen für die finanzielle Hilfe der Union halbiert.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e auf bis zu 80 % der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen im Zusammenhang mit dem Ziel des Beitrags zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie mit der Verbesserung der Nachhaltigkeit der Produktionssysteme und der Verringerung der Umweltauswirkungen des Weinsektors der Union gemäß Artikel 57 Buchstabe b erhöht werden.
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten” wird keine finanzielle Hilfe der Union gewährt.
- f)
- Folgender Absatz wird eingefügt:
(6a) „Die finanzielle Hilfe der Union für Beratungsdienste gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f kann bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben abdecken.
- g)
- Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(7) Die finanzielle Hilfe der Union für Informationsmaßnahmen und für Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben h und k darf 60 % der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Darüber hinaus können die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für die Interventionskategorien gemäß Unterabsatz 1 einen nationalen Beitrag von bis zu 20 % der förderfähigen Ausgaben leisten. Für im Weinsektor tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission können die Mitgliedstaaten einen nationalen Beitrag von bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben leisten.
- h)
- Folgender Absatz wird eingefügt:
(7a) Die finanzielle Hilfe der Union für Maßnahmen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe n zur Bekämpfung der in Anhang II Teil B und Anhang IV Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission genannten Schädlinge darf bis zu 100 % der förderfähigen Kosten abdecken.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (
ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj ).- (**)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).
- (***)
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).
- (****)
ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.
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