Präambel VO (EU) 2026/709

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013(2) führte der Rat Antidumpingzölle auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen (seit Änderung der Verordnung: „aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit” ) — mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben —, die derzeit in die KN-Codes ex73071910 (TARIC-Code 7307191010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” oder „China” ) und in Thailand ein (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung” ).
(2)
Der Zoll wurde in Höhe der Dumpingspanne festgesetzt und betrug 14,9 % bis 57,8 %.
(3)
Am 12. Juni 2013 reichte der chinesische ausführende Hersteller Jinan Meide Castings Co., Ltd (im Folgenden „Jinan Meide” ) beim Gericht der Europäischen Union Klage ein und beantragte die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 430/2013, soweit diese Jinan Meide betraf. In seinem Urteil vom 30. Juni 2016 stellte das Gericht fest, dass die Verteidigungsrechte von Jinan Meide verletzt wurden, und erklärte die angefochtene Verordnung für nichtig, soweit durch sie Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, die von Jinan Meide hergestellt wurden, mit einem Antidumpingzoll belegt wurden.
(4)
Nach dem genannten Urteil des Gerichts nahm die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) mit einer Bekanntmachung vom 28. Oktober 2016(3) die Antidumpinguntersuchung betreffend die von Jinan Meide hergestellten gegossenen Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, wieder auf.
(5)
Mit ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146(4) führte die Kommission auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ursprung in der China und hergestellt von Jinan Meide, erneut einen endgültigen Antidumpingzoll ein, und zwar in Höhe von 39,2 %.
(6)
Am 25. November 2015 leitete die Kommission auf Antrag von Metpro Limited eine teilweise Interimsüberprüfung betreffend bestimmte Arten von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ursprung in China und Thailand ein, um festzustellen, ob die betreffenden Rohrstücke unter die Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen fallen. Diese teilweise Interimsüberprüfung stellte die Kommission am 18. Juli 2016 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1176(5) ein, nachdem der Antragsteller seinen Antrag zurückgezogen hatte.
(7)
Am 23. Mai 2017 leitete die Kommission auf Antrag von Hebei Yulong Casting Co., Ltd eine teilweise Interimsüberprüfung betreffend bestimmte Arten von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ursprung in China und Thailand ein, um festzustellen, ob die betreffenden Rohrstücke unter die Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen fallen. Diese teilweise Interimsüberprüfung stellte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/52(6) ein, nachdem der Antragsteller seinen Antrag zurückgezogen hatte.
(8)
Am 12. Juli 2018 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union(7), dass Rohrstücke, die aus Gusseisen mit Kugelgrafit (auch als „duktiles Gusseisen” bezeichnet) hergestellt wurden, nicht von dem Begriff „verformbares Gusseisen” im Sinne der Definition der KN-Unterposition 73071910 erfasst werden. Der Gerichtshof befand, dass Rohrstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit in die Auffangunterposition 73071990 der KN (als andere Waren aus anderem Eisen) einzureihen sind.
(9)
Am 14. Februar 2019 veröffentlichte die Kommission die Verordnung (EU) 2019/262(8), mit der die Bezugnahmen auf die TARIC-Codes geändert und entsprechend den Schlussfolgerungen des Gerichtshofs angepasst wurden. Da Antidumpingmaßnahmen auf der Grundlage einer Warendefinition — unabhängig von der zolltariflichen Einreihung — eingeführt werden, hatte die Änderung keine Auswirkungen auf den warenbezogenen Geltungsbereich der bestehenden Maßnahmen.
(10)
Mit ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2019/1259(9) führte die Kommission die endgültigen Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und Gusseisen mit Kugelgrafit mit Ursprung in China und Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung wieder ein.
(11)
Jinan Meide focht die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 vor dem Gericht an. Am 20. September 2019 erließ das Gericht sein Urteil in der Rechtssache T-650/17(10) in Bezug auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146.
(12)
Mit ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2020/1210 der Kommission(11) führte die Kommission auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China, hergestellt von Jinan Meide, erneut einen endgültigen Antidumpingzoll ein, und zwar in Höhe von 36,0 %.
(13)
Am 19. Januar 2023(12) führte die Kommission zusätzliche TARIC-Codes für Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Temperguss, ohne Gewinde, ein, um die Handelsströme nach dem Erwerb des polnischen Herstellers Odlewnia Zawiercie (im Folgenden „OZ” ) durch Jinan Meide zu überwachen.
(14)
Am 18. November 2022 leitete die Kommission auf Antrag des Unionseinführers KWTools B.V., der beantragte, bestimmte Waren aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Gewinde aus der Warendefinition auszuklammern, eine teilweise Interimsüberprüfung(13) ein.
(15)
Mit ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2023/2202(14) willigte die Kommission ein, die folgenden Waren aus der Warendefinition der Antidumpingmaßnahmen auszunehmen:
(16)
Mit ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2025/1890(15) führte die Kommission die endgültigen Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und Gusseisen mit Kugelgrafit mit Ursprung in China und Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung (im Folgenden „letzte Auslaufüberprüfung” ) wieder ein.
(17)
Die derzeit geltenden Antidumpingzölle liegen zwischen 24,6 % und 57,8 % auf Einfuhren aus China und zwischen 14,9 % und 15,5 % auf Einfuhren aus Thailand.
1.2.
Antrag
(18)
Die Kommission erhielt einen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss, mit Ursprung in China.
(19)
Der Antrag wurde am 2. Juni 2025 vom „Ad Hoc Defence Committee of Tube or Pipe Cast Fittings, of Malleable Cast Iron of the European Union” (im Folgenden die „Antragsteller” ) eingereicht.
(20)
Der Antrag enthielt hinreichende Beweise dafür, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus China in die Union nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen verändert hat. Der Antrag enthielt Beweise dafür, dass die Ausfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss aus China bis zu einem gewissen Grad durch Ausfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, ohne Gewinde, aus Temperguss ersetzt wurden.
(21)
Dem Antrag zufolge schien diese Änderung auf eine Praxis — nämlich die Montage und/oder Fertigstellung chinesischer Teile im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung in der Union und der anschließende Verkauf der fertiggestellten gleichartige Ware auf dem Unionsmarkt — zurückzuführen zu sein, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab. Die Fertigstellung besteht darin, dass in die eingeführten Teile ohne Gewinde ein Gewinde geschnitten wird. Die Beweise zeigten, dass diese Vorgänge nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen erheblich zunahmen.
(22)
Der Antrag enthielt zudem hinreichende Beweise dafür, dass auf die Teile aus China mehr als 60 % des Gesamtwerts der Teile der fertiggestellten Ware entfielen und der durch die Fertigstellung erzielte Mehrwert der Teile weniger als 25 % der Herstellkosten betrug.
(23)
Ferner ging aus den Beweisen hervor, dass Dumping vorlag und die Abhilfewirkung der ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen sowohl hinsichtlich der Mengen als auch hinsichtlich der Preise untergraben wurde.
