Präambel VO (EU) 2026/71

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Einleitung
(1)
Am 20. Dezember 2024 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien (im Folgenden „betroffene Länder” ) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung(2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) im Amtsblatt der Europäischen Union.
(2)
Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 5. November 2024 von der Kandelium Group GmbH (im Folgenden „Antragsteller” oder „Kandelium” ) eingereicht wurde. Der Antrag wurde vom Wirtschaftszweig der Union für Bariumcarbonat im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
1.2.
Zollamtliche Erfassung
(3)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/482 der Kommission(3) (im Folgenden „Erfassungsverordnung” ) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware.
1.3.
Vorläufige Maßnahmen
(4)
Nach Artikel 19a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 14. Juli 2025 eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen Zölle sowie Einzelheiten zur Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, innerhalb von drei Arbeitstagen zur Richtigkeit dieser Berechnungen Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(5)
Am 11. August 2025 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1724 der Kommission vom(4) (im Folgenden „vorläufige Verordnung” ) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien eingeführt.
1.4.
Weiteres Verfahren
(6)
Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung” ), übermittelten zwei ausführende Hersteller (Guizhou Redstar Developing Co., Ltd. (im Folgenden „Redstar” ) und Hubei Jingshan Chutian Barium Salt Corp. Ltd (im Folgenden „Chutian” )) und der Antragsteller innerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung gesetzten Frist ihre schriftlichen Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen.
(7)
Die Parteien hatten die Möglichkeit, gehört zu werden. Es wurde kein Antrag auf Anhörung gestellt.
(8)
Die Kommission holte weiterhin alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie. Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und passte ihre vorläufigen Schlussfolgerungen gegebenenfalls an.
(9)
Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien in die Union einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung” ). Nach der endgültigen Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
(10)
Die Parteien hatten ferner die Möglichkeit, gehört zu werden. Es wurde kein Antrag auf Anhörung gestellt.
1.5.
Vorbringen zur Einleitung der Untersuchung
(11)
Zur Einleitung der Untersuchung wurden keine Vorbringen eingereicht. Deshalb wurden die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 6 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
1.6.
Stichprobenverfahren
(12)
Zum Stichprobenverfahren gingen keine Stellungnahmen ein. Deshalb wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 7 bis 14 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
1.7.
Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(13)
Zu den Fragebogenantworten und den Kontrollbesuchen gingen keine Stellungnahmen ein. Deshalb wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 15 bis 18 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
1.8.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(14)
Zum Untersuchungszeitraum und zum Bezugszeitraum gingen keine Stellungnahmen ein. Deshalb wurden die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 19 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
2.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(15)
Zur betroffenen Ware und zur gleichartigen Ware gingen keine Stellungnahmen ein. Deshalb wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 20 bis 25 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.
DUMPING
3.1.
China
(16)
Nach der vorläufigen Unterrichtung nahmen sowohl die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller als auch der Antragsteller zu den vorläufigen Dumpingfeststellungen Stellung.
3.1.1.
Vorliegen nennenswerter Verzerrungen und repräsentatives Land
(17)
Da keine Vorbringen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen und zur Wahl eines repräsentativen Landes eingingen, wurden die Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.1.2.
Normalwert
(18)
Die Einzelheiten der Berechnung des Normalwerts wurden in den Erwägungsgründen 26 bis 130 der vorläufigen Verordnung dargelegt.
(19)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Redstar vor, dass es trotz ähnlicher Schadensspannen eine große Diskrepanz zwischen den Dumpingspannen der chinesischen und der indischen Hersteller gebe. Redstar zufolge deutete dies darauf hin, dass die rechnerisch ermittelten Normalwerte für chinesische Hersteller nicht die genauen Marktbedingungen widerspiegeln.
