Artikel 5 VO (EU) 2026/709
(1) Einfuhren unter den TARIC-Codes 7307191035 und 7307191045 oder entsprechenden künftigen Codes mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen der Überwachung nach Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), damit die Kommission die statistische Entwicklung der Einfuhren verfolgen kann, um die vollständige Überwachung der nach Artikel 1 Absatz 1 gewährten Befreiungen zu gewährleisten.
(2) Erhöhen die Unternehmen, denen die Befreiung gewährt wird, ihre Einfuhren unter den TARIC-Codes 7307191035 und 7307191045 oder unter entsprechenden künftigen Codes mit Ursprung in der Volksrepublik China erheblich und wird hinreichend nachgewiesen, dass dieser Anstieg mit einer Umgehung im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2016/1036 zusammenhängt, so leitet die Kommission eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der genannten Verordnung ein.
(3) Die nach Absatz 1 eingeführten Überwachungsmaßnahmen werden eingestellt, wenn der Antidumpingzoll auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China, aufgehoben wird oder ausläuft.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).
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