ANHANG IV VO (EU) 2026/705
TEIL 1
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Teil I:
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Angaben zur Sendung
| LAND: | Veterinärbescheinigung für den Eingang in die EU |
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I.2.a |
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Name Anschrift Postleitzahl Tel.-Nr. |
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ISO- Code |
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Code |
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ISO- Code |
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| Name | Name | Zulassungsnummer |
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| Art (wissenschaftliche Bezeichnung) | Identifizierungssystem | Identifikationsnummer | Menge |
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Teil II:
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Bescheinigung
| LAND: | Veterinärbescheinigung für den Eingang in die EU | ||
| II. Gesundheitsinformationen |
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- II.1
- Die in Feld I.28 bezeichneten Vögel werden in einer Anzahl von höchstens fünf verbracht.
- II.2
- Bei dem Versandland oder -gebiet handelt es sich um … Mitglied der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH).
- II.3
- Die in Feld I.28 bezeichneten Vögel wurden heute innerhalb von 48 Stunden oder am letzten Arbeitstag vor dem Datum des Versands klinisch untersucht und für frei von offensichtlichen Krankheitsanzeichen befunden, und sie sind im Hinblick auf die Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken transportfähig.
- (1) (2) Entweder: [II.4.
- Für die Vögel gilt Folgendes:
- (1) Entweder:
- [Sie kommen aus einem in Spalte 1 der Tabelle in Teil 1 der Anhänge V, XIV oder XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission aufgeführten Drittland oder Gebiet und wurden vor dem Datum des Versands mindestens 30 Tage lang an den Orten gemäß Feld I.11 unter amtlicher Überwachung isoliert und wirksam vor Kontakten mit anderen Vögeln geschützt.]]
- (1) Oder:
- [Sie wurden am … [TT/MM/JJJJ] mit einem zugelassenen Impfstoff gegen die Aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 geimpft (3) und am … [TT/MM/JJJJ] nachgeimpft (3). Die Impfung wurde gemäß den Herstellerspezifikationen in den letzten sechs Monaten, spätestens jedoch 60 Tage vor dem Versanddatum, verabreicht, und bei den verwendeten Impfstoffen handelte es sich nicht um abgeschwächte Lebendimpfstoffe.]]
- (1) Oder:
- [Sie wurden vor dem Datum des Versands mindestens 14 Tage lang isoliert und anhand einer frühestens am siebten Tag der Isolierung am … [TT/MM/JJJJ] gezogenen Probe gemäß dem einschlägigen Abschnitt des Kapitels zur Aviären Influenza des WOAH-Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere mit Negativbefund auf das H5- und H7-Antigen oder -Genom der Aviären Influenza getestet (4).]]
- (1) (5)Oder: [II.4.
- Der Eigentümer/die Eigentümerin bzw. die ermächtigte Person hat erklärt (6) und nachgewiesen (7), dass er/sie Vorkehrungen für die Quarantäne der Vögel nach der Einfuhr für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen unmittelbar nach deren Ankunft in der Union in einem gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission zugelassenen Quarantänebetrieb getroffen hat.]
- II.5
- Der Eigentümer/die Eigentümerin bzw. die ermächtigte Person hat Folgendes erklärt (6) und nachgewiesen:
- II.5.1
- Die betreffenden Vögel sind Heimtiere im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates, die zur Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind.
- II.5.2
- Während des Zeitraums zwischen der klinischen Untersuchung vor der Verbringung gemäß Nummer II.3 und dem eigentlichen Abgang bleiben die Vögel an folgendem Ort (8) in Isolation und kommen nicht mit anderen Vögeln in Berührung: …
- (1) Entweder:
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- [II.5.3.
- Die Vögel werden in einen Haushalt oder einen sonstigen Wohnsitz innerhalb de r Union gemäß Feld I.12 verbracht und werden dort nach dem Datum des Eingangs in die Union mindestens 30 Tage lang von anderen Vögeln isoliert gehalten und
- (1) Entweder:
- [die Vögel wurden mindestens die letzten 30 Tage vor dem Datum des Versands am Herkunftsort abgesondert, wobei sie nicht mit anderen Vögeln in Berührung gekommen sind.]]
- (1) Oder:
- [die Vögel wurden von einem Tierarzt/einer Tierärztin gegen die Aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 geimpft.]]
- (1) Oder:
- [die Vögel wurden 14 Tage vor der Verbringung isoliert und mit Negativbefund auf das H5- und H7-Antigen oder -Genom der Aviären Influenza getestet.]]
- (1) Oder:
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- [II.5.3.
- Es wurden Vorkehrungen für die Quarantäne der Vögel nach der Einfuhr für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen unmittelbar nach der Ankunft in der Union in dem Quarantänebetrieb ……………………. (den Namen des Quarantänebetriebs angeben) gemäß Feld I.12 getroffen.]
Erläuterungen
Teil I:
- Feld I.5:
- Empfänger: ersten Bestimmungsmitgliedstaat angeben.
- Feld I.7:
- Gegebenenfalls Code des Drittlands oder Gebiets gemäß Spalte 1 der Tabelle in Teil 1 der Anhänge V, XIV oder XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
- Feld I.19:
- Den entsprechenden HS-Code auswählen: 01.06.31, 01.06.32 oder 01.06.39.