(20)
Erstens fand die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 82 bis 84 der vorläufigen Verordnung erläutert, im Rahmen der Untersuchung konkrete Beweise für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, von denen der Wirtschaftszweig für Bariumcarbonat in China betroffen ist. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass es nicht angemessen ist, zur Ermittlung des Normalwerts für ausführende Hersteller aus China die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Folglich ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert der chinesischen ausführenden Hersteller rechnerisch anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln. Im Falle Indiens hingegen wurden keine nennenswerten Verzerrungen vorgebracht oder festgestellt. Daher wurde der Normalwert für den indischen ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absätze 2 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Zweitens legte Redstar keine Beweise dafür vor, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts für chinesische ausführende Hersteller in diesem Fall nicht erfüllt waren. Das diesbezügliche Vorbringen von Redstar wurde in der vorläufigen Verordnung zurückgewiesen und weder nach der vorläufigen Unterrichtung noch als Reaktion auf die endgültige Unterrichtung weiter untermauert. Die Diskrepanz bei den Dumpingspannen allein führt nicht dazu, dass die auf die chinesischen Hersteller angewandte Methode ungültig ist. Das Vorbringen von Redstar musste daher zurückgewiesen werden.
3.1.2.1.
Für die Ermittlung der Kosten und Vergleichswerte verwendete Quellen
(21)
Nach der vorläufigen Unterrichtung wiederholte einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, Chutian, sein in Erwägungsgrund 110 der vorläufigen Verordnung zusammengefasstes Vorbringen, dass die als Vergleichswerte für Baryterz herangezogenen Preise, die auf türkischen Einfuhrpreisen basierten, durch die indischen Ausfuhrpreise ersetzt werden sollten. Wie in Erwägungsgrund 111 der vorläufigen Verordnung dargelegt, unterscheidet sich der Produktmix indischen Baryterzes nicht wesentlich von in die Türkei eingeführtem Baryterz. Daher ist das Argument, dass die indischen Preise und Baryterzarten repräsentativer für das von den chinesischen Herstellern verwendete Baryterz seien als das in die Türkei eingeführte Erz, nicht stichhaltig. Darüber hinaus legte Chutian keine stichhaltigen Beweise zur Stützung seiner Behauptungen vor, und in jedem Fall konvergieren die türkischen Einfuhrpreise für Baryterz mit den indischen Preisen. Das Vorbringen von Chutian wurde daher zurückgewiesen.
(22)
Des Weiteren sollte die Kommission nach Ansicht von Chutian sicherstellen, dass die verwendeten Baryterzpreise den Wert von rohem Baryterz und nicht den Wert von pulverförmigem Baryt widerspiegeln. Chutian machte ferner geltend, dass die Qualität des in der Erdölindustrie verwendeten Baryts höher sei als die des in der chemischen Industrie verwendeten Baryts und dass der zur Ermittlung der Produktionsfaktoren herangezogene Barytpreis auf dem Bariumsulfatgehalt beruhen sollte. Erstens stützte sich die Kommission entgegen dem Vorbringen von Chutian bei der Ermittlung des Vergleichswerts für Baryterz ausschließlich auf die Wiederbeschaffungskosten für rohes Baryterz, bei dem es sich um den von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern verwendeten Rohstoff handelt, und schloss pulverförmigen Baryt aus. Zudem entbehrte die Behauptung von Chutian hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen der Qualität des Baryts bzw. dem Gehalt an Bariumsulfat und dem Preis des Erzes einer Begründung. Des Weiteren hat Chutian nicht dargelegt, auf welche Qualität bzw. welchen Bariumsulfatgehalt sich die in den GTA-Statistiken erfassten Baryterzpreise beziehen. Daher wurden die Vorbringen von Chutian zurückgewiesen.
(23)
Darüber hinaus brachte Chutian vor, dass die Einfuhren von Baryterz aus der Türkei (über 102 kt) eine sehr viel weniger repräsentative Grundlage für den Vergleichswert für die Produktionsfaktoren seien als die indischen Ausfuhren von Baryterz (über 1500 kt). Die Kommission stellte fest, dass die türkischen Statistiken aufgrund der Tatsache allein, dass die indischen Ausfuhren die Einfuhren in die Türkei mengenmäßig überwiegen, nicht weniger repräsentativ sind, insbesondere angesichts der von der Türkei eingeführten absoluten Mengen. Es wurden keine weiteren Beweise dafür vorgelegt, dass die Preise der Einfuhren in die Türkei nicht repräsentativ sind. Dies gilt umso mehr angesichts der Sachverhalte, aufgrund derer die Türkei als geeignetes repräsentatives Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ermittelt wurde, wie unter anderem aufgrund des China ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstands.
