Artikel 2 VO (EU) 2026/59

Meldepflicht

(1) Mindestens fünf Arbeitstage vor dem beabsichtigten Einführen in das Gebiet der Union einer Sendung gemäß Artikel 1 teilt der Einführer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Eingangsort liegt, seine Absicht zum Einführen einer solchen Sendung mit. Innerhalb desselben Zeitraums übermittelt der Einführer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der erste Lagerort liegt, dieselbe Mitteilung, sofern dieser Ort nicht mit dem Eingangsort identisch ist.

(2) Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung umfasst folgende Elemente:

a)
Datum des beabsichtigten Einführens;
b)
ein Verzeichnis des Inhalts der betreffenden Sendung mit Spezifizierung der dazu gehörenden Kisten;
c)
Name und Anschrift des Einführers;
d)
Anschrift des Eingangsorts des beabsichtigten Einführens;
e)
Anschrift des ersten Lagerorts, sofern dieser Ort nicht mit dem Eingangsort identisch ist.

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