Artikel 5 VO (EU) 2026/507

Kommen die zuständigen Behörden ihren Berichterstattungspflichten nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 nicht innerhalb der darin gesetzten Fristen nach, so sendet die Kommission den zuständigen Behörden von Cabo Verde ein Erinnerungsschreiben, in dem sie diese auffordert, die erforderlichen Angaben innerhalb von zehn Arbeitstagen zu übermitteln. Reagieren die zuständigen Behörden nicht innerhalb der gesetzten Frist auf dieses Ersuchen, so kann die Kommission die in dieser Verordnung vorgesehene Abweichung aussetzen. Eine solche Aussetzung verlängert den in dieser Verordnung und in ihren Anhängen I und II vorgesehenen Zeitraum nicht. Diese Aussetzung wird den zuständigen Behörden von Cabo Verde mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht.

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