Präambel VO (EU) 2026/705

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 245 Absatz 4 sowie Artikel 253 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 255,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurden Vorschriften für die Verhütung und Bekämpfung von auf Tiere oder Menschen übertragbaren Tierseuchen festgelegt, darunter auch die für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat geltenden Tiergesundheitsanforderungen. Insbesondere wird darin vorgeschrieben, dass Heimtiere nicht aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden dürfen, wenn nicht bestimmte Identifizierungsdokumente oder Erklärungen mit ihnen mitgeführt werden.
(2)
Mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 577/2013(2) und (EU) 2021/1938 der Kommission(3) wurden Muster-Identifizierungsdokumente und Mustererklärungen eingeführt und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) angenommen. Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 wurde durch Artikel 270 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung ab dem 21. April 2021 aufgehoben. Gleichwohl gilt gemäß Artikel 277 der genannten Verordnung die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 unbeschadet dieser Aufhebung bis zum 21. April 2026 für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken weiter. Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 577/2013 und (EU) 2021/1938 werden daher ab dem 21. April 2026 hinfällig sein.
(3)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission(5) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 im Hinblick auf die Tiergesundheitsanforderungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat.
(4)
Gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 muss mit als Heimtieren gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen, die zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, ein Identifizierungsdokument in Form eines Ausweises nach einem von der Kommission anzunehmenden Muster mitgeführt werden. Dieser Musterausweis muss Eingabefelder für die Eintragung bestimmter Angaben gemäß der genannten Delegierten Verordnung enthalten und auch weitere Anforderungen in Bezug auf Sprache, Layout, Gültigkeit oder Sicherheitsmerkmale erfüllen. Daher sollten der Musterausweis und die zusätzlichen Anforderungen in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(5)
Gemäß Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 muss mit als Heimtieren gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen, die zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden, ein Identifizierungsdokument in Form einer Veterinärbescheinigung nach einem von der Kommission anzunehmenden Muster mitgeführt werden. Diese Muster-Veterinärbescheinigung muss Eingabefelder für die Eintragung bestimmter Angaben gemäß der genannten Delegierten Verordnung enthalten und auch weitere Anforderungen in Bezug auf Sprache, Layout, Gültigkeit und Sicherheitsmerkmale erfüllen. Daher sollten die Muster-Veterinärbescheinigung und die zusätzlichen Anforderungen in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(6)
Gemäß Artikel 20 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 ist es zulässig, als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen aus bestimmten Drittländern oder Gebieten in die Union einzuführen, ohne dass sie von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden, sofern mit ihnen ein Ausweis mitgeführt wird, der nach einem Muster ausgestellt wurde, das zu diesem Zweck im Unionsrecht festgelegt wird. Daher sollte der Musterausweis für diese Verbringungen in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(7)
Gemäß Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 muss mit Heimvögeln, die zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden, ein Identifizierungsdokument in Form einer Veterinärbescheinigung nach einem von der Kommission anzunehmenden Muster mitgeführt werden. Diese Muster-Veterinärbescheinigung muss Eingabefelder für die Eintragung bestimmter Angaben gemäß der genannten Delegierten Verordnung enthalten und auch bestimmte weitere Anforderungen in Bezug auf Sprache, Layout, Gültigkeit und Sicherheitsmerkmale erfüllen. Daher sollten die Muster-Veterinärbescheinigung und die zusätzlichen Anforderungen in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(8)
Nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 ist dem jeweiligen Identifizierungsdokument eine vom Heimtiereigentümer unterzeichnete schriftliche Erklärung beizufügen, mit der eine andere Person dazu ermächtigt wird, die Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken in seinem Namen durchzuführen. Daher sollten die Anforderungen an Format, Layout und Sprache dieser Erklärung in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(9)
Nach Artikel 18 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 ist der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung eine vom Heimtiereigentümer oder der ermächtigten Person unterzeichnete schriftliche Erklärung beizufügen, mit der bestätigt wird, dass es sich bei den Verbringungen von als Heimtieren gehaltenen Hunden, Katzen und Frettchen in die Union um Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken handelt. Daher sollten die Anforderungen an Format, Layout und Sprache dieser Erklärung in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(10)
Nach Artikel 26 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 ist der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung eine vom Heimtiereigentümer oder der ermächtigten Person unterzeichnete schriftliche Erklärung beizufügen, mit der bestätigt wird, dass es sich bei den Verbringungen von Heimvögeln in die Union um Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken handelt und in der die für vor und nach den Verbringungen getroffenen Regelungen genannt sind. Daher sollten die Anforderungen an Format, Layout und Sprache dieser Erklärung in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(11)
Als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen dürfen nicht von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, es sei denn, sie wurden gegen Tollwut geimpft und diese Impfung erfüllt die Gültigkeitsanforderungen gemäß Anhang VII Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission(6). Gleichwohl ist nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 die Verbringung junger als Heimtiere gehaltener Hunde, Katzen und Frettchen, die nicht geimpft sind oder die Gültigkeitsanforderungen gemäß Anhang VII Teil 1 nicht erfüllen, ausnahmsweise unter anderem dann zulässig, wenn der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung vorlegt, die besagt, dass die Heimtiere von der Geburt bis zum Zeitpunkt der Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken nicht mit wild lebenden Tieren für Tollwut anfälliger Arten in Berührung gekommen sind. Daher sollten die Anforderungen an Format, Layout und Sprache dieser Erklärung in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(12)
Als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen dürfen aus keinem anderen als den in Artikel 17 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 genannten Drittländern oder Gebieten in einen Mitgliedstaat verbracht werden, es sei denn, sie wurden einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen, der die Gültigkeitsanforderungen gemäß Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(7) erfüllt. Für die Durchfuhr durch eines dieser Drittländer oder Gebiete ist dieser Test jedoch nicht erforderlich, wenn der Besitzer oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung darüber vorlegt, dass die Tiere keinen Kontakt mit Tieren für Tollwut anfälliger Arten hatten und ein gesichertes Transportmittel oder die internationale Zone eines Flughafens nicht verlassen haben. Daher sollten die Anforderungen an Format, Layout und Sprache dieser Erklärung in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(13)
Damit gewährleistet ist, dass vorrätige Identifizierungsdokumente, die den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 genügen, für einen angemessenen Zeitraum weiter verwendet werden können, und damit sich die Mitgliedstaaten auf die neuen Muster-Identifizierungsdokumente einstellen können, muss für einen reibungslosen Übergang von der Anwendung der aufgehobenen Bestimmungen zu Muster-Identifizierungsdokumenten für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken gesorgt werden.
(14)
Um unnötige Störungen bei Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken zu vermeiden, sollten die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 der Kommission durch die vorliegende Verordnung mit Wirkung ab dem Tag aufgehoben werden, an dem die fortgesetzte Geltung der aufgehobenen Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ausläuft und die Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 Geltung erlangt. Die vorliegende Verordnung sollte daher unverzüglich in Kraft treten und ab dem 22. April 2026 gelten.
(15)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/577/oj).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 der Kommission vom 9. November 2021 zur Festlegung des Musterausweises für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/25/EG (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1938/oj).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/576/oj).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken (ABl. L, 2026/131, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/131/oj).

(6)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/688/oj).

(7)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).

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