Artikel 1 VO (EU) 2026/586

(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Phosphorigsäure in fester oder flüssiger (wässriger) Form, auch als Phosphonsäure bezeichnet, die in der Regel unter die CAS-Nummern (CAS: Chemical Abstracts Service) 13598-36-2 und 10294-56-1 eingeordnet wird, wobei die CUS-Nummern (CUS: Customs Union and Statistics) für diese Ware in der Regel 0021895-1 und 0043878-8 lauten, derzeit eingereiht in den KN-Code ex28111980 (TARIC-Code 2811198060), mit Ursprung in der Volksrepublik China.

(2) Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 122,8 %.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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