Artikel 4 VO (EU) 2026/471
Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1143
Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1143 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Unterabsatz 2 wird gestrichen.
- 2.
- Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden und vor dem 14. Mai 2026 gekennzeichnet wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin in Verkehr gebracht werden, ohne dass die Verpflichtung, den Namen des Erzeugers oder Wirtschaftsbeteiligten im selben Sichtfeld wie die geografische Angabe zu führen, erfüllt sein muss.
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