Präambel VO (EU) 2026/491
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union. Gemäß einer dieser Tiergesundheitsanforderungen dürfen diese Sendungen nur aus einem gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittland oder Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen.
- (2)
- Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(2) wurde die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben ergänzt. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Anwendungsbereich fallen, nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen, das/die für die betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die jeweiligen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist.
- (3)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(3) wurden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist, die in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.
- (4)
- Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthält die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Equiden in die Union zulässig ist.
- (5)
- Gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dürfen Sendungen von Equiden nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben stammen, in dem bzw. der während des in der Tabelle in Anhang IV Teil A Nummer 3 angegebenen Zeitraums keine gelisteten Seuchen gemäß dieser Tabelle gemeldet wurden. Für Surra (Trypanosoma evansi) beträgt dieser Mindestzeitraum 24 Monate. Dieser Zeitraum kann allerdings gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für Seuchen, die in Anhang IV Teil B aufgeführt sind, unter den dort genannten spezifischen Bedingungen verkürzt werden. Für Surra (Trypanosoma evansi) beziehen sich diese spezifischen Bedingungen darauf, dass während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten vor dem Datum des Versands des Equiden in die Union im Herkunftsbetrieb der Equiden keine Infektion mit dieser Seuche gemeldet wurde, sowie auf ein von der Kommission anerkanntes Überwachungsprogramm, mit dem nachgewiesen wird, dass in diesem 6-monatigen Zeitraum im Herkunftsbetrieb keine Infektion mit Surra (Trypanosoma evansi) vorlag.
- (6)
- Argentinien ist derzeit in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet, der Statusgruppe D zugewiesen und für den Eingang in die Union von Sendungen von registrierten Pferden, registrierten Equiden, anderen nicht zur Schlachtung bestimmten Equiden und zur Schlachtung bestimmten Equiden zugelassen. Am 9. September 2025 meldete Argentinien der Kommission, dass Surra (Trypanosoma evansi) seit dem 21. Juni 2025 in seinem Hoheitsgebiet auftritt, weshalb Sendungen von Equiden aus diesem Drittland nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn sie die einschlägigen spezifischen Bedingungen für diese Seuche gemäß Anhang IV Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen. Argentinien hat die Ergebnisse seines Überwachungsprogramms für Surra (Trypanosoma evansi) vorgelegt, um nachzuweisen, dass die Seuche in bestimmten Herkunftsbetrieben für Equiden während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten vor dem Datum des Versands des Equiden in die Union nicht aufgetreten ist. Die Kommission hat dieses Programm in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 positiv bewertet.
- (7)
- Auch Thailand ist in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet und wurde der Statusgruppe E zugewiesen. Der Eingang in die Union von Sendungen registrierter Pferde aus diesem Drittland wurde am 9. Juni 2025 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/899 der Kommission(4) auf der Grundlage der Ergebnisse eines Audits(5) genehmigt, das vom 27. Februar bis zum 13. März 2024 in Thailand zur Bewertung der Tiergesundheitskontrollen in Bezug auf die Ausfuhr registrierter lebender Equiden in die Union stattfand. Thailand hat einen zufriedenstellenden Aktionsplan zur Umsetzung der im Auditbericht ausgesprochenen Empfehlungen vorgelegt. Da in diesem Drittland Surra (Trypanosoma evansi) auftritt, hat Thailand außerdem Einzelheiten des Überwachungsprogramms für die Seuche gemäß Anhang IV Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mitgeteilt. Das Überwachungsprogramm wurde von der Kommission positiv bewertet.
- (8)
- Angesichts der positiven Bewertung der von Argentinien und Thailand vorgelegten Überwachungsprogramme für Surra (Trypanosoma evansi) sollte der Eingang von Sendungen von Equiden aus diesen Drittländern in die Union unter einer besonderen Bedingung in Bezug auf zusätzliche Risikominderungsmaßnahmen für Surra (Trypanosoma evansi) zugelassen werden. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 muss die Union solche spezifischen Bedingungen dem gelisteten Drittland oder Gebiet oder der Zone derselben sowie der betreffenden Art und Kategorie von Tieren in der Liste zuweisen. Daher sollte in Spalte 6 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für diese beiden Drittländer die spezifische Bedingung „Surra-Programm” als Nachweis dafür eingefügt werden, dass Argentinien und Thailand die Anforderungen von Anhang IV Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen. Darüber hinaus sollte in Anhang IV Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 eine Beschreibung der spezifischen Bedingung „Surra-Programm” gemäß Anhang IV Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegt werden.
- (9)
- Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (10)
- In Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren in die Union zulässig ist. Diese Liste sollte mit der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren in die Union zulässig ist, in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission(6) im Einklang stehen, da die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgehoben und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ersetzt worden war. In diesem Zusammenhang wurde Paraguay in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 mit der diesem Drittland in Spalte 5 der Tabelle in Teil 1 des genannten Anhangs zugewiesenen zusätzlichen Garantie „A” gelistet. Irrtümlicherweise wurde diese Garantie jedoch im Eintrag für Paraguay in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ausgelassen, weshalb der genannte Anhang in Bezug auf diese spezifische Garantie berichtigt werden sollte, um den Bedingungen Rechnung zu tragen, die diesem Drittland mit der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zugewiesen wurden.
- (11)
- In der Tabelle in Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Milcherzeugnissen in die Union zulässig ist, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen. Diese Liste sollte im Einklang mit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission(7) enthaltenen Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern stehen, aus denen die Einfuhr von Sendungen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union zulässig ist, und zwar mit Angabe der Art der für die jeweiligen Waren vorgeschriebenen Wärmebehandlung, da die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgehoben und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ersetzt wurde. In diesem Zusammenhang wurden die Emirate Abu Dhabi und Dubai in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 als Teile der Vereinigten Arabischen Emirate aufgeführt, aus denen die Einfuhr von Sendungen von Milcherzeugnissen von Camelidae in die Union zugelassen ist, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen werden müssen. Irrtümlicherweise wurde das Emirat Abu Dhabi in der Liste in Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 in dem Eintrag für die Vereinigten Arabischen Emirate ausgelassen, weshalb der genannte Anhang berichtigt werden sollte, um diese Auslassung zu beheben. Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
- (12)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2025/899 der Kommission vom 19. Mai 2025 zur Änderung des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich des Eintrags für Thailand in der Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen mit Equiden in die Union zulässig ist (
ABl. L, 2025/899, 20.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/899/oj ).- (5)
DG(SANTE) 2024-8016, https://ec.europa.eu/food/audits-analysis/audit-report/details/4805.
- (6)
Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/206/oj).
- (7)
Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/605/oj).
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