(24)
Chutian beantragte in seiner Erwiderung auf die vorläufige Unterrichtung ferner, dass die Kommission regelwidrige Einfuhren wegen ihrer verzerrenden Wirkung nicht bei der Berechnung des Vergleichswerts für Baryterz berücksichtigt. Genauer gesagt beantragte Chutian den Ausschluss der Einfuhren von rohem Baryterz aus Marokko, deren Preise höher seien als die von eingeführtem gemahlenem Baryt. Chutian brachte ferner vor, dass ein weiterer Eintrag in den Einfuhrstatistiken des GTA, der eine sehr geringe Menge mit einem deutlich höheren Preis je Einheit betreffe, als regelwidrig anzusehen und mithin ebenfalls auszuschließen sei.
(25)
Erstens sind die Daten zu den Einfuhrpreisen von Baryterz in der Türkei im GTA ohne Weiteres mit einem Detaillierungsgrad verfügbar, der es der Kommission ermöglichte, die Statistiken zu dem von den chinesischen ausführenden Herstellern verwendeten rohen, unverarbeiteten Baryterz zu isolieren und zu unterscheiden. Außerdem hat sich die Kommission vergewissert, dass es genügend repräsentative und unverzerrte Mengen dieser Einfuhren gab, sodass der resultierende endgültige Durchschnitt automatisch die Auswirkungen etwaiger ungewöhnlicher Preise am unteren und oberen Ende der Spanne verringerte. Daher gibt es keinen triftigen Grund, die Einfuhren von rohem Baryterz aus Marokko auszuschließen. Ebenso wenig führen ein Preisvergleich mit anderen Formen des betreffenden Rohstoffs (roh gegenüber pulverförmig) und etwaige resultierende Unterschiede dazu, dass der verwendete Vergleichswert ungeeignet ist. Was darüber hinaus die Einfuhr einer geringfügigen Menge mit einem offensichtlich hohen Preis pro Einheit betrifft, so würde sich ein möglicher Ausschluss dieses Eintrags nicht auf den sich daraus ergebenden Vergleichswert für die Produktionsfaktoren auswirken und wurde daher in diesem Fall als irrelevant angesehen.
(26)
Nach der vorläufigen Unterrichtung und als Reaktion auf die endgültige Unterrichtung brachte Redstar, ein anderer in die Stichprobe einbezogener Ausführer, unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung vor, dass die Stufe der Quelldaten für unverzerrte Werte für Baryterz (sowie für CO2) nicht der Situation von Redstar entspreche. Redstar machte insbesondere geltend, dass die unverzerrten Werte aufgrund der Verwendung von CIF-basierten Einfuhrdaten durch die Kommission künstlich aufgebläht worden seien, da Redstar Baryterz aus einer nahe gelegenen Lagerstätte beziehe. Redstar zufolge würde es daher einen gerechteren Vergleich nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung darstellen, wenn man die Kosten für Seefracht, Versicherung und Einfuhrzölle ausschlösse und einen Vergleich auf der Grundlage des FOB-Preises vornehme.
(27)
Erstens ist der Verweis von Redstar auf Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung fehl am Platz. Artikel 2 Absatz 10 bezieht sich auf einen fairen Vergleich zwischen Ausfuhrpreisen und dem Normalwert und nicht auf die rechnerische Ermittlung des Normalwerts. Zweitens stellte die Kommission fest, dass die in den Handelsstatistiken verfügbaren CIF-Einfuhrpreise (bereinigt um Einfuhrabgaben) in direktem Wettbewerb mit den Inlandspreisen im repräsentativen Land stehen und daher in diesem Fall als geeigneter Vergleichswert herangezogen wurden. Das Vorbringen von Redstar wurde daher zurückgewiesen.
