Artikel 1 VO (EU) 2026/524

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel erhält folgende Fassung:

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission vom 10. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Einfuhren in den Sektoren Reis, Getreide, Zucker, Hopfen, Geflügelfleisch und Eier sowie Eieralbumin.

2.
Folgendes Kapitel 4a wird eingefügt:

KAPITEL 4a

Artikel -43a Einfuhrzölle

(1) Die zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Zusatzzölle” ) werden auf die Erzeugnisse mit den in Anhang XVII der vorliegenden Verordnung aufgeführten KN-Codes angewandt, für die gemäß Artikel -43b repräsentative Preise festgesetzt werden.

(2) Die entsprechenden Auslösungspreise gemäß Artikel 182 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 sind in Anhang XVII der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel -43c Bestimmungen über Nachweise, die Sicherheit, die Freigabe der Sicherheit und die Erhebung von Einfuhrzöllen

(1) Der Zusatzzoll für Geflügelfleisch und Eier sowie Eieralbumin wird auf der Grundlage des CIF-Einfuhrpreises (Kosten, Versicherung und Fracht) der betreffenden Sendung gemäß Artikel -43d festgesetzt.

(2) Liegt der CIF-Einfuhrpreis je 100 kg einer bestimmten Sendung über dem anwendbaren repräsentativen Preis gemäß Artikel -43b Absatz 1, so muss der Einführer den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mindestens folgende Nachweise vorlegen:

a)
den Kaufvertrag der Sendung oder ein anderes gleichwertiges Dokument;
b)
den Versicherungsvertrag der Sendung;
c)
die Rechnung der Sendung;
d)
(sofern zutreffend) die Ursprungsbescheinigung der Sendung;
e)
den Beförderungsvertrag der Sendung;
f)
Konnossement der Sendung im Fall der Beförderung auf dem Seeweg.

(3) In dem in Absatz 2 genannten Fall muss der Einführer die in den Artikeln 89, 90 und 195 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannte Sicherheit hinterlegen, die der Differenz zwischen der Höhe des auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Preises berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls und der Höhe des auf der Grundlage des CIF-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls entspricht.

(4) Der Einführer verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens neun Monaten ab dem Tag der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, um nachzuweisen, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die den in Absatz 2 genannten Preisen entsprechen. Wird eine der oben genannten Fristen nicht eingehalten, so verfällt die Sicherheit. Jedoch kann die zuständige Behörde die Frist von neun Monaten auf begründeten Antrag des Einführers um höchstens drei Monate verlängern.

Die geleistete Sicherheit wird freigegeben, sofern der Nachweis für die Veräußerungsbedingungen zur Zufriedenheit der Zollbehörden erbracht wird. Andernfalls verfällt die Sicherheit durch Zahlung der Zusatzzölle.

(5) Stellen die zuständigen Behörden bei der Überprüfung fest, dass die Anforderungen dieses Artikels nicht erfüllt wurden, fordern sie den nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 fälligen Zoll nach. Der Betrag des nachzufordernden bzw. des restlichen nachzufordernden Zolls beinhaltet Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, bis zum Zeitpunkt der Wiedereinziehung. Dabei wird der bei Wiedereinziehungen nach nationalem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt.

Artikel -43d Berechnung des zusätzlichen Einfuhrzolls gemäß Artikel -43a

Beträgt der Unterschied zwischen dem betreffenden in Artikel -43a Absatz 2 genannten Auslösungspreis und dem CIF-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung

a)
10 % oder weniger des Auslösungspreises, so wird kein Zusatzzoll erhoben;
b)
mehr als 10 %, aber nicht mehr als 40 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 30 % des 10 % übersteigenden Betrages;
c)
mehr als 40 %, aber nicht mehr als 60 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 50 % des 40 % übersteigenden Betrages zuzüglich des Zusatzzolls nach Buchstabe b;
d)
mehr als 60 %, aber nicht mehr als 75 %, so beträgt der Zusatzzoll 70 % des 60 % des Auslösungspreises übersteigenden Betrages zuzüglich der Zusatzzölle nach den Buchstaben b und c;
e)
mehr als 75 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 90 % des 75 % übersteigenden Betrages zuzüglich der Zusatzzölle nach den Buchstaben b, c und d.
Artikel -43e Befreiung von Zusatzzöllen

Die Zusatzzölle gelten nicht für Einfuhren gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 der Kommission.

(*) (**) (***)

3.
Ein neuer Anhang XVII mit dem im Anhang dieser Verordnung festgelegten Wortlaut wird angefügt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/510/oj).

(**)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2020/761/oj).

(***)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1988/oj).

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