Artikel 1 VO (EU) 2026/71
(1) Auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat, das derzeit in den KN-Code ex28366000 (TARIC-Code 2836600010) eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China und in Indien hat, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
| Ursprungsland | Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|---|
| Volksrepublik China | Guizhou Redstar Developing CO., LTD. | 83,9 % | 89SE |
| Volksrepublik China | Hubei Jingshan Chutian Barium Salts Co., Ltd. | 72,6 % | 89SF |
| Volksrepublik China | Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 78,2 % | Siehe Anhang |
| Volksrepublik China | Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land | 83,9 % | 8999 |
| Indien | Vishnu Barium Private Limited | 4,6 % | 89SH |
| Indien | Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land | 4,6 % | 8999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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