Präambel VO (EU) 2026/586
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1.
- VERFAHREN
- 1.1.
- Einleitung
- (1)
- Am 19. März 2025 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Phosphorigsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land” oder „VR China” ) ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) im Amtsblatt der Europäischen Union(2).
- (2)
- Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 17. September 2024 von ICL Europe Coöperatief u. a. (im Folgenden „Antragsteller” ) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung vom Wirtschaftszweig der Union für Phosphorigsäure gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
- 1.2.
- Zollamtliche Erfassung
- (3)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1334 der Kommission(3) (im Folgenden „Erfassungsverordnung” ) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware.
- 1.3.
- Vorläufige Maßnahmen
- (4)
- Nach Artikel 19a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 21. Oktober 2025 eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen Zölle sowie Einzelheiten über die Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, innerhalb von drei Arbeitstagen zur Richtigkeit dieser Berechnungen Stellung zu nehmen.
- (5)
- Obwohl sich die Aufforderung zur Stellungnahme nur auf die Richtigkeit der Berechnungen bezog und darauf beschränkt war(4), übermittelten Linyi Chunming Chemical Co., Ltd. (im Folgenden „Linyi Chunming” ), Yichang Chengkai Chemical Technology Co., Ltd. (im Folgenden „YCCT” ) und Zibo Tiandan Chemical Co., Ltd. (im Folgenden „Zibo Tiandan” ) mehrere Stellungnahmen inhaltlicher Art. Auf diese Stellungnahmen wird in den Abschnitten 1.5 und 2.2 eingegangen.
- (6)
- Am 17. November 2025 wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2314 der Kommission(5) (im Folgenden „vorläufige Verordnung” ) vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Phosphorigsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
- 1.4.
- Weiteres Verfahren
- (7)
- Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung” ), übermittelte ein unabhängiger Verwender und Einführer, Atanor Productos Químicos S.A., innerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung gesetzten Frist eine schriftliche Stellungnahme zu den vorläufigen Feststellungen. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.
- (8)
- Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung. Es fand eine Anhörung mit Atanor Productos Químicos S.A. statt.
- (9)
- Die Kommission holte weiterhin alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie. Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und passte ihre vorläufigen Schlussfolgerungen gegebenenfalls an.
- (10)
- Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Phosphorigsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung” ). Nach der endgültigen Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten zudem Gelegenheit zur Anhörung.
- (11)
- Nach der endgültigen Unterrichtung übermittelte keine interessierte Partei eine Stellungnahme oder beantragte eine Anhörung durch die Kommissionsdienststellen oder den Anhörungsbeauftragten.
- 1.5.
- Stichprobenverfahren
- (12)
- Da keine Stellungnahmen zu den Entscheidungen über die Stichprobenbildung bei Unionsherstellern und unabhängigen Einführern eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 7 bis 9 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- (13)
- In ihren gemeinsamen Stellungnahmen zur Vorunterrichtung wiederholten Linyi Chunming, YCCT und Zibo Tiandan ihre in Erwägungsgrund 35 der vorläufigen Verordnung dargelegten Argumente. Auf dieser Grundlage beantragten die Unternehmen, dass die Kommission einen unternehmensspezifischen Antidumpingzoll für Linyi Chunming und YCCT festsetzen und den für Zibo Tiandan geltenden Zoll in Höhe des Durchschnitts der beiden genannten Unternehmen festlegen sollte.
- (14)
- Da die Kommission bereits auf die Vorbringen der Unternehmen eingegangen war, nämlich in Erwägungsgrund 36 der vorläufigen Verordnung, und die Unternehmen keine neuen substanziellen Argumente vorgebracht hatten, bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerungen aus den Erwägungsgründen 10 bis 36 der vorläufigen Verordnung.
- 1.6.
- Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
- (15)
- Da keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 37 bis 44 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 1.7.
- Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
- (16)
- Es sei daran erinnert, dass sich der Untersuchungszeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 und der Bezugszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums erstreckt. Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorlagen, wurde Erwägungsgrund 45 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 2.
- BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
- 2.1.
- Untersuchte Ware, betroffene Ware und gleichartige Ware
- (17)
- Da keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 46 bis 51 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 2.2.
- Vorbringen zur Warendefinition
- (18)
- Nach der Vorunterrichtung über die vorläufigen Feststellungen wiederholten drei ausführende Hersteller das Vorbringen von Linyi Chunming im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung, dass Phosphorigsäure, die unter Verwendung eines anderen Rohstoffs als des vom Unionshersteller verwendeten Inputs, d. h. Dimethylphosphit, hergestellt wurde, aufgrund der unterschiedlichen Herstellungsverfahren, Rohstoffe, chemischen Eigenschaften, Kosten, Verwendung und Preise aus der Warendefinition ausgeklammert werden sollte. Dieses Vorbringen wurde jedoch bereits in Erwägungsgrund 54 der vorläufigen Verordnung behandelt und zurückgewiesen, da bei anderen Herstellungsverfahren für Phosphorigsäure in erster Linie Rohstoffe verwendet werden, die bereits Phosphorigsäure enthalten, und — auch wenn diese Inputs einem Umwandlungsprozess unterzogen werden — diese Rohstoffe bereits als untersuchte Ware angesehen werden sollten. Da keine neuen Argumente vorgebracht wurden, wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.
