Artikel 2 VO (EU) 2026/530
(1) Die von Ungarn getätigten Ausgaben kommen nur wie folgt für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht:
- a)
- Solange die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf den in Artikel 1 genannten Zeitraum gelten und
- b)
- für diejenigen Schaf- und Schweinehaltungsbetriebe, die von den tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union betroffen und in den dort genannten Gebieten (im Folgenden „regulierte Gebiete” ) ansässig sind, und
- c)
- wenn Ungarn die Unterstützung bis spätestens 31. August 2026 an die Begünstigten ausgezahlt hat und
- d)
- wenn für das Tier oder Erzeugnis im Zeitraum der Ausbrüche gemäß Buchstabe a erlittene Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen wurden und kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 gewährt wurde.
(2) Ausgaben, die Ungarn nach dem 31. August 2026 tätigt, kommen unabhängig von ihrem Anteil an den Ausgaben nicht für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht.
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