Artikel 2 VO (EU) 2026/524

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988

Artikel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 erhält folgende Fassung:

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „B-Erzeugnis” im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0163 und 09.0164 ein Verarbeitungserzeugnis aus Rindfleisch, ausgenommen die in Anhang I Teil XV Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse oder die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisse. Ebenfalls als B-Erzeugnis gilt ein Verarbeitungserzeugnis des KN-Codes 02102090, das so getrocknet oder geräuchert wurde, dass Farbe und Konsistenz des frischen Fleisches vollkommen verschwunden sind, und das ein Verhältnis Wasser/Eiweiß von höchstens 3,2:1 aufweist.

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