Präambel VO (EU) 2026/496
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind(1), insbesondere auf Artikel 8e Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 23. Mai 2016 einen Beschluss zum Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits(2) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen” ) erlassen.
- (2)
- Die Befreiung von der Visumpflicht für georgische Staatsangehörige wurde gewährt(3), nachdem festgestellt worden war, dass Georgien allen Vorgaben des Aktionsplans zur Visaliberalisierung, der der georgischen Regierung im Februar 2013 vorgelegt worden war, nachgekommen war und somit die einschlägigen Kriterien für die Befreiung seiner Staatsbürger von der Visumpflicht erfüllte. Die Verordnung trat am 21. März 2017 in Kraft.
- (3)
- Im Anschluss an einen Dialog über die Visaliberalisierung wurde Georgien in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 unter den Drittländern aufgeführt, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Pflicht, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind.
- (4)
- Die georgischen Behörden verabschiedeten im Jahr 2024 das „Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflussnahme” — trotz wiederholter Aufforderungen der EU, keine im Widerspruch zu den Normen und Werten der Union stehenden Rechtsvorschriften zu erlassen, und ungeachtet nachdrücklicher Empfehlungen der Venedig-Kommission, das Gesetz aufzuheben. Im Gutachten der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission)(4) wurde auf erhebliche negative Auswirkungen für die Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, das Recht auf Achtung des Privatlebens, das Recht auf die Beteiligung an öffentlichen Angelegenheiten sowie das Diskriminierungsverbot hingewiesen, was letztlich auch eine offene, fundierte öffentliche Debatte, Pluralismus und Demokratie beeinträchtigt. Auch wurde im Gutachten die Vereinbarkeit des Gesetzes mit den geltenden internationalen und europäischen Standards analysiert und der Schluss gezogen, dass die durch das Gesetz auferlegten Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungsfreiheit und Achtung des Privatlebens nicht mit den strengen Auflagen nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Artikel 17 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) vereinbar sind, da sie nicht den Anforderungen der Legalität, Legitimität, Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft und Verhältnismäßigkeit sowie dem in Artikel 14 EMRK verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung entsprechen.
- (5)
- Ebenso wurde das Legislativpaket „Werte der Familie und Schutz Minderjähriger” trotz eines Gutachtens der Venedig-Kommission(5) angenommen, in dem den Behörden empfohlen wurde, den gesamten Vorschlag zu überdenken, da die Vereinbarkeit mit europäischen und internationalen Standards nicht festzustellen war. In dem Gutachten wurde auch darauf hingewiesen, dass seine Annahme die Gefahr berge, dass sich eine von Feindseligkeit und Stigmatisierung geprägte Haltung gegenüber LGBTIQ-Personen in Georgien weiter verfestigt.
- (6)
- In seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2024(6) bekundete der Europäische Rat seine ernste Besorgnis über die Entwicklungen in Georgien und betonte, dass das „Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflussnahme” einen Rückschritt hinsichtlich der Maßnahmen darstelle, die in der Empfehlung der Kommission für den Status eines Bewerberlandes dargelegt seien; er forderte die Regierung Georgiens auf, Klarheit über ihre Absichten zu schaffen, indem sie ihr Vorgehen, das Georgiens Weg in die Europäische Union gefährde und de facto zum Aussetzen des Beitrittsprozesses führe, rückgängig mache. In seinen Schlussfolgerungen vom 17. Oktober 2024(7) und vom 19. Dezember 2024(8) erinnerte der Europäische Rat an die vorstehenden Ausführungen und forderte Georgien auf, demokratische, umfassende und nachhaltige Reformen im Einklang mit den zentralen Grundsätzen der Integration in die Union anzunehmen. Ferner verurteilte der Europäische Rat die Gewalt gegen friedliche Demonstranten, Politiker und Medienvertreter auf Schärfste.
