Artikel 4 VO (EU) 2026/59

Lagerung und Verbringung der Kisten

(1) Vor und nach den Kontrollen gemäß Artikel 3 werden die Kisten in geschlossenen Gebäuden gelagert.

(2) Die Verbringung der Kisten darf nur in geschlossenen Behältnissen oder mit einer vollständigen Schutzabdeckung erfolgen.

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