Artikel 2 VO (EU) 2026/530

(1) Die von Ungarn getätigten Ausgaben kommen nur wie folgt für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht:

a)
Solange die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf den in Artikel 1 genannten Zeitraum gelten und
b)
für diejenigen Schaf- und Schweinehaltungsbetriebe, die von den tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union betroffen und in den dort genannten Gebieten (im Folgenden „regulierte Gebiete” ) ansässig sind, und
c)
wenn Ungarn die Unterstützung bis spätestens 31. August 2026 an die Begünstigten ausgezahlt hat und
d)
wenn für das Tier oder Erzeugnis im Zeitraum der Ausbrüche gemäß Buchstabe a erlittene Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen wurden und kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 gewährt wurde.

(2) Ausgaben, die Ungarn nach dem 31. August 2026 tätigt, kommen unabhängig von ihrem Anteil an den Ausgaben nicht für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht.

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