1.3.
Einleitung
(24)
Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen, leitete mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1448 der Kommission(16) (im Folgenden „Einleitungsverordnung” ) die Untersuchung ein und veranlasste die zollamtliche Erfassung von Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, ohne Gewinde, aus Temperguss.
1.4.
Untersuchungszeitraum und Betrachtungszeitraum
(25)
Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2025 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” ). Für den Untersuchungszeitraum wurden Daten erhoben, um Folgendes zu untersuchen: die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges seit der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen sowie das Vorliegen einer Praxis, eines Fertigungsprozesses oder einer Arbeit, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab.
(26)
Detailliertere Daten wurden für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 (im Folgenden „Betrachtungszeitraum” ) erfasst, um zu untersuchen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen preislich und/oder quantitativ durch Einfuhren untergraben wurde und ob Dumping vorlag.
1.5.
Untersuchung
(27)
Die Kommission unterrichtete alle ihr bekannten Ausführer, Einführer und Verwender sowie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union offiziell über die Einleitung der Untersuchung.
(28)
Ein Formular für Anträge auf Befreiung für Einführer in der Union sowie ein Fragebogen für die Hersteller/Ausführer in China wurden auf der Website der GD HANDEL zur Verfügung gestellt.
(29)
Sechs Einführer übermittelten Antragsformulare, denen zufolge sie die geltenden Maßnahmen nicht umgingen. Von drei Unternehmen in China gingen beantwortete Fragebogen für Ausführer ein.
(30)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei Nichtvorlage aller sachdienlichen Informationen oder bei Vorlage unvollständiger, unwahrer oder irreführender Informationen Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen dann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden.
2.
BETROFFENE WARE UND UNTERSUCHTE WARE
(31)
Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit; ausgenommen sind
(32)
Die betroffene Ware wird in den KN-Code ex73071910 (TARIC-Codes 7307191010 und 7307191020) eingereiht und hat ihren Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand (im Folgenden „betroffene Ware” oder „MTF” ). Dies ist die Ware, für die die derzeit in Kraft befindlichen Maßnahmen gelten.
(33)
Die Waren mit Gewinde, die, wie in Erwägungsgrund 31 dargelegt, aus der Warendefinition ausgenommen sind, werden derzeit in den KN-Code ex73071910 (TARIC-Codes 7307191003 und 7307191005 für Temperguss und TARIC-Codes 7307191013 und 7307191015 für Gusseisen mit Kugelgrafit) eingereiht.
(34)
Während der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass runde Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, sowohl in den TARIC-Code 7307191005 als auch in den TARIC-Code 7307191015 eingereiht wurden. Die Kommission möchte klarstellen, dass sämtliche runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, in den TARIC-Code 7307191005 eingereiht werden sollten.
(35)
Bei der wegen mutmaßlicher Umgehung untersuchten Ware handelt es sich um gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, ohne Gewinde, aus Temperguss, die derzeit in die TARIC-Codes 7307191035 und 7307191045 eingereiht werden (im Folgenden „untersuchte Ware” , „MTF ohne Gewinde” oder „UMTF” ) und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben.
(36)
Gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, ohne Gewinde, aus Gusseisen mit Kugelgrafit, die derzeit in den TARIC-Code 7307191040 eingereiht werden, sind nicht Gegenstand der Untersuchung.
(37)
Die Untersuchung ergab, dass MTF, die in der Union aus chinesischen UMTF hergestellt werden, dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften haben und denselben Verwendungszwecken zugeführt werden wie MTF mit Ursprung in der VR China. Daher sind diese Waren gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 und des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung.
3.
UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
3.1.
Allgemeine Erwägungen
(38)
Um zu beurteilen, ob eine mutmaßliche Umgehung vorliegt, sollten nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung die folgenden vier Kriterien nacheinander untersucht werden, nämlich
(39)
Da die von den Antragstellern im Antrag vorgelegten Beweise auf eine Fertigstellung in der Union im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung hindeuteten, prüfte die Kommission anschließend, ob die drei in dieser Bestimmung festgelegten Kriterien erfüllt waren:
3.2.
Umfang der Mitarbeit
(40)
Alle fünf in Erwägungsgrund 29 erwähnten Antragsformulare, die sich auf Einfuhren von UMTF aus China in die Union bezogen, wiesen Einfuhren unter dem TARIC-Code 7307191035 (UMTF aus Temperguss) aus. In keinem dieser Antragsformulare waren Einfuhren unter dem TARIC-Code 7307191045 (andere UMTF) aufgeführt.
(41)
Die fünf Anträge auf Befreiung deckten nur 30 % der Einfuhren unter den beiden auf Umgehungspraktiken untersuchten Codes (Codes 7307191035 und 7307191045) ab.
(42)
Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die Mitarbeit gering war, weshalb nach Artikel 18 der Grundverordnung Informationen aus dem Antrag verwendet wurden, wenn keine anderen Daten verfügbar waren.
3.3.
Veränderung des Handelsgefüges
(43)
Wie in Erwägungsgrund 13 dargelegt, begann die Kommission erst 2023 mit der Überwachung der UMTF-Einfuhren. Anhand von Daten aus dem Überwachungszeitraum konnte die Kommission jedoch die Menge der UMTF-Einfuhren aus dem Jahr 2022 schätzen.
(44)
Zwischen 2022 und dem Ende des Betrachtungszeitraums zeigten die Einfuhrdaten einen Rückgang der Menge an MTF, die aus China in die Union eingeführt wurden und den geltenden Zöllen unterlagen. Gleichzeitig stieg jedoch die Menge an UMTF, die aus China in die Union eingeführt wurde.
(45)
Der Rückgang der in die Union getätigten Einfuhren von MTF und der Anstieg der Einfuhren von UMTF im selben Zeitraum stellten eine Veränderung des Handelsgefüges im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung dar.
(46)
Die Kommission prüfte auch die UMTF-Einfuhren aus anderen Ländern, um festzustellen, ob auch bei Ländern, für die keine Maßnahmen gelten, eine Zunahme zu verzeichnen war.
(47)
Auf der Grundlage von Eurostat-Daten stellte die Kommission fest, dass die Einfuhren unter den TARIC-Codes 7307191035 und 7307191045 über den Zeitraum betrachtet rückläufig und mengenmäßig viel geringer sind als die Einfuhren aus China.
3.4.
Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit, für die bzw. den es keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Einführung des Zolls gibt
(48)
In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich die Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.
(49)
Die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit umfasst die Montage von Teilen oder Fertigstellungsvorgänge nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung.
(50)
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Weiterverarbeitung von UMTF in MTF durch Gewindeschneiden (die in Erwägungsgrund 19 dargelegte Praxis) einen Fertigstellungsvorgang im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung darstellt.
(51)
Die Einfuhrdaten zeigten, dass die meisten UMTF, die in die Union gelangen und daher voraussichtlich Teil des Fertigstellungsvorgangs sein werden, aus China kommen. Die Kommission konnte daher anhand dieser Daten und der eingegangenen Anträge auf Befreiung davon ausgehen, dass für die meisten Gewindeschneidvorgänge wertmäßig mehr als 60 % der Teile aus dem von Maßnahmen betroffenen Land bezogen wurden.