(28)
Chutian wiederholte in seiner Erwiderung auf die vorläufige Unterrichtung den Antrag auf Anpassung der CO2-Preise zum Zweck der Beseitigung von Verzerrungen aufgrund von CO2 in Lebensmittelqualität und in Flaschen transportiertem CO2. Ebenso brachte Redstar in seiner Erwiderung auf die vorläufige Unterrichtung vor, dass die von der Kommission herangezogenen Preise von in Flaschen abgefülltem flüssigem CO2 nicht repräsentativ für die tatsächlichen Preise seien, die chinesische Hersteller zahlen, die für den Transport Tankfahrzeuge verwenden. Redstar forderte die Kommission daher auf, die Daten zur Einfuhr des in Flaschen abgefüllten flüssigen CO2 auszuschließen und nur den Preis des in Tanks abgefüllten CO2 zu berücksichtigen.
(29)
Die Vorbringen der ausführenden Hersteller wurden in Erwägungsgrund 114 der vorläufigen Verordnung erörtert und zurückgewiesen. Außerdem hat Chutian keinen Nachweis dafür erbracht, dass (und in welchem Umfang) der für CO2 ermittelte Vergleichswert verschiedene Reinheitsgrade und Transportmittel (Flaschen oder Tankfahrzeuge) einschließt und inwieweit sich die Preise der beiden Reinheitsgrade unterscheiden würden. Die Vorbringen von Chutian und Redstar wurden als unbegründet angesehen und daher zurückgewiesen.
(30)
In seiner Erwiderung auf die vorläufige Unterrichtung brachte der Antragsteller (Kandelium) erneut vor, dass die für bitumenhaltige Steinkohle und CO2 ermittelten Wiederbeschaffungskosten angepasst werden sollten, damit sie die den Herstellern in der Türkei entstandenen Kosten widerspiegeln. Die Vorbringen von Kandelium wurden mit Verweis auf die Erwägungsgründe 104 und 115 der vorläufigen Verordnung zurückgewiesen. Insbesondere wurde daran erinnert, dass die Kommission in Fällen, in denen in den nationalen Statistiken oder den Einfuhrstatistiken des repräsentativen Landes kein repräsentativer Vergleichswert für einen bestimmten Input verfügbar ist und alternative Vergleichswerte verwendet werden, nicht mehr den Preis dieses Inputs bestimmt, der im repräsentativen Land (in diesem Fall der Türkei) von inländischen Herstellern entrichtet wird.
3.1.2.2.
Quellen zur Ermittlung der angemessenen und unverzerrten Beträge für VVG-Kosten und Gewinne
(31)
In seiner Erwiderung auf die vorläufige Unterrichtung brachte Chutian vor, dass die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegten VVG-Kosten von Sisecam derart angepasst werden sollten, dass die Transport-, Versicherungs-, Provisions- und Verpackungskosten herausgerechnet werden, da diese Kosten bereits in den die Verkäufe in der Union betreffenden Tabellen für die einzelnen Geschäftsvorgänge ausgewiesen worden seien. Erstens und insbesondere wurden die Transportkosten (die einen wesentlich größeren Anteil ausmachen als etwaige Versicherungsgebühren, Verpackungskosten oder Provisionsgebühren) ordnungsgemäß aus den VVG-Kosten von Sisecam herausgerechnet, wie im zweiten Vermerk und dessen Anhängen VIb und VIc dargelegt wird. Zweitens stellte die Kommission fest, dass die Verpackungskosten im vorliegenden Fall nicht als von den Ausfuhrpreisen abgezogene Berichtigungen betrachtet wurden, weshalb das Vorbringen von Chutian zu diesem Punkt unbegründet war. Drittens gestatteten, was die Versicherungs- und Provisionsgebühren angeht, die öffentlich zugänglichen Daten zu den VVG-Kosten von Sisecam weder die Feststellung des Zwecks dieser Kostenpositionen noch die Feststellung, inwieweit sie sich gegebenenfalls auf das in diesem Fall relevante Chromsulfatsegment beziehen. Daher wurde keine Berichtigung der VVG-Kosten wegen dieser Kostenpositionen vorgenommen. Folglich wurden die von der Kommission für Sisecam ermittelten VVG-Kosten als angemessen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung angesehen. Daher musste das Vorbringen von Chutian zurückgewiesen werden.
