Präambel VO (EU) 2026/501

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 23 und 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften für Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften für die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber, sowie für den Status „seuchenfrei” . Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission(2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält Vorschriften für die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber sowie für den Status „seuchenfrei” . Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission(3) enthält Vorschriften über die Bedingungen für die Durchführung der Meldung innerhalb der Union und der Berichterstattung innerhalb der Union sowie über die Informationen und Formate für die Einreichung von Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei” .
(2)
Die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (im Folgenden „Infektion mit BTV” ) und die Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie sind vektorübertragene Seuchen und weisen eine ähnliche Epidemiologie auf. Bei beiden handelt es sich um gelistete Seuchen im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2016/429, die den Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung unterliegen. Darüber hinaus sind beide im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission(4) als Seuchen der Kategorien D und E aufgeführt, nachdem die Infektion mit BTV kürzlich durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/169 der Kommission(5) als Seuche der Kategorien D und E neu eingestuft wurde. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/169 gilt ab dem 15. Juli 2026.
(3)
Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 müssen beide Seuchen auch unverzüglich innerhalb der Union gemeldet werden. Diese Meldung innerhalb der Union ist jedoch in unterschiedlichen Fällen erforderlich: So müssen Ausbrüche der Infektion mit BTV nur dann unverzüglich innerhalb der Union gemeldet werden, wenn sie in BTV-freien Zonen bestätigt werden, wohingegen Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie immer unverzüglich innerhalb der Union gemeldet werden müssen. Zur Vereinfachung und angesichts der ähnlichen Epidemiologie beider Seuchen sowie der Unionsvorschriften für beide Seuchen, die in der Verordnung (EU) 2016/429 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 festgelegt sind, sollten die Fälle, in denen die Infektion mit BTV und die Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie der Meldung innerhalb der Union unterliegen, angeglichen werden. Daher sollten Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 und die dazugehörigen Vorschriften in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung entsprechend geändert werden.
(4)
Angesichts der großen Zahl von Ausbrüchen der Infektion mit BTV und der Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie pro Jahr muss die Meldung beider Seuchen innerhalb der Union relevante epidemiologische Informationen enthalten, die als Grundlage für die Maßnahmen der zuständigen Behörden dienen, sowie gleichzeitig nicht zu aufwändig und von den zuständigen Behörden handhabbar sein. Daher werden nur diejenigen Ausbrüche, die aus epidemiologischer Sicht relevant sind, der Meldung innerhalb der Union unterliegen.
(5)
Angesichts der kurzen Frist für die Meldung von Ausbrüchen gelisteter Seuchen innerhalb der Union sind zum Zeitpunkt der Meldung innerhalb der Union möglicherweise nicht alle gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 vorzulegenden Informationen vorhanden. Sobald diese verfügbar sind, sollten sie unverzüglich innerhalb der Union gemeldet werden. Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Melde- und Berichterstattungsregionen für die Zwecke der Meldung bestimmter gelisteter Seuchen innerhalb der Union und der Berichterstattung darüber einrichten. Diese Regionen sind in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 aufgeführt. Dänemark, Deutschland, die Niederlande, Tschechien, Österreich und Ungarn haben bei der Kommission beantragt, die Einträge für ihre Regionen zu ändern. Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 sollte entsprechend geändert werden.
(7)
In Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 sind die Kriterien für die Anerkennung des Status „seuchenfrei” für einen Mitgliedstaat oder eine Zone auf der Grundlage historischer Daten und Überwachungsdaten festgelegt. Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1798 der Kommission(6) geändert, um einem Mitgliedstaat die Möglichkeit zu geben, den Status „seuchenfrei” in Bezug auf alle Seuchen der Kategorien B und C auf der Grundlage historischer Daten und Überwachungsdaten zu erlangen. Im Anschluss sollte diese Änderung auch in den auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 hinsichtlich der Informationen und Formate für von den Mitgliedstaaten zur Erlangung des Status „seuchenfrei” zu übermittelnde Anträge berücksichtigt werden. Daher sollte Anhang VI Abschnitt 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 entsprechend geändert werden.
(8)
Da die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/169 an der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 vorgenommenen Änderungen in Bezug auf die neue Einstufung der Infektion mit BTV als Seuche der Kategorien D und E ab dem 15. Juli 2026 gelten, sollte die vorliegende Verordnung ebenfalls ab diesem Datum gelten.
(9)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei” für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/689/oj).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei” sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (ABl. L 412 vom 8.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/2002/oj).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2026/169 der Kommission vom 26. Januar 2026 zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 hinsichtlich der Einstufung der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) als gelistete Seuche (ABl. L, 2026/169, 27.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/169/oj).

(6)

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1798 der Kommission vom 10. Juli 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei” für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 233 vom 21.9.2023, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1798/oj).

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