(52)
Angesichts der geringen Mitarbeit vertrat die Kommission die Auffassung, dass die verfügbaren Informationen, wie im Antrag dargelegt, zeigten, dass die Wertschöpfungskosten bei der Fertigstellung 25 % nicht überschreiten.
(53)
Bei der Untersuchung bestätigte sich anhand der eingegangenen Anträge auf Befreiung, dass die fragliche Praxis, nämlich die Einfuhr von UMTF ohne Gewinde aus China, das Gewindeschneiden und der anschließende Verkauf von MTF mit Gewinde in der Union, durchgeführt werden kann, ohne dass den eingeführten Teilen mehr als 25 % Wertschöpfungskosten hinzugefügt werden.
(54)
In dem Antrag wurde angegeben, dass der Grund für die Einfuhr von UMTF aus China in die Union zum Gewindeschneiden und Weiterverkauf als MTF darin bestehe, die Zahlung der geltenden Antidumpingzölle auf Einfuhren von MTF aus China zu vermeiden. Das für die Gründung eines Gewindebetriebs in der Union erforderliche Investitionsniveau ist wesentlich niedriger als entweder die Aufnahme der vollständigen Herstellung von MTF in der Union oder die Zahlung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von MTF aus China.
(55)
Die Untersuchung ergab keine Beweise dafür, dass der Fertigstellungsvorgang, d. h. die Weiterverarbeitung von UMTF in MTF durch Gewindeschneiden, in Fällen, in denen die MTF anschließend zum zollrechtlich freien Verkehr in die Union verkauft wurden, eine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Einführung des Zolls hatte.
(56)
Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die Anforderungen des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung erfüllt waren.
3.5.
Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls
(57)
Die Kommission prüfte nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Abhilfewirkung der derzeit geltenden Maßnahmen durch die Mengen und die Preise der in die Union eingeführten untersuchten Ware untergraben wurde.
(58)
Eurostat-Daten zufolge wurden im Betrachtungszeitraum 18566 Tonnen UMTF in die Union eingeführt. Die letzte Auslaufüberprüfung ergab, dass der Unionsverbrauch von MTF 28000 Tonnen pro Jahr betrug. Die Einfuhren von UMTF, die durch Gewindeschneiden in MTF weiterverarbeitet werden konnten, machten daher 66 % des gesamten Unionsverbrauchs aus.
(59)
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass dieses Einfuhrvolumen erheblich war.
(60)
Die Eurostat-Daten enthielten auch Informationen über den Preis der in die Union eingeführten UMTF, wobei der Durchschnittspreis im Betrachtungszeitraum bei 2224 EUR pro Tonne lag. Der durchschnittliche Preis für MTF aus China, auf die im selben Betrachtungszeitraum Zölle zu entrichten waren, betrug 3027 EUR pro Tonne, was einer Differenz von 36 % entspricht.
(61)
Die Kommission analysierte auch die Käufe der vier Unternehmen, die eine Befreiung ihrer UMTF-Einfuhren aus China beantragt hatten, und ermittelte einen durchschnittlichen Einkaufspreis von 1512 EUR pro Tonne.
(62)
Die Kommission konnte ferner die MTF-Verkaufspreise der Unternehmen, die eine Befreiung beantragt hatten, mit den MTF-Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union in der letzten Auslaufüberprüfung vergleichen.
(63)
Die Unternehmen, die eine Befreiung beantragt hatten, verkauften im Betrachtungszeitraum MTF, die durch Gewindeschneiden aus aus China eingeführten UMTF hergestellt wurden, zu 4390 EUR pro Tonne. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung der letzten Auslaufüberprüfung(17) betrug der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union 5700 EUR pro Tonne. Dieser Preis wurde im Antrag bestätigt (zwischen 4900 und 5600 EUR pro Tonne). Dies zeigte eindeutig, dass der niedrige UMTF-Preis aus China nach dem Gewindeschneiden an den Abnehmer weitergegeben wird.
(64)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Mengen als auch in Bezug auf die Preise untergraben wurde.
3.6.
Beweise für das Vorliegen von Dumping
(65)
Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung müssen Beweise für Dumping im Verhältnis zum zuvor festgestellten Normalwert für MTF vorgelegt werden.
(66)
Bei der jüngsten Auslaufüberprüfung wurde ein Normalwert für MTF in China nach der in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung festgelegten Methode für den Untersuchungszeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 rechnerisch ermittelt(18).
(67)
Die Kommission konnte den Preis von MTF, bei denen in der Union ein Gewinde in Einfuhren aus der VR China geschnitten wurde, mit diesem Normalwert vergleichen, indem sie Daten aus den Anträgen auf Befreiung heranzog. Der Verkaufspreis in der Union lag unter dem Normalwert, womit diese MTF eindeutig gedumpt waren, und zwar mit einer Spanne von mindestens 8 %.
4.
MAẞNAHMEN
(68)
Auf der Grundlage der vorstehend aufgeführten Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der gegenüber den Einfuhren von MTF mit Ursprung in China eingeführte endgültige Antidumpingzoll durch die Einfuhren von UMTF umgangen wurde.
(69)
Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren der untersuchten Ware aus China in die Union ausgeweitet werden.
(70)
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung sollte die auszuweitende Maßnahme die in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1890 für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China” festgelegte Maßnahme sein, bei der es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll von 57,8 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, handelt.
(71)
Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung sind auf diese zollamtlich erfassten Einfuhren der untersuchten Ware Zölle im Einklang mit den Feststellungen dieser Untersuchung zu erheben.
5.
ANTRÄGE AUF BEFREIUNG
(72)
Bei der Kommission gingen von folgenden Unternehmen Anträge auf Befreiung nach Artikel 13 Absatz 4 von der möglichen Ausweitung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von MTF aus China ein:
(73)
Jeder Antrag auf Befreiung wurde geprüft, um festzustellen, ob das Unternehmen an der von der Kommission festgestellten Umgehung beteiligt war. Bei allen Antragstellern außer Saint-Gobain PAM Canalisation wurden Kontrollbesuche durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass dieses Unternehmen die untersuchte Ware nicht einführte, sodass der Antrag auf Befreiung sich erübrigte.
(74)
Die Kommission gab den Anträgen der folgenden Unternehmen auf Befreiung statt: Erata Impex srl, AGAflex sp zoo, SC Poarta Alba Fittings Industry und Odlewnia Zawiercie SA. Es wurde festgestellt, dass diese Unternehmen nicht an den in Erwägungsgrund 21 beschriebenen Umgehungspraktiken beteiligt waren.
(75)
Erata Impex srl und SC Poarta Alba wiesen bei ihren chinesischen Ursprung aufweisenden MTF ohne Gewinde mehr als 25 % Wertschöpfungskosten auf. SC Poarta Alba hatte ebenfalls bereits vor der Einführung der geltenden Maßnahmen damit begonnen, in MTF ohne Gewinde, mit chinesischem Ursprung, Gewinde zu schneiden.
(76)
Die Odlewnia Zawiercie SA schnitt sowohl in ihre eigene Produktion Gewinde als auch in chinesischen Ursprung aufweisende MTF ohne Gewinde, und die Einfuhren chinesischen Ursprungs lagen wertmäßig nicht über 60 % der MTF ohne Gewinde.
(77)
Die AGAflex sp zoo hat ihre Einfuhren von MTF ohne Gewinde nicht durch Gewindeschneiden weiterbearbeitet, sondern verkaufte diese als Endprodukt, das Teil eines Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungssystems ohne Gewinde war.
5.1.
Jianzhi Technology
(78)
