Artikel 2 VO (EU) 2026/496

Fortsetzung des visumfreien Aufenthalts

Inhaber von Reisepässen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 1 fallen und vor dem 6. März 2026 in die Union eingereist sind, dürfen ihren Aufenthalt in der Union fortsetzen und ohne Visum ausreisen. Dies gilt nicht für das Überschreiten vorübergehender Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 nach dem 6. März 2026.

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