(32)
Darüber hinaus beantragte Chutian, dass die Kommission eine Reihe von Ausgaben aus den VVG-Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung von Chromsulfat herausrechnet, da sich mit ihnen die den (chinesischen) Herstellern von Bariumcarbonat entstandenen VVG-Kosten nicht korrekt darstellen ließen. Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht darauf abzielt, die VVG-Kosten der ausführenden Hersteller von Bariumcarbonat (die als verzerrt angesehen werden) widerzuspiegeln. Es geht vielmehr darum, angemessene und unverzerrte Beträge für die VVG-Kosten zu ermitteln. In diesem Fall wurden Sisecam und Alkim, türkische Hersteller von Chromsulfat (das als geeignete repräsentative Ware, die in dieselbe allgemeine Kategorie wie Bariumcarbonat fällt, angesehen wurde), ordnungsgemäß als repräsentative Hersteller identifiziert, und ihre VVG-Daten wurden entsprechend als angemessene Näherungswerte herangezogen, sodass angemessene Beträge für die VVG-Kosten und den Gewinn verwendet wurden. Das Vorbringen von Chutian wurde daher zurückgewiesen.
3.1.3.
Ausfuhrpreis
(33)
Die Einzelheiten der Berechnung des Ausfuhrpreises wurden in Erwägungsgrund 131 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Da keine Stellungnahmen zum Ausfuhrpreis eingingen, wurde die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 131 bestätigt.
3.1.4.
Vergleich
(34)
Da keine Vorbringen zum gerechten Vergleich nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 132 bis 135 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.1.5.
Dumpingspannen
(35)
Da keine Vorbringen zur Berechnung der Dumpingspanne eingingen, wurden die Feststellungen in Erwägungsgrund 142 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
(36)
Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:
3.2.
Indien
(37)
Nach der vorläufigen Unterrichtung gingen bei der Kommission keine Stellungnahmen zu der Indien betreffenden Berechnung der Dumpingspanne ein.
(38)
Die vorläufigen Feststellungen der Kommission in den Erwägungsgründen 143 bis 159 der vorläufigen Verordnung wurden daher bestätigt.
(39)
Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(40)
Da keine Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 160 bis 162 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.2.
Unionsverbrauch
(41)
Da keine Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 163 bis 165 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.3.
Einfuhren aus den betroffenen Ländern
(42)
Nach der vorläufigen Unterrichtung wies Chutian darauf hin, dass die Einfuhren aus China im Bezugszeitraum zurückgegangen seien, im Gegensatz zu den Einfuhren aus Indien, die weiter angestiegen seien, und zwar zu Preisen, die durchweg niedriger als die Preise der Einfuhren aus der VR China gewesen seien. Chutian argumentierte daher, dass dies ein grundlegend anderes Marktverhalten widerspiegele und dass die Einfuhren aus China nicht mit Einfuhren aus Indien kumuliert werden sollten, und forderte die Kommission auf, die angeblich durch chinesische Ausfuhren verursachte Schädigung getrennt von der durch die indischen Ausfuhren verursachten Schädigung zu beurteilen.
(43)
Die Kommission widersprach diesem Vorbringen. Obwohl Indien seinen Marktanteil von [10 %-25 %] im Jahr 2021 auf [20 %-25 %] im Untersuchungszeitraum erhöhte, gelang es China nach wie vor, seinen erheblichen Marktanteil von [40 %-55 %] zu halten. Außerdem lagen die Preise der Ausfuhren aus beiden Ländern im Bezugszeitraum deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Aus diesen Gründen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Kumulierung der Einfuhren aus Indien und der VR China bei der Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union korrekt war.