- (7)
- Am 28. November 2024 kündigte die Regierung Georgiens an, sie werde bis 2028 keine Beitrittsverhandlungen mit der Union aufnehmen. Diese Ankündigung führte zu Massenprotesten in zahlreichen georgischen Städten, auf die die Regierung Georgiens mit übermäßiger Gewalt und brutalen Methoden sowie willkürlichen Festnahmen und der Misshandlung von Protestierenden, Politikern und Journalisten reagierte. Die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, das für Nachbarschaft und Erweiterung zuständige Kommissionsmitglied, der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der Europarat verurteilten die Repressionen(9) und forderten die georgischen Behörden auf, die internationalen Menschenrechtsstandards in Bezug auf friedliche Versammlungen und die Anwendung von Gewalt einzuhalten.
- (8)
- Die Venedig-Kommission äußerte in ihrem Dringlichkeitsgutachten zu den jüngsten Änderungen der georgischen Gesetzgebung über Ordnungswidrigkeiten sowie über Versammlungen und Demonstrationen(10) ihre Besorgnis darüber, dass die übereilten Änderungen, die ohne maßgebliche Einbeziehung der Interessenträger angenommen wurden, vage und weit gefasste Bestimmungen enthalten und strenge Freiheitsstrafen und beträchtlich erhöhte Geldstrafen einführen, die wahrscheinlich eine abschreckende Wirkung auf die Versammlungs- und Meinungsfreiheit haben und nach internationalen Menschenrechtsstandards mit den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit unvereinbar erscheinen. Da die Maßnahmen der georgischen Behörden nicht mit den Werten und Normen der Union vereinbar sind, behindern sie die stabile Entwicklung der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zwischen der Union und Georgien. Trotz der von der Union und ihren Mitgliedstaaten immer wieder geäußerten Bedenken haben sind die georgischen Behörden die oben genannten Probleme nicht angegangen.
- (9)
- Als Reaktion auf die Maßnahmen der georgischen Behörden hat der Rat am 27. Januar 2025 den Beschluss (EU) 2025/170(11) über die teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (im Folgenden „Visaerleichterungsabkommen” (12)) angenommen, mit dem Inhaber von Diplomaten-, Dienst- oder Amtspässen von der Visumpflicht befreit wurden. Georgien ist zwar nach wie vor in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt, doch können die Mitgliedstaaten nach dieser teilweisen Aussetzung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 die Visumpflicht für Inhaber von Diplomaten-, Dienst- oder Amtspässen wieder einführen.
- (10)
- In ihrem Erweiterungsbericht 2025 über Georgien vom 4. November 2025(13) stellte die Kommission erhebliche Rückschritte bei den wesentlichen Elementen des Beitrittsprozesses fest, einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Unabhängigkeit der Justiz und Schutz der Grundrechte, und wies insbesondere auf repressive Rechtsvorschriften und Praktiken hin, die auf Demonstranten, die Zivilgesellschaft, unabhängige Medien und Oppositionelle abzielen, sowie auf schwerwiegende Mängel bei der Durchführung von Wahlen und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen. Diese Feststellungen bestätigen, dass Georgien früheren Empfehlungen nicht nachgekommen ist und dass sich die Achtung der Werte der Union und die Beziehungen zwischen der Union und Georgien weiter verschlechtert haben.
- (11)
- In der Verordnung (EU) 2018/1806 sind die Kriterien für die Aufnahme von Drittländern in die Anhänge I oder II festgelegt; dazu zählen unter anderem die Außenbeziehungen der Union zu dem betreffenden Land und insbesondere Erwägungen im Hinblick auf die Menschenrechte und Grundfreiheiten. Gemäß den Artikeln 8c und 8d der genannten Verordnung überwacht die Kommission die fortlaufende Erfüllung der spezifischen Anforderungen für die Befreiung nach Artikel 1 der genannten Verordnung durch Drittländer, denen im Anschluss an einen Dialog über die Visaliberalisierung visumfreies Reisen gewährt wurde, und erstattet darüber Bericht.