- (19)
- Da keine weiteren Stellungnahmen vorlagen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 52 bis 54 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 3.
- DUMPING
- (20)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung gingen bei der Kommission keine Stellungnahmen zum Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung, zum Normalwert, zum Ausfuhrpreis, zu ihrem Vergleich und zur daraus resultierenden Dumpingspanne ein. Deshalb wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 55 bis 171 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 4.
- SCHÄDIGUNG
- 4.1.
- Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion
- (21)
- Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 172 bis 174 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
- 4.2.
- Bestimmung des relevanten Unionsmarkts
- (22)
- Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 175 bis 178 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
- 4.3.
- Unionsverbrauch
- (23)
- Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission die in den Erwägungsgründen 179 bis 181 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
- 4.4.
- Einfuhren aus dem betroffenen Land
- (24)
- Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission die in den Erwägungsgründen 182 bis 192 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
- 4.5.
- Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
- 4.5.1.
- Allgemeine Bemerkungen
- (25)
- Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission die Erwägungsgründe 193 bis 197 der vorläufigen Verordnung.
- 4.5.2.
- Makroökonomische Indikatoren
- 4.5.2.1.
- Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
- (26)
- Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission die Erwägungsgründe 198 bis 199 der vorläufigen Verordnung.
- 4.5.2.2.
- Verkaufsmenge und Marktanteil
- (27)
- Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission die Erwägungsgründe 200 bis 202 der vorläufigen Verordnung.
- 4.5.2.3.
- Wachstum
- (28)
- Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission Erwägungsgrund 203 der vorläufigen Verordnung.
- 4.5.2.4.
- Beschäftigung und Produktivität
- (29)
- Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission die Erwägungsgründe 204 bis 206 der vorläufigen Verordnung.
- 4.5.2.5.
- Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
- (30)
- Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission die Erwägungsgründe 207 bis 208 der vorläufigen Verordnung.
- 4.5.3.
- Mikroökonomische Indikatoren
- 4.5.3.1.
- Preise und preisbeeinflussende Faktoren
- (31)
- Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission die Erwägungsgründe 209 bis 211 der vorläufigen Verordnung.
- 4.5.3.2.
- Arbeitskosten
- (32)
- Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission die Erwägungsgründe 212 bis 213 der vorläufigen Verordnung.
- 4.5.3.3.
- Lagerbestände
- (33)
- Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission die Erwägungsgründe 214 bis 217 der vorläufigen Verordnung.
- 4.5.3.4.
- Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
- (34)
- Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission die Erwägungsgründe 218 bis 224 der vorläufigen Verordnung.
- 4.6.
- Schlussfolgerungen zur Schädigung
- (35)
- Angesichts des Vorstehenden gelangte die Kommission auf der Grundlage der Feststellungen aus der vorläufigen Verordnung zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat, und bestätigte daher die Erwägungsgründe 225 und 226 der vorläufigen Verordnung.
- 5.
- SCHADENSURSACHE
- 5.1.
- Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
- (36)
- Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission die Erwägungsgründe 228 bis 230 der vorläufigen Verordnung.
- 5.2.
- Auswirkungen anderer Faktoren
- 5.2.1.
- Anstieg der Rohstoffkosten
- (37)
- Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission die Erwägungsgründe 231 bis 233 der vorläufigen Verordnung.
- 5.2.2.
- Einfuhren aus Drittländern
- (38)
- Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission die Erwägungsgründe 234 bis 235 der vorläufigen Verordnung.
- 5.2.3.
- Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
- (39)
- Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission die Erwägungsgründe 236 bis 237 der vorläufigen Verordnung.
- 5.3.
- Schlussfolgerungen zur Schadensursache
- (40)
- Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission die Erwägungsgründe 238 bis 242 der vorläufigen Verordnung.
- 6.
- HÖHE DER MAẞNAHMEN
- 6.1.
- Schadensspanne
- (41)
- Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission die Erwägungsgründe 244 bis 250 der vorläufigen Verordnung.
- 6.2.
- Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union
- (42)
- Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission die Erwägungsgründe 251 bis 266 der vorläufigen Verordnung.
- 7.
- UNIONSINTERESSE
- 7.1.
- Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
- (43)
- Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission die Erwägungsgründe 268 bis 271 der vorläufigen Verordnung.
- 7.2.