Jianzhi Technology beantragte auf der Grundlage des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung eine Befreiung von der Ausweitung der Maßnahmen mit der Begründung, dass das Unternehmen durch das Gewindeschneidverfahren bei seinen Einfuhren von MTF ohne Gewinde aus China mehr als 25 % Wertschöpfungskosten aufweise.
(79)
All seine MTF ohne Gewinde wurden aus China eingeführt, weshalb das Unternehmen das 60 %-Kriterium nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung nicht erfüllt hat. Mit dem Gewindeschneiden wurde erst nach Inkrafttreten der Maßnahmen begonnen.
(80)
Da das Unternehmen mit dem ausführenden Hersteller in China, von dem es die MTF ohne Gewinde erhalten hat, verbunden ist, wurde der Wert der Einfuhren angesichts des nicht fremdvergleichskonformen Charakters dieses Geschäftsvorgangs anhand der vom verbundenen Ausführer vorgelegten Daten auf ein fremdvergleichskonformes Niveau berichtigt.
(81)
Die Kommission stellte fest, dass das Unternehmen bei den Einfuhren von MTF ohne Gewinde nicht mehr als 25 % Wertschöpfungskosten aufwies und daher die geltenden Zölle nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung umging.
(82)
Außerdem waren die von dem Unternehmen hergestellten Mengen erheblich, weshalb die Kommission der Auffassung war, dass sie die Abhilfewirkung des Zolls nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung untergruben.
(83)
Die Kommission stellte ferner nach der in den Erwägungsgründen 65 bis 67 dargelegten Methode fest, dass die MTF, bei denen das Gewinde von Jianzhi Technology geschnitten wurde, gedumpt waren.
(84)
Daher wurde festgestellt, dass Jianzhi Technology an der in diesem Fall festgestellten Umgehungspraxis beteiligt war.
5.2.
Schlussfolgerungen
(85)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass den Unternehmen Erata Impex, AGAflex, Poarta Alba und OZ Befreiungen gewährt werden sollten, da bei ihnen keine Beteiligung an Umgehungspraktiken festgestellt wurde.
(86)
Das Unternehmen Jianzhi Technology umgeht jedoch den Feststellungen zufolge die geltenden Maßnahmen, sodass keine Befreiung gewährt werden konnte.
(87)
Das von den befreiten Unternehmen eingeführte UMTF sollte nur für ihre jeweiligen Fertigstellungsvorgänge verwendet, wiederausgeführt oder vernichtet werden, und im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung widerruft die Kommission die Befreiung nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Grundverordnung.
(88)
Die Kommission wird die von den befreiten Unternehmen getätigten Einfuhren von MTF ohne Gewinde überwachen, und wenn die Überwachung einen erheblichen Anstieg der UMTF-Einfuhren aus China nach Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt, wird die Kommission die Lage entsprechend neu bewerten.
(89)
Um die Wirksamkeit der Überwachung zu gewährleisten, wird die Kommission alle Einfuhren unter den Codes 7307191035 und 7307191045 überwachen.
(90)
Wenn dies gerechtfertigt ist, kann eine solche Bewertung zu einer Überprüfung nach Artikel 11 der Grundverordnung führen.
6.
UNTERRICHTUNG
(91)
Am 30. Januar 2026 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, die zu den vorstehend aufgeführten Schlussfolgerungen geführt haben, und forderte sie zur Stellungnahme auf.
(92)
Es fanden Anhörungen mit den Einführern Metpro UK und Jianzhi Technology srl sowie mit den Antragstellern statt.
(93)
Der Einführer Metpro UK übermittelte eine Stellungnahme zur Ausweitung der Zölle auf alle Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Temperguss ohne Gewinde unter dem Code 7307191035 und beantragte eine Ausklammerung seiner Einfuhren von runden Abzweigdosen aus Temperguss, ohne Gewinde, die keine Abdeckung haben und nach ihrer Einfuhr nicht mit Gewinde versehen seien, in die Union.
(94)
Die Ware mit Gewinde unterliegt keinen Einfuhrzöllen, da für runde Abzweigdosen aus Temperguss, die keine Abdeckung haben, ein besonderer Ausschluss gilt (und zwar seit der Ausgangsuntersuchung)(19).
(95)
Der Einführer Metpro UK beantragte ferner eine Ausklammerung seiner Einfuhren von Verbindungstücken aus Temperguss in die Union, die über einen patentierten Schnellbefestigungsmechanismus mit einer kleinen Wurmschraube als Verbindungselement verfügen. Diese werden unter dem Code 7307191035 eingeführt und als Fertigware verkauft.
(96)
Die Kommission war damit einverstanden, die Einfuhren runder Abzweigdosen aus Temperguss ohne Gewinde, die keine Abdeckung haben, von der Ausweitung des Zolls auszunehmen, da der Zweck der Ausweitung darin besteht, die wegen Umgehung untersuchte Ware (UMTF) einzubeziehen, um zu verhindern, dass die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit (Gewindeschneiden in der Union) der Umgehung der geltenden Zölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware (MTF) dient.
(97)
Da runde Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, aus der Definition der betroffenen Ware ausgeschlossen sind, konnten die geltenden Maßnahmen durch die Einfuhren derselben Ware, jedoch ohne Gewinde, nicht umgangen werden.
(98)
Die Kommission war deshalb damit einverstanden, runde Abzweigdosen aus Temperguss, ohne Gewinde, die keine Abdeckung haben, von der untersuchten Ware auszuschließen.
(99)
Da Metpro UK diesen Antrag jedoch nach Ablauf der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist übermittelte, kann die Kommission Verbindungstücke aus Temperguss nicht von der Ausweitung des Zolls ausnehmen, da es sich um Waren handelt, die unter den Codes 7307191035 oder 7307191045 eingeführt werden, unter denen es für die Ware mit Gewinde noch keine Befreiung gilt. Anträge auf Befreiung von der Einfuhr dieser Waren in die Union hätten vom Einführer rechtzeitig zu Beginn der Untersuchung gestellt werden müssen.
(100)
Da runde Abzweigdosen aus Temperguss, ohne Gewinde, die keine Abdeckung haben, nun aus der Warendefinition ausgeklammert sind, sollten die vorläufigen Sicherheitsleistungen für die zollamtlich erfassten Einfuhren dieser Ware freigegeben werden.
(101)
Der Einführer Saint-Gobain Canalisation übermittelte eine Stellungnahme, wonach er, obwohl er die wegen mutmaßlicher Umgehung untersuchte Ware nicht eingeführt hatte, diese Einfuhren weiterhin unter dem Code 7307191045 und nicht unter dem Code 7307191040 angemeldet hatte. Er beantragte, dass seine zollamtlich erfassten Einfuhren nicht der Zollerhebung unterliegen sollten.
(102)
Die Kommission bestätigte, dass auf die Einfuhren von Rohrstücken ohne Gewinde, die aus Gusseisen mit Kugelgrafit hergestellt wurden und die unter dem Code 7307191040 hätten angemeldet werden müssen, kein Zoll erhoben werden sollte.
(103)
Der Einführer Jianzhi Technology übermittelte Stellungnahmen sowohl zur allgemeinen Feststellung einer Umgehung als auch zur spezifischen Ablehnung seines Antrags auf Befreiung.
(104)
Jianzhi Technology brachte zunächst vor, die Kommission könne nicht zu dem Schluss gelangen, dass sich das Handelsgefüge nach Artikel 13 Absatz 1 verändert habe, da die Analyse auch Daten für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Maßnahmen im Jahr 2013 und der Aufteilung der Einfuhrdaten in Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Gewinde und solche ohne Gewinde im Jahr 2023 umfassen müsse.
(105)
Die Kommission stimmte dieser Argumentation nicht zu. Die im Überprüfungsantrag dargelegte Veränderung des Handelsgefüges beruht auf dem Anstieg der Einfuhren von UMTF in die Union in den letzten Jahren und steht im Zusammenhang mit dem Eigentümerwechsel des polnischen Unternehmens OZ, das im Jahr 2022 vom chinesischen Unternehmen Jinan Meide erworben wurde, und der Gründung des rumänischen Unternehmens Jianzhi Technology durch das chinesische Unternehmen Hebei Jianzhi, ebenfalls im Jahr 2022.
(106)
