Artikel 1 VO (EU) 2026/59

Gegenstand der Ausnahme

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die für den Transport von Munition verwendet werden, vor dem 1. September 2007 hergestellt wurden und unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten stehen (im Folgenden „Kisten” ), ist von den Anforderungen in Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ausgenommen, wenn es die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt.

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