Artikel 1 VO (EU) 2026/501
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:
- d)
- Anhang I Nummer 6, wenn der Primärausbruch in einer der in Anhang IV aufgeführten Melde- und Berichterstattungsregionen bestätigt wurde und der Ausbruch verursacht wurde entweder durch
- i)
- einen neuen Serotyp, der in dieser Melde- und Berichterstattungsregion erstmals nachgewiesen wurde; oder
- ii)
- einen Serotyp, der in den Vorjahren zirkulierte, aber im neuen jährlichen Übermittlungszeitraum des Berichtsjahres in dieser Melde- und Berichterstattungsregion erstmals nachgewiesen wurde.
- b)
- In Absatz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:
- d)
- Anhang I Nummer 6, wenn der Sekundärausbruch in einer in Anhang IV aufgeführten Melde- und Berichterstattungsregion bestätigt wurde und der Ausbruch durch einen Serotyp verursacht wurde, der zuvor zirkulierte, aber im neuen jährlichen Übermittlungszeitraum des Berichtsjahres in dieser Melde- und Berichterstattungsregion erstmals nachgewiesen wurde.
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Die zuständige Behörde meldet jede Aktualisierung der relevanten Angaben über jeden Ausbruch gemäß Anhang II, sobald ihr neue Informationen vorliegen.
- 2.
- Die Anhänge I, IV und VI werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
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