Die der Kommission vorliegenden Statistiken zeigen einen erheblichen Anstieg der Einfuhren von UMTF in die Union seit 2022, die hauptsächlich an diese beiden Unternehmen gingen.
(107)
Jianzhi Technology argumentierte darüber hinaus, dass die Kommission nicht feststellen könne, dass es für die Praxis, den Fertigungsprozess oder die Arbeit außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, da für die Zeit zwischen 2013 und 2022 keine Einfuhrdaten vorlägen.
(108)
Die Kommission widersprach auch diesem Argument, da es sich bei der Praxis, dem Fertigungsprozess oder der Arbeit um die Einfuhr von UMTF in die Union zum Zwecke des Gewindeschneidens handelt, die nach der Einführung der Zölle begann. Keine Partei machte geltend, dass es vor dem Inkrafttreten der Maßnahmen, eine bedeutende Gewindeindustrie in der Union gegeben habe, die sich auf UMTF-Einfuhren aus China stützte.
(109)
Jianzhi Technology brachte sodann vor, dass die Kommission keine Beweise dafür gefunden habe, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise der gleichartigen Ware untergraben worden sei, da sich die Analyse auf die Verkaufspreise in der Union während der letzten Auslaufüberprüfung gestützt habe.
(110)
Die Kommission stellte fest, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union — so wie sie in der letzten Auslaufüberprüfung festgestellt und im Überprüfungsantrag dargelegt wurden — deutlich über dem Preis der MTF liegen, die durch Gewindeschneiden von aus China eingeführten UMTF hergestellt wurden, wie in Erwägungsgrund 63 beschrieben. Dementsprechend erachtete die Kommission den Vergleich zwischen dem zuvor ermittelten Normalwert und dem Verkaufspreis von MTF, die aus China eingeführt wurden und bei denen in der Union ein Gewinde geschnitten wurde, als korrekt.
(111)
Jianzhi Technology brachte zudem vor, dass die Kommission keine Beweise für Dumping vorgelegt habe.
(112)
Wie in den Erwägungsgründen 65 bis 67 dargelegt, führte die Kommission eine Dumpingberechnung auf der Grundlage des zuvor in der letzten Auslaufüberprüfung ermittelten Normalwerts von 4625 EUR pro Tonne durch, der mit dem Verkaufspreis von MTF verglichen wurde, bei denen in der Union ein Gewinde in Einfuhren aus China geschnitten wurde. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(113)
Jianzhi Technology gab ferner eine Stellungnahme speziell zur Berechnung ab, mit der festgestellt wurde, ob das Unternehmen den nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung eingeführten Teilen Wertschöpfungskosten von mehr als 25 % hinzugefügt hatte.
(114)
Jianzhi Technology forderte die Kommission auf, den Wert der zu einem marktüblichen Preis eingeführten Teile nicht auf der Grundlage der von seiner Muttergesellschaft Hebei Jianzhi vorgelegten Daten zu Verkäufen an die unabhängigen Abnehmer zu berichtigen, da die an die unabhängigen Abnehmer gelieferten Mengen niedriger seien als die an Jianzhi Technology gelieferten.
(115)
Die Kommission lehnte diesen Antrag ab, da Jianzhi Technology keine stichhaltigen Beweise dafür vorlegte, warum der Verkaufspreis für unabhängige Abnehmer von Hebei Jianzhi für die Ermittlung eines marktüblichen Preises für UMTF ungeeignet war, und auch keine anderen Beweise von Jianzhi Technology vorgelegt wurden, die die Berechnung einer anderen Berichtigung ermöglicht hätten.
(116)
Die Kommission wies auch das Vorbringen von Jianzhi Technology zurück, dass sie bei der Berechnung der Wertschöpfungskosten die zwischen Jianzhi Technology und einem verbundenen Unternehmen anfallenden Mietkosten berücksichtigen sollte. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es sich bei den fremdvergleichskonformen Mietkosten für Räumlichkeiten in Wirklichkeit um den Preis handelt, den das verbundene Unternehmen dem unabhängigen Vermieter gezahlt hat, und berichtigte daher die entsprechenden Mietkosten bei der Berechnung der Wertschöpfungskosten entsprechend dem fremdvergleichskonformen Preis.
(117)
Jianzhi Technology brachte sodann vor, dass die Verpackungskosten als Teil der Herstellkosten betrachtet werden sollten, da Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Gewinde zusammen mit Verpackungen, Kartons und Etiketten verkauft würden.
(118)
Die Kommission stimmte dahin gehend zu, dass die Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke in Verpackungen verkauft werden, vertrat jedoch die Auffassung, dass die Verpackungskosten (einschließlich der mit der Verpackung verbundenen Arbeitskosten) Umsatzkosten sind und sich nicht auf die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b genannten Herstellkosten auswirken.
(119)
Jianzhi Technology brachte sodann vor, dass die Kommission keinen Abzug für die Einnahmen aus dem Verkauf von Schrott vornehmen sollte.
(120)
Die Kommission stellte fest, dass der Wert des Schrotts nicht hoch genug war, um die Feststellung zu entkräften, dass das Unternehmen die Schwelle von 25 % der Wertschöpfungskosten nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung nicht erreichte, selbst wenn es zutrifft, dass die Einnahmen zur Senkung der Wertschöpfungskosten oder zur Senkung des Werts der Teile, die eingeführt wurden, um mit einem Gewinde versehen zu werden, verwendet werden könnten, und vertrat daher die Auffassung, dass dieses Vorbringen nichts an den Feststellungen der Kommission ändert.
(121)
Schließlich wies das Unternehmen darauf hin, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass Jianzhi Technology die Abhilfewirkung des Zolls mengenmäßig untergräbt und dass Dumping vorliegt.
(122)
Neben der Feststellung in Erwägungsgrund 82, dass die von Jianzhi Technology hergestellten und verkauften Mengen erheblich waren, stellte die Kommission auch fest, dass Jianzhi Technology die endgültige MTF zu gedumpten Preisen verkaufte. Die Dumpingberechnung war Gegenstand einer zusätzlichen Unterrichtung, die dem Unternehmen am 12. Januar 2026 zur Stellungnahme übermittelt wurde.
(123)
Die Antragsteller übermittelten Stellungnahmen zur Rechtsgrundlage, auf der der Antrag gestellt worden war, und zur Rechtsgrundlage, auf der die Kommission beschlossen hatte, den oben genannten Unternehmen Befreiungen zu gewähren. Insbesondere vertraten die Antragsteller die Auffassung, dass es sich bei der Praxis, dem Fertigungsprozess oder der Arbeit im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 um die Vermeidung von Zöllen handele und dass die Schwellenwerte gemäß Artikel 13 Absatz 2 nicht für eine jedwede Befreiung herangezogen werden sollten.
(124)
Artikel 13 Absatz 2 wurde der Grundverordnung hinzugefügt, um speziell gegen Umgehungen vorzugehen, die durch die Aufnahme einer Montage oder Fertigstellung in der Union und in Drittländern nach Inkrafttreten der Maßnahmen verursacht werden.
(125)
Bei der Praxis, dem Fertigungsprozess oder der Arbeit im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Fertigstellungsvorgang, bei dem ein wesentliches Merkmal des Endprodukts, nämlich das Gewinde, ohne das die Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke nicht verwendet werden können, infolge einer zusätzlichen Fertigung in der Union hinzugefügt wurde.
(126)
Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung die am besten geeignete Rechtsgrundlage für die Beschreibung der Praxis, des Fertigungsprozesses oder der Arbeit in diesem Fall war.
(127)
In ihrem am 2. Juni 2025 eingereichten Antrag hatten die Antragsteller die Praxis, den Prozess oder die Arbeit eindeutig als Fertigstellung bezeichnet. In der Tat lautete das Hauptargument unter Randnummer 82 des Antrags, dass es sich bei dem Gewindeschneidvorgang, der in der Union stattfindet, um die Entrichtung der geltenden Antidumpingzölle zu vermeiden, um eine Fertigstellung handele, die unter Artikel 13 Absatz 2 der AD-Grundverordnung fällt.