- (12)
- In diesem Zusammenhang wurde im siebten Bericht im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus vom 6. Dezember 2024(14), der im Rahmen der Überwachungspflicht gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 angenommen wurde, festgestellt, dass die Annahme und Umsetzung des Gesetzes über die Transparenz ausländischer Einflussnahme und des Legislativpakets zu den Werten der Familie und dem Schutz Minderjähriger zusammen mit Lücken im Aktionsplan für Menschenrechte die Vereinigungs-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf Beteiligung an öffentlichen Angelegenheiten unterminieren und das Diskriminierungsrisiko insbesondere von LGBTIQ-Personen erhöhen. In dem Bericht wurden dringende Schritte, einschließlich der Aufhebung der oben genannten Gesetze und der Angleichung der Visumpolitik des Landes an den Besitzstand der Union empfohlen. Gleichzeitig wurde im siebten Bericht darauf hingewiesen, dass die Kommission in Ermangelung dieser Maßnahmen Überlegungen über die mögliche Aktivierung des Visa-Aussetzungsmechanismus in Bezug auf bestimmte Personengruppen anstellen würde.
- (13)
- Am 14. Juli 2025 richtete die Kommission ein förmliches Schreiben an die georgischen Behörden, in dem sie auf die Verpflichtung zur kontinuierlichen Einhaltung der Vorgaben für die Visaliberalisierung hinwies, anhand deren bewertet wird, ob eine Befreiung von der Visumpflicht für georgische Staatsangehörige angemessen ist, und um detaillierte Informationen über die Umsetzung der Empfehlungen des siebten Berichts im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus ersuchte. In ihrer Antwort konnten die georgischen Behörden keine nennenswerten Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen der Kommission unter Beweis stellen, insbesondere nicht bei der Gewährleistung und Wahrung des Schutzes der Grundrechte aller georgischen Bürgerinnen und Bürger und bei der Verhinderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften, die die Grundrechte und Grundfreiheiten einschränken, gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen und im Widerspruch zu den einschlägigen Unionsstandards sowie internationalen Standards stehen.
- (14)
- Die Ergebnisse des siebten Berichts wurden im achten Bericht im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus vom 19. Dezember 2025(15) wiederholt und bekräftigt, in dem der Schluss gezogen wird, dass Georgien nach wie vor gegen die Vorgaben verstößt, die der von der EU gewährten Regelung für visumfreies Reisen zugrunde liegen. Darüber hinaus wurde in dem Bericht festgestellt, dass Georgien die Empfehlungen des siebten Berichts nicht umgesetzt hat und stattdessen in Schlüsselbereichen der Regierungsführung und der Grundrechte weitere Rückschritte gemacht hat, unter anderem durch die Annahme des Gesetzes über die Registrierung ausländischer Agenten und Änderungen des Gesetzes über Finanzhilfen, des Organgesetzes über politische Vereinigungen von Bürgern, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Rundfunkgesetzes und des Gesetzes über die Gleichstellung der Geschlechter sowie durch die Anwendung rechtswidriger und übermäßiger Gewalt gegen Demonstranten, die gezielte Verfolgung von Oppositionsvertretern, Akteuren der Zivilgesellschaft und unabhängigen Medien und die anhaltende systemische Diskriminierung von LGBTIQ-Personen.
- (15)
- Vor diesem Hintergrund zeigen die im siebten und achten Bericht beschriebenen Entwicklungen, dass Georgien die spezifischen Anforderungen für eine Befreiung von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2018/1806, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, nicht mehr erfüllt, wodurch die Gründe für die Aussetzung gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe g der genannten Verordnung belegt werden.