- Interesse der unabhängigen Einführer, Verwender, Verbraucher oder Lieferanten
- (44)
- Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen übermittelte ein spanischer unabhängiger Einführer, Atanor Productos Químicos S.A., eine Stellungnahme und wurde gehört. Dieser Einführer, der erklärte, dass er neben dem Handel mit Phosphorigsäure auch einen kleinen Teil seiner Einfuhren für die Herstellung von Kaliumphosphit verwende, bevor er es weiterverkaufe, äußerte Bedenken hinsichtlich des hohen Niveaus des vorläufigen Zolls und wandte ein, dass dieser hohe Zoll seine Handels- und Produktionstätigkeiten und sogar den Agrarsektor der Union im weiteren Sinne unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
- (45)
- Die Kommission stellte jedoch fest, dass Atanor sich erst nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen als interessierte Partei gemeldet und daher nicht durch Ausfüllen eines Fragebogens mitgearbeitet hatte. Darüber hinaus wurden die Erklärungen des Unternehmens nicht durch entsprechende Beweise untermauert. Während der Anhörung erläuterte das Unternehmen, dass es [2-10] Mitarbeiter beschäftige und dass der mit Phosphorigsäure verbundene Umsatz rund [10 %-25 %] seines Gesamtumsatzes ausmache. Das Unternehmen gab ferner an, dass es im Untersuchungszeitraum Phosphorigsäure aus China eingeführt habe. Die Kommission betrachtete die Einfuhrmengen im Vergleich zur Gesamtmenge der Einfuhren aus China in diesem Zeitraum als gering. Darüber hinaus hatte das Unternehmen nach der Einleitung des Verfahrens wieder begonnen, Phosphorigsäure vom Wirtschaftszweig der Union zu beziehen. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese vorgelegten Zahlen, die, wie oben erwähnt, nicht durch entsprechende Beweise belegt und daher nicht überprüfbar waren, nicht auf einen unverhältnismäßigen Schaden hindeuteten, und wies, da auch keine anderen Stellungnahmen von unabhängigen Einführern, Verwendern, Verbrauchern oder Lieferanten eingegangen waren, die Stellungnahme daher zurück.
- (46)
- Die Kommission bestätigte daher die Erwägungsgründe 272 bis 280 der vorläufigen Verordnung.
- 7.3.
- Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse
- (47)
- Da keine weiteren Stellungnahmen zum Unionsinteresse eingingen, bestätigte die Kommission, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union insgesamt nicht zuwiderläuft, und bestätigte Erwägungsgrund 281 der vorläufigen Verordnung.
- 8.
- ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
- 8.1.
- Endgültige Maßnahmen
- (48)
- Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, zur Höhe der Maßnahmen und zum Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.
- (49)
- Die endgültigen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, sollten sich auf 122,8 % belaufen.
- 8.2.
- Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle
- (50)
- Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle endgültig vereinnahmt werden.
- 8.3.
- Rückwirkende Vereinnahmung
- (51)
- Wie in Abschnitt 1.2 dargelegt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der untersuchten Ware.
- (52)
- Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung wurden die im Kontext der zollamtlichen Erfassung erhobenen Daten ausgewertet. Die Kommission prüfte, ob die Kriterien für die rückwirkende Vereinnahmung endgültiger Zölle nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt waren.
- (53)
- Für diese Analyse verglich die Kommission zunächst die durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen im Zeitraum von dem auf den Untersuchungszeitraum folgenden Monat bis zum letzten vollen Monat vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen. Die Kommission stellte fest, dass die Menge der Einfuhren aus der VR China in jedem der Monate zwischen der Einleitung der Untersuchung und der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren im Vergleich zur durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmenge im Untersuchungszeitraum erheblich zurückgegangen war. Zwischen der Untersuchungseinleitung und der Einführung der vorläufigen Maßnahmen betrug die durchschnittliche Menge der Einfuhren aus China etwas mehr als 50 % der durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmenge im Untersuchungszeitraum, während die durchschnittlichen Einfuhrpreise um 16 % stiegen.
- (54)
- Angesichts dieses Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung für die rückwirkende Anwendung des endgültigen Antidumpingzolls nicht erfüllt waren.
- 9.
- SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- (55)
- Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte Zinssatz angewandt, der am ersten Kalendertag jedes Monats im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
- (56)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
- (2)
ABl. C, C/2025/1687, 19.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1687/oj .- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1334 der Kommission vom 10. Juli 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Phosphorigsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (
ABl. L, 2025/1334, 11.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1334/oj ).- (4)
In der Unterlage zur Vorunterrichtung heißt es ausdrücklich: Stellungnahmen sollten sich auf die Richtigkeit der Berechnungen beschränken. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt berücksichtigt die Kommission lediglich Anmerkungen zu sachlichen Fehlern. Dazu gehören Fehler bei der Addition, Subtraktion oder anderen arithmetischen Funktionen, Fehler, die sich aus ungenauem Kopieren, Vervielfältigen, der Anwendung uneinheitlicher Maßeinheiten oder Umrechnungskurse ergeben, sowie jede andere ähnliche Art von Fehlern, die die Kommission als sachlichen Fehler betrachtet. Alle weiteren Stellungnahmen werden erst nach der Unterrichtung über die vorläufigen Maßnahmen geprüft.
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2314 der Kommission vom 17. November 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Phosphorigsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (
ABl. L, 2025/2314, 18.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2314/oj ).- (6)
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (
ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj ).
© Europäische Union 1998-2021
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