(128)
Auf der Grundlage dieses Vorbringens und der in Absatz 16 des Antrags vorgelegten hinreichenden Belege ersuchten die Antragsteller die Kommission, eine Umgehungsuntersuchung einzuleiten, um zu prüfen, ob die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von MTF mit Gewinde aus China durch eine Fertigstellung in der Union umgangen wurden.
(129)
In ihrer Stellungnahme zur Unterrichtung nannten die Antragsteller keine Belege, die ihnen zwar zum Zeitpunkt des Antrags nicht zur Verfügung standen, jedoch während der Untersuchung verfügbar wurden und eine vollständige Neueinstufung der in Rede stehenden Praxis rechtfertigen würden.
(130)
Die Antragsteller erläuterten nicht, warum die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit, die sie selbst im Antrag als Fertigstellung bezeichneten und die während der Untersuchung als Fertigstellung eingestuft wurden, nicht mehr als solche behandelt werden sollten.
(131)
Die Tatsache, dass die Untersuchung ergab, dass bestimmte Einführer, die eine Befreiung beantragten, die einschlägigen Schwellenwerte nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung nicht erreichten und daher nicht an den von den Antragstellern behaupteten und von der Kommission festgestellten Umgehungspraktiken beteiligt waren, reicht nicht aus, um die fragliche Praxis neu einzustufen.
(132)
Würde dies akzeptiert, würden die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung festgelegten Schwellenwerte bedeutungslos. Dies liefe der Absicht der gesetzgebenden Organe zuwider, diese Schwellenwerte in die Bestimmung aufzunehmen, die darin bestand, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Verhinderung der Umgehung von Antidumpingmaßnahmen und der Gewährleistung, dass rechtmäßige ausländische Direktinvestitionen in der Union nicht abgeschreckt werden, herzustellen.
(133)
In ihrer Stellungnahme zur Unterrichtung brachten die Antragsteller — im Wesentlichen unter Missachtung der Begründung ihres eigenen Antrags und der Einleitung der Untersuchung — vor, dass sowohl die Gründung von Jianzhi Technology als auch der Verkauf von OZ an Jinan Meide an sich eine Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung darstellten, da diese Vorgehensweise darauf abzielte, die Bedingungen des Artikels 13 Absätze 2 und 4 künstlich zu erfüllen.
(134)
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Die Schwellenwerte in Artikel 13 Absatz 2 und die Bestimmungen in Artikel 13 Absatz 4 ermöglichen es einem Unternehmen, mit der Einfuhr von Halbzeug in die Union zu beginnen und es in der Union weiterzuverarbeiten. Tatsächlich deuten der Zweck und der Kontext von Artikel 13 Absatz 2, einschließlich der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, darauf hin, dass die — festen und nicht fallspezifischen — Schwellenwerte darauf abzielen, solche ausländischen Investitionen in der Union innerhalb strenger Grenzen zu ermöglichen.
(135)
Die Antragsteller beantragten daraufhin bei der Kommission die analoge Anwendung von Artikel 33 des delegierten Rechtsakts(20) zum Zollkodex der Union. Nach dieser Bestimmung gilt eine Be- oder Verarbeitung in einem anderen Land als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, wenn nachgewiesen wird, dass der Hauptzweck der Be- oder Verarbeitung darin besteht, Handelsmaßnahmen zu vermeiden. Die Antragsteller verwiesen in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Harley Davidson(21). Infolgedessen forderten die Antragsteller die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Grundverordnung auf, die Fertigstellung für wirtschaftlich nicht gerechtfertigt zu erklären und daher alle Befreiungen zu verweigern.
(136)
Die Kommission stimmte den Vorbringen der Antragsteller nicht zu. Der Zollkodex der Union bezieht sich auf den Ursprung von Waren, die Umgehungsvorschriften nach Artikel 13 der Grundverordnung hingegen nicht. Dementsprechend haben die Unionsgerichte in der Vergangenheit vor der Auslegung des Wortlauts von Artikel 13 der Grundverordnung im Lichte des Zollrechts gewarnt(22).
(137)
Nach Artikel 13 Absatz 5 können die nationalen Zollbehörden gleichzeitig sowohl Umgehungsuntersuchungen als auch Ursprungskontrollen durchführen.
(138)
Diese Auslegung wird durch das Urteil bestätigt, auf das sich die Antragsteller gestützt haben und in dem der Gerichtshof die Eigenständigkeit von Artikel 13 der Grundverordnung gegenüber Artikel 33 des delegierten Rechtsakts zum Zollkodex der Union bestätigt hat(23).
(139)
Die Antragsteller machten ferner geltend, dass die Kommission die Anträge auf Befreiung ausschließlich nach Artikel 13 Absatz 2 ohne Berücksichtigung von Artikel 13 Absatz 1 geprüft habe. Die Antragsteller brachten vor, dass selbst dann, wenn ein Unternehmen das Kriterium der 25%igen Wertschöpfung nach Artikel 13 Absatz 2 erfülle, die Befreiung nach Artikel 13 Absatz 1 verweigert werden könne.
(140)
Die Kommission stimmte dieser Auslegung nicht zu, da in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b ausdrücklich festgelegt ist, dass in keinem Fall von einer Umgehung ausgegangen wird, wenn das Kriterium der Wertschöpfung von 25 % erfüllt ist.
(141)
Gemäß Artikel 13 Absatz 4 „können den Einführern, die nachweisen können, dass sie nicht an Umgehungspraktiken im Sinne der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden” . Wie in Erwägungsgrund 127 dargelegt, machten die Antragsteller eine Umgehung nach Artikel 13 Absatz 2 geltend, weshalb sich die Analyse auf die Praxis, den Fertigungsprozess oder die Arbeit konzentrierte, für die die Prüfungen nach Artikel 13 Absatz 1 in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c erneut angewendet werden.
(142)
Die Antragsteller wiesen darauf hin, dass sie Beweise dafür vorgelegt hätten, dass ein Gewindeschneidvorgang in der Union die Wertschöpfungskosten um nicht mehr als 25 % erhöhen würde, und dass die Kommission dies in Erwägungsgrund 52 festgestellt habe. Sie könnten daher nicht nachvollziehen, wie Befreiungen auf der Grundlage einer Addition von mehr als 25 % gewährt wurden.
(143)
Die Kommission stellte fest, dass der Schwellenwert für jedes einzelne Unternehmen berechnet wurde und daher Ausnahmen von der allgemeinen Schlussfolgerung möglich waren, dass die Wertschöpfungskosten begrenzt waren.
(144)
Die Antragsteller wiesen darauf hin, dass die Kommission OZ auf der Grundlage des 60 %-Kriteriums nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung von der Ausweitung der Maßnahmen ausgenommen habe, wenn die Fertigstellung auf einem „One-in-one-out” -Verfahren und nicht auf der Montage einer fertigen Ware aus vielen Teilen unterschiedlichen Ursprungs beruhe. Die Antragsteller beantragten bei der Kommission, den 60 %-Test für OZ abzulehnen und den Wertzuwachs von 25 % nur auf der Grundlage der aus China stammenden Teile zu berechnen.
(145)
Die Kommission wies die Vorbingen der Antragsteller zurück. Die Kommission stellte fest, dass es richtig ist, den Schwellenwert von 60 % auf Unternehmensebene anzuwenden, da das gesamte Unternehmen — und nicht Teile davon — eine Befreiung nach Artikel 13 Absatz 4 beantragt hat. Wie in den Erwägungsgründen 129 und 134 dargelegt, beabsichtigten die gesetzgebenden Organe offensichtlich, dass die Verwendung einiger Teile aus dem Land, für das Maßnahmen gelten, bei Montage- oder Fertigstellungsvorgängen in einem anderen Land oder in der Union keine Umgehung darstellt.
(146)
Handelt es sich also um eine Praxis, ein Verfahren oder eine Arbeit nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung, die oder das als Montage oder Fertigstellung anzusehen ist, sieht Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b eine objektive Schwelle von 60 % vor, die auf diesen Vorgang anzuwenden ist.
