Artikel 1 VO (EU) 2026/501

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

d)
Anhang I Nummer 6, wenn der Primärausbruch in einer der in Anhang IV aufgeführten Melde- und Berichterstattungsregionen bestätigt wurde und der Ausbruch verursacht wurde entweder durch

i)
einen neuen Serotyp, der in dieser Melde- und Berichterstattungsregion erstmals nachgewiesen wurde; oder
ii)
einen Serotyp, der in den Vorjahren zirkulierte, aber im neuen jährlichen Übermittlungszeitraum des Berichtsjahres in dieser Melde- und Berichterstattungsregion erstmals nachgewiesen wurde.

b)
In Absatz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:

d)
Anhang I Nummer 6, wenn der Sekundärausbruch in einer in Anhang IV aufgeführten Melde- und Berichterstattungsregion bestätigt wurde und der Ausbruch durch einen Serotyp verursacht wurde, der zuvor zirkulierte, aber im neuen jährlichen Übermittlungszeitraum des Berichtsjahres in dieser Melde- und Berichterstattungsregion erstmals nachgewiesen wurde.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

(4) Die zuständige Behörde meldet jede Aktualisierung der relevanten Angaben über jeden Ausbruch gemäß Anhang II, sobald ihr neue Informationen vorliegen.

2.
Die Anhänge I, IV und VI werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

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