Artikel 4 VO (EU) 2026/709
Die Einfuhren, die nach Artikel 1 von dem ausgeweiteten Zoll ausgenommen wurden, sind entweder für Fertigstellungsvorgänge der befreiten Partei zu verwenden, zu vernichten oder wieder auszuführen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung wird die Befreiung nach dem in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 genannten Verfahren widerrufen.
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