(147)
Die Antragsteller brachten ferner vor, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, ihre Maßnahmen zu begründen, insbesondere die Grundlage, auf der Befreiungen gewährt wurden, und die Art und Weise, wie die Bestimmungen des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung herangezogen wurden, um zu entscheiden, ob eine Befreiung gewährt oder verweigert wird.
(148)
Die Kommission stimmte dieser Auslegung ihrer Feststellungen nicht zu. Nach Auffassung des Gerichtshofs in der Rechtssache Maxcom ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik von Artikel 13 der Grundverordnung, dass die Kommission für die Feststellung einer Umgehung eine Gesamtprüfung in Bezug auf das Drittland vornehmen muss, auf das sich die Untersuchung bezüglich der Umgehung insgesamt bezieht.
(149)
Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, die Situation jedes einzelnen Einführers zu analysieren, um eine Umgehung nachzuweisen. Diese Analyse liegt in der Verantwortung des einzelnen Einführers und ist im Rahmen von Anträgen auf Befreiung nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung durchzuführen(24).
(150)
Nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung gilt ein Montagevorgang in einem Drittland oder in der Union als Umgehung der geltenden Maßnahmen, wenn er alle in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen erfüllt(25).
(151)
Eine dieser Anforderungen besteht darin, dass der „Wert [der bei Montage- oder Fertigstellungsvorgängen verwendeten] Teile 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht; als Umgehung gilt jedoch nicht der Fall, in dem der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 v. H. der Herstellkosten beträgt” .
(152)
Schließlich obliegt es nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung der Kommission, festzustellen, dass Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf das gesamte Drittland umgangen werden. Es obliegt jedoch jedem einzelnen Einführer, nachzuweisen, dass seine besonderen Umstände eine Befreiung nach Artikel 13 Absatz 4 dieser Verordnung rechtfertigen(26).
(153)
Unter Beachtung dieser Reihenfolge und Aufteilung der Beweislasten — wie in den Erwägungsgründen 38 bis 71 dargelegt — analysierte die Kommission zunächst, ob zwischen China und der Union eine Umgehung stattfand, durch die die für MTF geltenden Zölle durch Einfuhren in die Union zum Herstellen von Gewinden und zum Weiterverkauf untergraben wurden. Die Analyse ergab, dass dies der Fall war.
(154)
Anschließend prüfte die Kommission jeden Antrag auf Befreiung von dieser allgemeinen Feststellung und erläuterte in den Erwägungsgründen 72 bis 84, wie sie schlussfolgerte, ob die Fertigstellung in der Union durch die Einführer, die eine Befreiung beantragten, eine Umgehung darstellte.
(155)
Die Befreiungen werden nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung gewährt und beruhen auf der Annahme, dass diese Unternehmen nicht an den in Artikel 13 Absätze 1 und 2 genannten Umgehungspraktiken beteiligt waren. Die Vorbringen wurden nach einer Überprüfung der Unternehmen vor Ort und einer gründlichen Überprüfung ihrer Buchführung geprüft.
(156)
Diese ausführlichen Untersuchungsbemühungen wurden in den Erwägungsgründen 74 bis 77 für die Unternehmen, die in den Genuss einer Befreiung kommen, und in den Erwägungsgründen 78 bis 84 für das Unternehmen, dem die Befreiung verweigert wurde, zusammengefasst.
(157)
Die Antragsteller brachten vor, dass die Kommission die rechtliche Begründung nicht dargelegt habe, wonach die Nichterfüllung eines Teils von Artikel 13 Absatz 2 mit der positiven Schlussfolgerung verknüpft sei, dass ein Unternehmen „nicht an einer Umgehung beteiligt” sei — trotz der auf das ganze Land bezogenen Feststellung der Kommission, dass eine Umgehung vorliege, die auf demselben Fertigstellungsvorgang beruht.
(158)
Die Kommission erinnerte erstens — hinsichtlich der rechtlichen Begründung — an die Reihenfolge und Aufteilung der Beweislasten, wie vom Gerichtshof erläutert und in den Erwägungsgründen 148 bis 152 zusammengefasst. Zweitens erinnerte die Kommission daran, dass nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b „als Umgehung ... nicht der Fall [gilt], in dem der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 v. H. der Herstellkosten beträgt” , und vertrat die Auffassung, dass die Unternehmen, die diesen Schwellenwert erfüllten, die geltenden Maßnahmen nicht umgingen.
(159)
Der Einführer GEBO Armaturen GmbH ersuchte die Kommission um Klarstellung, ob einem Einführer von UMTF eine Befreiung gewährt wurde, wenn das anschließende Gewindeschneiden nicht vom Einführer selbst, sondern von einem ebenfalls auf dem Unionsmarkt ansässigen Drittdienstleister vorgenommen wurde, bevor die Ware von dem befreiten Einführer verkauft wurde.
(160)
Die Kommission bestätigte, dass einem solchen Unternehmen keine Befreiung gewährt wurde.
(161)
Nach der zusätzlichen Unterrichtung stimmte der Einführer SC Poarta Alba Fittings Industry den Feststellungen der Kommission zu.
(162)
Nach der zusätzlichen Unterrichtung erhoben die Antragsteller Einwände dagegen, dass die Kommission den Antrag von Metpro UK auf Ausklammerung ihrer Einfuhren von runden Abzweigdosen aus Temperguss, ohne Gewinde, die keine Abdeckung haben, in die Union akzeptierte.
(163)
Den Antragstellern zufolge hätte Metpro UK in dieser Untersuchung nicht als interessierte Partei angesehen werden dürfen, da es sich nicht förmlich als interessierte Partei registriert habe und Metpro UK nicht nachgewiesen habe, dass es entweder ein Einführer der betroffenen Ware in der Union oder ein Hersteller dieser Ware in der Union sei. Darüber hinaus behaupteten die Antragsteller, dass Metpro UK seinen Antrag auf Eintragung als interessierte Partei zu spät gestellt habe.
(164)
Die Kommission stellte fest, dass Metpro UK als Einführer galt und daher als interessierte Partei akzeptiert wurde und Zugang zum zur Einsichtnahme bestimmten Dossier der Untersuchung, einschließlich des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung, erhielt. Ein offizielles Anmeldeformular ist nicht erforderlich, um als interessierte Partei zu gelten. Metpro UK brachte vor, dass es sich gemeldet habe, sobald es von der Untersuchung Kenntnis erlangt habe. Daher sollte das Unternehmen trotz der in Artikel 3 der Einleitungsverordnung festgelegten Frist in der Lage sein, sein Verteidigungsrecht auszuüben, unter anderem indem es zu den Unterrichtungsunterlagen Stellung nimmt.
(165)
Die Kommission teilte Metpro UK mit, dass die Frist für die Einreichung eines Formulars für den Antrag auf Befreiung abgelaufen war, als es sich meldete. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Ausklammerung der Ware, die der einzige Gegenstand der Stellungnahme von Metpro UK war, die Untersuchung nicht behinderte und daher bewertet werden konnte.
(166)
Wie in Erwägungsgrund 97 erläutert, war der Ausschluss der von Metpro UK eingeführten Ware in jedem Fall nicht durch eine besondere Situation von Metpro UK bedingt, sondern beruhte auf dem Kriterium, was in den Anwendungsbereich der ursprünglichen Maßnahmen fällt und was nicht. Da runde Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, nicht unter die ursprünglichen Maßnahmen fielen, können runde Abzweigdosen aus Temperguss, ohne Gewinde, die keine Abdeckung haben, nicht unter deren Ausweitung fallen.
(167)
Die Antragsteller brachten ferner vor, dass Metpro UK an Umgehungspraktiken beteiligt sei, legten jedoch keine Beweise vor, weshalb die Kommission dieses Vorbringen zurückwies.
(168)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien (ABl. L 129 vom 14.5.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/430/oj).