(44)
Die Kommission bestätigte, dass die Bedingungen für die kumulative Beurteilung der Einfuhren gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung geprüft und als erfüllt befunden wurden, wie in den Erwägungsgründen 166 bis 169 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Die interessierten Parteien, einschließlich Chutian, brachten nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen keine neuen Argumente vor, die an dieser Einschätzung etwas ändern könnten oder im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung von Bedeutung wären.
(45)
Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
4.4.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
(46)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte Chutian vor, dass der negative Cashflow des Wirtschaftszweigs der Union zum Teil auf Berichtigungen in den geprüften Abschlüssen des Unionsherstellers aufgrund einer Bestandsumbewertung und Kostenumschichtung im Anschluss an eine Änderung des Berichtssystems zurückzuführen sei. Chutian machte ferner geltend, dass die Kommission nicht klargestellt habe, ob diese Auswirkungen von der Schadensbeurteilung ausgenommen wurden. Chutian forderte die Kommission auf, offenzulegen, ob und inwiefern diese Berichtigungen ausgenommen wurden, und, falls nicht, sie auszunehmen und die Schädigung und die Schadensursache entsprechend neu zu beurteilen.
(47)
Die Kommission legte in Erwägungsgrund 206 der vorläufigen Verordnung dar, dass der Hauptfaktor für die Entwicklung des Cashflows im Bezugszeitraum der erhebliche Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union war. Dies war vor allem darauf zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig der Union infolge des erheblichen Drucks durch gedumpte Einfuhren aus China und Indien nicht in der Lage war, die Preise anzupassen und so die steigenden Kosten zu decken. Die Kommission bestätigte, dass die von ihr bei der Bewertung verwendeten Zahlen den Auswirkungen der buchtechnischen Berichtigungen des Unionsherstellers gebührend Rechnung getragen haben. Würde man die Auswirkungen der Änderung des Berichtssystems auf den Cashflow aus dem Schadensindikator herausrechnen, wäre der Rückgang des Cashflows im Bezugszeitraum noch deutlicher. Da es sich um vertrauliche Geschäftsinformationen handelt, ist es nicht möglich, die Auswirkungen der buchtechnischen Berichtigungen detaillierter darzulegen. Das Vorbringen von Chutian wurde daher zurückgewiesen.
(48)
Chutian brachte ferner vor, dass der Anstieg der Investitionen im Bezugszeitraum auf eine verspätete einmalige Investition im Zusammenhang mit Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltmaßnahmen zurückzuführen sei. Diese Investition sei auf die Zeit nach der Trennung zwischen Kandelium und Solvay verschoben worden und die damit verbundenen Kosten seien den Jahren zugeordnet worden, in denen diese Investition getätigt worden sei. Chutian brachte vor, dass diese Berichterstattung die Schadensbeurteilung verfälschen könnte, da die Auswirkungen überfälliger Investitionen über den Zeitraum, in dem sie hätten getätigt werden sollen, und nicht nur über den Bezugszeitraum verteilt werden sollten. Chutian forderte die Kommission auf, die Schadensbeurteilung zu korrigieren, indem sie die Kosten der Investition im Zusammenhang mit Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltmaßnahmen über den richtigen Zeitraum verteilt.
(49)
Die Kommission war der Auffassung, dass die Zuordnung der Kosten der Investition zu dem Zeitraum vor ihrer Durchführung im Widerspruch zu den internationalen Rechnungslegungsstandards stehen würde und spekulativer Natur wäre, weshalb das Vorbringen zurückgewiesen wurde.
4.5.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(50)
Alle im Anschluss an die vorläufige Verordnung von den interessierten Parteien eingereichten Vorbringen wurden zurückgewiesen. Daher bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 209 und 212 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen zur Schädigung.
5.
SCHADENSURSACHE
5.1.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(51)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten Redstar und Chutian vor, dass der Anstieg der Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum auf außergewöhnliche Umstände wie den Anstieg der Rohstoffpreise und der Energiekosten zurückzuführen sei und nicht den gedumpten Einfuhren aus China zugerechnet werden sollte. Außerdem bestritt Redstar das Argument der Kommission, dass die gedumpten Einfuhren Kandelium daran gehindert hätten, seine Kosten zu decken. Redstar wiederholte diese Stellungnahmen auch als Reaktion auf die endgültige Unterrichtung.