- Feld I.20:
- Gesamtzahl der Tiere angeben.
- Feld I.23:
- Gilt für Heimvögel, die gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission im Versanddrittland oder -gebiet nicht individuell gekennzeichnet wurden. Nummer der Plombe angeben, die von der zuständigen Behörde des Versandgebiets oder -drittlands auf dem Container mit den Heimvögeln angebracht wurde.
- Feld I.28:
- Wenn die Vögel eine dauerhafte, nicht entfernbare und lesbare Einzelkennzeichnung tragen müssen, sind der alphanumerische Code und das Identifizierungssystem (z. B. Clip, Fußband, injizierbarer Transponder oder Marke) anzugeben.
Teil II:
- (1)
- Nichtzutreffendes streichen.
- (2)
- Vögel, die unter diesen Bedingungen zertifiziert sind, müssen gemäß Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 individuell gekennzeichnet werden; die Nummer ist in Feld I.28 der Veterinärbescheinigung anzugeben.
- (3)
- Die Impfung gemäß den Nummern II.4 und II.5 muss von einem ermächtigten bzw. amtlichen Tierarzt/einer ermächtigten oder amtlichen Tierärztin des Versanddrittlands oder -gebiets verabreicht werden. Das Original oder eine beglaubigte Kopie der Impfprotokolle ist der Veterinärbescheinigung beizufügen.
- (4)
- Der Test zum Nachweis des H5- und H7-Antigens oder -Genoms der Aviären Influenza gemäß Nummer II.4 muss anhand von Proben durchgeführt worden sein, die von einem ermächtigten oder amtlichen Tierarzt/einer ermächtigten oder amtlichen Tierärztin des Versanddrittlands oder -gebiets genommen wurden. Das Original oder eine beglaubigte Kopie des Laborberichts ist der Veterinärbescheinigung beizufügen.
- (5)
- Vögel, die unter dieser Bedingung zertifiziert sind und nicht gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 individuell gekennzeichnet werden müssen, müssen vor ihrer Versendung in die Union gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Delegierten Verordnung in einen von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -gebiets versiegelten Container gegeben werden; die Nummer des Siegels ist in Feld I.23 der Veterinärbescheinigung anzugeben.
- (6)
- Die Erklärung gemäß den Nummern II.4 und II.5 ist der Veterinärbescheinigung beizufügen und muss dem Muster und den zusätzlichen Anforderungen in Anhang V Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 der Kommission entsprechen.
- (7)
- Das Original oder eine beglaubigte Kopie ist der Veterinärbescheinigung beizufügen.
- (8)
- Der Eigentümer/die Eigentümerin bzw. die ermächtigte Person gibt den Ort an, an dem die Isolation stattfindet.
| Amtlicher Tierarzt oder amtliche Tierärztin/Ermächtigter Tierarzt oder ermächtigte Tierärztin | |
| Name (in Großbuchstaben): | Qualifikation und Amtsbezeichnung: |
| Datum: | |
| Unterschrift: | Stempel: |
| Sichtvermerk der zuständigen Behörde (nicht erforderlich, wenn die klinische Untersuchung durchgeführt wurde und die Veterinärbescheinigung von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin unterzeichnet wurde) | |
| Name (in Großbuchstaben): | Qualifikation und Amtsbezeichnung: |
| Datum: | |
| Unterschrift: | Stempel: |
| Beamter/Beamtin am Einreiseort für Reisende | |
| Name des Beamten/der Beamtin oder der betreffenden Behörde (in Großbuchstaben): | |
| Anschrift: | |
| Tel.: | |
| E-Mail-Adresse: | |
| Datum des Abschlusses der Dokumenten- und Identitätskontrollen: | |
| Unterschrift: | Stempel: |
TEIL 2
- 1.
- Wenn aus der Veterinärbescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin nicht zutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Veterinärbescheinigung entfernt.
- 2.
- Das Original jeder Veterinärbescheinigung besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.
- 3.
- Die Veterinärbescheinigung wird in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats und in Englisch ausgestellt. Sie ist in Druckschrift auszufüllen.
- 4.
- Werden der Veterinärbescheinigung weitere Blätter oder Unterlagen beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Originals der Veterinärbescheinigung, falls jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin versehen ist.
- 5.
- Umfasst die Veterinärbescheinigung, einschließlich zusätzlicher Blätter gemäß Nummer 4, mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)” nummeriert und weist am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bezugsnummer der Veterinärbescheinigung auf.
- 6.
- Das Original der Veterinärbescheinigung wird von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin des Versanddrittlands oder -gebiets oder von einem ermächtigten Tierarzt/einer ermächtigten Tierärztin ausgestellt und in letzterem Fall anschließend von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -gebiets mit einem Sichtvermerk versehen. Die zuständige Behörde des Versanddrittlands oder -gebiets trägt dafür Sorge, dass Bescheinigungsvorschriften und -grundsätze angewandt werden, die denen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates gleichwertig sind.
- 7.
- Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Veterinärbescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.
- 8.
- Die Bezugsnummer der Veterinärbescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a wird von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -gebiets zugeteilt.
© Europäische Union 1998-2021
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