Artikel 1 VO (EU) 2026/496

Vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht

Die Befreiung von der Visumpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 wird für Inhaber von Diplomaten-, Dienst- oder Amtspässen, die von Georgien ausgestellt wurden, für einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgesetzt.

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