Artikel 3 VO (EU) 2026/530

(1) Der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union liegt bei 434970 EUR und gliedert sich wie folgt auf:

a)
für Verluste im Zusammenhang mit längeren Aufzucht- und Mastzeiten von Schweinen aufgrund von Verbringungsbeschränkungen in den regulierten Gebieten gilt der Pauschalsatz von 1,18 EUR pro Schwein und Tag für bis zu 28441 Tiere;
b)
für den Wertverlust der Schafe in den regulierten Gebieten gilt der Höchstbetrag von 57553 EUR für bis zu 1071 Tiere.

(2) Übersteigt die Anzahl der für Ausgleichzahlungen infrage kommenden Tiere die Höchstzahl der Tiere pro Kategorie unter Absatz 1, so kann der für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommende Höchstbetrag je Kategorie angepasst werden und über dem Betrag liegen, der sich aus der Berechnung auf Grundlage der Höchstanzahl je Kategorie ergibt, sofern der Gesamtbetrag der Anpassungen 20 % des gesamten von der Union teilfinanzierten Ausgabenbetrags gemäß Absatz 1 nicht überschreitet.

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