(3)

ABl. C 398 vom 28.10.2016, S. 57.

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 der Kommission vom 28. Juni 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd (ABl. L 166 vom 29.6.2017, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1146/oj).

(5)

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1176 der Kommission vom 18. Juli 2016 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmten gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/1176/oj).

(6)

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/52 der Kommission vom 11. Januar 2018 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmten gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand (ABl. L 7 vom 12.1.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/52/oj).

(7)

Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2018, Profit Europe NV/Belgischer Staat, C-397/17 und C-398/17, ECLI:EU:C:2018:564.

(8)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/262 der Kommission vom 14. Februar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien (ABl. L 44 vom 15.2.2019, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/262/oj).

(9)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1259 der Kommission vom 24. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 197 vom 25.7.2019, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1259/oj).

(10)

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting Co. Ltd/Europäische Kommission, T-650/17, ECLI:EU:T:2019:644.

(11)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1210 der Kommission vom 19. August 2020 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China, hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd im Anschluss an das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-650/17 (ABl. L 274 vom 21.8.2020, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1210/oj).

(12)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/131 der Kommission vom 18. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1259 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Überwachung der Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 17 vom 19.1.2023, S. 84. http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/131/oj).

(13)

ABl. C 438 vom 18.11.2022, S. 7.

(14)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2202 der Kommission vom 16. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1259 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand (ABl. L, 2023/2202, 17.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2202/oj).

(15)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1890 der Kommission vom 18. September 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/1890, 19.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1890/oj).

(16)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1448 der Kommission vom 15. Juli 2025 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1259 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand, durch die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, ohne Gewinde, aus Temperguss, mit Ursprung in der Volksrepublik China, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L, 2025/1448, 16.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1448/oj).

(17)

Siehe Erwägungsgrund 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1890.

(18)

Siehe Erwägungsgründe 105 bis 109 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1890.

(19)

Siehe Erwägungsgründe 11 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013.

(20)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).

(21)

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. November 2024, Harley-Davidson Europe Ltd und Neovia Logistics Services International/Europäische Kommission, C-297/23 P, ECLI:EU:C:2024:971.

(22)

Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2019, Kommission/Kolachi Raj Industrial, C-709/17 P, ECLI:EU:C:2019:717, Rn. 89 bis 110.

(23)

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. November 2024, Harley-Davidson Europe Ltd und Neovia Logistics Services International/Europäische Kommission: C-297/23 P, ECLI:EU:C:2024:971, Rn. 58, in der es heißt: [Es] lassen sich aus der letztgenannten Bestimmung keine Erkenntnisse für die Auslegung von Art. 33 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/2446 gewinnen, da diese sich auf einen anderen Bereich bezieht und einen ganz anderen Wortlaut hat als Art. 33, der weder den Begriff „Umgehung” noch die detaillierte Definition dieses Begriffs, die in Art. 13 der Verordnung 2016/1036 vorgenommen wird, enthält.

(24)

Urteil des Gerichtshofs vom 26. Januar 2017, Maxcom/Chin Haur Indonesia, C-247/15 P, ECLI:EU:C:2017:61, Rn. 57.

(25)

Urteil des Gerichtshofs vom 10. Oktober 2017, Kolachi Raj Industrial/Kommission, T-435/15, ECLI:EU:T:2017:712, Rn. 76.

(26)

Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 26. Januar 2017, Maxcom/Chin Haur Indonesia, C-247/15 P, ECLI:EU:C:2017:61, Rn. 59, und Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2017, Kolachi Raj Industrial/Kommission, T-435/15, ECLI:EU:T:2017:712, Rn. 75.

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