Artikel 3 VO (EU) 2026/59
Kontrollen durch die zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Eingangsort einer Sendung gemäß Artikel 1 liegt, kontrollieren das Vorhandensein und die Vollständigkeit des unter Nummer 7 des Anhangs beschriebenen Dokuments. Sie kontrollieren außerdem eine repräsentative Stichprobe einer jeden Sendung auf die Erfüllung der folgenden Anforderungen des Anhangs:
- a)
- Nummern 1 und 2 betreffend die Markierungen;
- b)
- Nummer 3 betreffend reparierte Kisten;
- c)
- Nummer 4 betreffend die Rindenfreiheit;
- d)
- Nummer 5 betreffend den Feuchtigkeitsgehalt.
(2) Wenn der erste Lagerort nicht mit dem Eingangsort identisch ist, führen in Abweichung von Absatz 1 die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der erste Lagerort liegt, die Kontrolle gemäß diesem Absatz durch.
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