- (16)
- Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27. Juni 2024 und vom 17. Oktober 2024, der im siebten und achten Bericht über den Visa-Aussetzungsmechanismus festgehaltenen Entwicklungen, der Ergebnisse des Erweiterungsberichts 2025 über Georgien und der anschließenden Schritte auf Unionsebene, einschließlich der teilweisen Aussetzung des Visaerleichterungsabkommens zwischen der EU und Georgien und der Leitlinien der Kommission mit Empfehlungen für die nationale Visumpflicht für Inhaber von Diplomatenpässen, Dienst- oder Amtspässen und Sonderpässen, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass sich die Außenbeziehungen der Union zu Georgien aufgrund schwerwiegender Verletzungen der Grundfreiheiten im Sinne des Artikels 8a Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii der Verordnung (EU) 2018/1806 verschlechtert haben. Darüber hinaus rufen die Gutachten der Venedig-Kommission, die Erklärungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und des Europarats allesamt die Standards für friedliche Versammlungen und die Anwendung von Gewalt ins Gedächtnis. Ihre Gutachten und Erklärungen stehen im Einklang mit den Schlussfolgerungen der Kommission zum Vorliegen schwerwiegender Verstöße gegen internationale rechtliche Standards im Sinne des Artikels 8a Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der Verordnung (EU) 2018/1806. Gemäß Artikel 8c Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1806 teilte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat am 16. Januar 2026 mit, dass sie nach Analyse einschlägiger Daten, Berichte und Statistiken über konkrete und zuverlässige Informationen über das Vorliegen von Gegebenheiten verfügt, die die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe g und Buchstabe h Ziffern ii und iii der genannten Verordnung festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen.
- (17)
- Unter Berücksichtigung dieser Analyse ist die Kommission der Auffassung, dass nach Artikel 8e Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1806 Maßnahmen erforderlich sind. Die Kommission hat ihre Bereitschaft zu einer engen Zusammenarbeit mit Georgien bekundet und Empfehlungen abgegeben, um nach alternativen langfristigen Lösungen für die Gegebenheiten zu suchen, die die Gründe für die Aussetzung nach Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 darstellen. Dabei hat sie den politischen Kontext, die betreffenden wirtschaftlichen Themen und die Folgen einer Aussetzung für die Außenbeziehungen der Union und der Mitgliedstaaten zu Georgien sowie — angesichts der Verschlechterung der Menschenrechtslage — für die Zivilgesellschaft in Georgien berücksichtigt.
- (18)
- Die gestiegenen Risiken und die Verschlechterung der Außenbeziehungen können möglicherweise durch eine gezielte und verhältnismäßige Aussetzung der Visumfreiheit abgemildert werden. Im Einklang mit Artikel 8e Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1806 gilt die Aussetzung für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands, indem auf die einschlägigen Arten von Reisedokumenten und gegebenenfalls auf weitere Kriterien verwiesen wird. Die Kategorien sollten weit genug gefasst sein, um wirksam zur Beseitigung der Gegebenheiten beizutragen, wobei die Verhältnismäßigkeit und das Diskriminierungsverbot im Einklang mit Artikel 21 der Charta der Grundrechte zu wahren sind.
- (19)
- Da die georgischen Behörden für die Verschlechterung der Lage und die Verletzung von Menschenrechten und Grundfreiheiten verantwortlich sind und um die Folgen der Aussetzung für die allgemeine Bevölkerung abzumildern, sollte die Aussetzung auf Inhaber von Diplomaten-, Dienst- oder Amtspässen, die von den georgischen Behörden ausgestellt wurden, beschränkt werden. Gemäß Artikel 8e Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 sollte die Aussetzung für einen Zeitraum von zwölf Monaten angeordnet werden.
- (20)
- Gemäß Artikel 8e Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1806 müssen die unter die genannte Verordnung fallenden Gruppen von Staatsangehörigen während der Dauer der Aussetzung für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein. Gemäß Artikel 8e Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1806 sehen die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die Gründe für die Aussetzung wie in der vorliegenden Situation die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstaben g und h der genannten Verordnung festgelegten sind, keine neuen Ausnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung vor, und Mitgliedstaaten, die bilaterale Abkommen mit dem betreffenden Drittland geschlossen haben, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Ausnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung nicht anzuwenden.
