Artikel 4 VO (EU) 2026/507
Die Abweichung wird unter den folgenden Bedingungen gewährt:
- 1.
- Die Zollbehörden von Cabo Verde treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse zu gewährleisten.
- 2.
- Folgender Vermerk ist in die von den registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung einzutragen: „Derogation — Commission Implementing Regulation (EU) 2026/507” .
- 3.
- Die zuständigen Behörden von Cabo Verde leiten der Kommission Berichte zu den Warenmengen, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Erklärungen zum Ursprung ausgefertigt wurden, sowie Kopien dieser Bescheinigungen, weiter. Diese Berichte werden für drei Zeiträume, nämlich 6 Monate, 12 Monate und 20 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung, innerhalb von zwei Monaten entsprechend dem im folgenden Absatz genannten Zeitplan übermittelt.
Der erste Bericht ist daher zwischen dem 1. Juli und dem 1. September 2026 einzureichen. Der zweite Bericht ist zwischen dem 1. Januar und dem 1. März 2027 einzureichen. Der dritte Bericht ist zwischen dem 1. August und dem 1. Oktober 2027 einzureichen. Für den verbleibenden Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2027 ist ein zusätzlicher Bericht innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Zeitraums einzureichen.
- 4.
- Die zuständigen Behörden von Cabo Verde übermitteln der Kommission gleichzeitig mit den in Absatz 3 genannten Berichten einen Bericht mit ausführlichen Informationen über die von ihnen getroffenen Maßnahmen:
- a)
- zur Einhaltung der Vorschriften über den Ursprung der relevanten Erzeugnisse, die für die Zwecke der APS-Verordnung und der damit verbundenen Verfahren gelten;
- b)
- für die zwecks Anwendung der Präferenzregelung im Rahmen der APS-Verordnung erforderliche Verwaltungszusammenarbeit.
Die von den zuständigen Behörden von Cabo Verde zu übermittelnden Angaben sind in Anhang III aufgeführt.
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