Artikel 2 VO (EU) 2026/71
Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1724 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
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