- (21)
- Wenn die Probleme, die zu der ersten Aussetzung geführt haben, fortbestehen, kann die Kommission von ihrem Vorrecht nach Artikel 8f Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1806 Gebrauch machen, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, mit dem die vorübergehende Aussetzung um einen Zeitraum von 24 Monaten verlängert und gemäß Artikel 8f Absatz 1 der genannten Verordnung auf die gesamte Bevölkerung ausgeweitet werden kann. Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung trotz früherer Schritte weiterhin gegeben sind, könnte Georgien letztlich seinen Status der visumfreien Einreise vollständig verlieren, indem es aus Anhang II gestrichen und in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgenommen wird, in dem alle Drittländer aufgeführt sind, die der Visumpflicht unterliegen.
- (22)
- Staatsangehörige Georgiens, die vor dem 6. März 2026 in die Union eingereist sind, sollten ihren Aufenthalt in der Union fortsetzen und ohne Visum ausreisen dürfen. Dies sollte nicht für das Überschreiten vorübergehender Außengrenzen zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten.(16)
- (23)
- Angesichts des Ernstes der Lage in Georgien sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
- (24)
- Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(17) genannten Bereich gehören.
- (25)
- Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates(18) genannten Bereich gehören.
- (26)
- Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung letzteren Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates(19) genannten Bereich gehören.
- (27)
- Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland im Einklang mit dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand nicht beteiligt, und Irland ist vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 4 des genannten Protokolls weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
- (28)
- Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar.
- (29)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1806/oj.
- (2)
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/494/oj).
- (3)
Verordnung (EU) 2017/372 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Georgien) (ABl. L 61 vom 8.3.2017, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/372/oj).
- (4)
Venedig-Kommission, Dringlichkeitsgutachten Nr. 1190/2024 zum georgischen Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflussnahme, veröffentlicht am 21. Mai 2024 gemäß Artikel 14a der überarbeiteten Geschäftsordnung der Venedig-Kommission, von der Kommission auf ihrer 139. Plenartagung (Venedig, 21. bis 22. Juni 2024) angenommen, CDL-AD(2024) 020.
- (5)
Venedig-Kommission, Gutachten Nr. 1188/2024 zum Entwurf eines verfassungsrechtlichen Gesetzes zum Schutz der Werte der Familie und Minderjähriger, von der Kommission auf ihrer 139. Plenartagung (Venedig, 21. bis 22. Juni 2024) angenommen, CDL-AD(2024) 021.
- (6)
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27. Juni 2024.
- (7)
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Oktober 2024.
- (8)
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Dezember 2024.
- (9)
Menschenrechtskommissar des Europarats, Memorandum zur Menschenrechtslage in Georgien, CommHR(2025) 9, Straßburg, 10. März 2025.
- (10)
Venedig-Kommission, Gutachten Nr. 1226/2024 zu Änderungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des Gesetzes über Versammlungen und Demonstrationen, veröffentlicht am 3. März 2025 gemäß Artikel 14a der überarbeiteten Geschäftsordnung der Venedig-Kommission, von der Kommission auf ihrer 142. Plenartagung (Venedig, 14. bis 15. März 2025) angenommen, CDL-AD(2025) 001.
- (11)
Beschluss (EU) 2025/170 des Rates vom 27. Januar 2025 über die teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (
ABl. L, 2025/170, 28.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/170/oj ).- (12)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (ABl. L 52 vom 25.2.2011, S. 34).
- (13)
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Georgia 2025 Report” (Bericht 2025 über Georgien), SWD(2025) 757 final.
- (14)
COM(2024) 571 final: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52024DC0571.
- (15)
COM(2025) 792 final.
- (16)
Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/515/oj).
- (17)
Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/437/oj).
- (18)
Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/146/oj).
- (19)
Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
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