ANHANG II VO (EU) 2026/705

TEIL 1

TEIL 2

1.
Format des Ausweises:

Die Abmessungen des Ausweises müssen 100 × 152 mm betragen.

2.
Einband des Ausweises:

a)
Vorderseite des Einbands:

i)
Farbe: PANTONE® Monochrom und Hoheitszeichen des Landes im oberen Viertel;
ii)
der ISO-Ländercode des ausstellenden Drittlandes oder Gebiets, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code (im Ausweismuster in Teil 1 als „Nummer” bezeichnet), muss am unteren Ende aufgedruckt sein.

b)
vordere und hintere Innenseite des Einbands: Farbe Weiß.
c)
Rückseite des Einbands: Farbe PANTONE® Monochrom.

3.
Abfolge der Überschriften und Seitennummerierung des Ausweises:

a)
Die Abfolge der Überschriften (mit römischen Zahlen) ist streng einzuhalten.
b)
Die Seiten des Ausweises sind am Ende jeder Seite in folgendem Format zu nummerieren: x von n, wobei x die laufende Seite und n die Gesamtseitenzahl des Ausweises bezeichnet.
c)
Der ISO-Ländercode des ausstellenden Drittlandes oder Gebiets gemäß ISO-Norm 3166, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code, muss auf jeder Seite des Ausweises aufgedruckt sein.
d)
Bei der Seitenzahl sowie der Größe und Form der Felder im Musterausweis in Teil 1 handelt es sich um Orientierungswerte, die so angepasst werden können, dass sie die voraussichtliche durchschnittliche Lebensdauer des betreffenden Tieres abdecken.

4.
Sprachen:

Der gesamte gedruckte Text ist in der (den) Amtssprache(n) des ausstellenden Drittlandes oder Gebiets sowie in Englisch abzufassen.

5.
Sicherheitsmerkmale:

a)
Wenn die erforderlichen Informationen in Abschnitt III des Ausweises erfasst sind, ist die Seite mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln.
b)
Befinden sich die Informationen auf einer der Seiten des Ausweises auf einem Aufkleber, so ist dieser mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sofern er nicht unbrauchbar wird, wenn man ihn entfernt.
c)
Auf der Rückseite des Einbands des Ausweises kann ein QR-Code abgebildet werden, der auf die nationale Registrierungsdatenbank verweist.

6.
Vernichtung von Ausweisen:

Ausweise, deren Abschnitte I bis IV fehlerhaft ausgefüllt wurden, werden vernichtet.

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