(52)
Insbesondere brachte Chutian vor, dass die durch den Anstieg der Arbeitskosten verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren aus der VR China zugerechnet werden könne. Chutian machte erneut geltend, dass die Arbeitskosten von Kandelium infolge seiner Abspaltung von der Solvay-Gruppe im Jahr 2021 gestiegen seien. Vor der Abspaltung habe nämlich Solvay bestimmte horizontale Kosten, einschließlich Verwaltungskosten, getragen. Chutian forderte die Kommission auf, offenzulegen, ob und inwiefern die Auswirkungen dieses durch die Umstrukturierung dieser Unternehmen verursachten Anstiegs der Arbeitskosten aus den Schadensindikatoren herausgerechnet wurden; zudem forderte es die Kommission auf, diese Auswirkungen von der Preisunterbietungs- und der Zielpreisunterbietungsspanne auszunehmen und ihre Beurteilung der Schadensursache entsprechend zu überdenken.
(53)
Die Kommission stellte fest, dass die Arbeitskosten von Kandelium durch die Inflation und die Abspaltung des Unternehmens beeinflusst wurden, wie in Erwägungsgrund 200 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Nichtsdestotrotz stellte die Kommission fest, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum einen erheblichen Marktanteil (40 %-55 %) ausmachten und dass ihre Preise im selben Zeitraum um 4 % zurückgingen. Dies verhinderte, dass der Wirtschaftszweig der Union, der bereits Verluste verzeichnete, seine gestiegenen Kosten an die Endkunden weitergeben konnte. Daher trugen die gedumpten Einfuhren aus der VR China zu sinkenden Preisen unmittelbar zu den Einbußen bei der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum bei.
(54)
Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass Kandelium nach der Abspaltung von Solvay als eigenständiges Unternehmen mit eigenen horizontalen und administrativen Diensten tätig wurde. Da sie diese Kosten nicht als außergewöhnlich ansah, rechnete die Kommission weder bei der Berechnung der Zielpreisunterbietung noch bei der Analyse der Schadensursache irgendwelche Kosten heraus.
(55)
Schließlich ist unstreitig, dass die Energiekrise zu einem starken Anstieg der Energiekosten und somit der Herstellkosten für Bariumcarbonat in der Union führte, wie in Erwägungsgrund 196 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird. Im Zeitraum 2021-2022 waren die Unionshersteller jedoch trotz der steigenden Herstellkosten und der Energiepreise, die ihr höchstes Niveau erreichten, in der Lage, ihre Verkaufspreise zu erhöhen, um diese Kosten abzufedern, und gleichzeitig ihre Verkaufsmengen stabil zu halten, da die Preise der chinesischen und indischen Einfuhren im Jahr 2022 ebenfalls besonders hoch waren. Doch im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum, als sich der Aufwärtstrend der Energiepreise umkehrte, ging die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union drastisch auf ein untragbar niedriges Niveau zurück. In diesen Jahren war der Wirtschaftszweig der Union auf einem schrumpfenden Markt gezwungen, seine Verkaufspreise aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus China und Indien zu senken, während er zugleich sowohl Verkaufsmengen als auch Marktanteile einbüßte. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.
(56)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Redstar vor, die Kommission habe den gedumpten Einfuhren zu Unrecht eine Schädigung zugerechnet, die tatsächlich durch andere, nicht mit den Einfuhren zusammenhängende Faktoren verursacht worden sei. Redstar brachte vor, es sei unrealistisch zu erwarten, dass ein außergewöhnlicher Kostenanstieg aufgrund der Energiekrise, der Inflation und der Umstrukturierung von Unternehmen vollständig an die Kunden weitergegeben werde.
(57)
Redstar wies darauf hin, dass es dem Unionshersteller bereits gelungen sei, einen großen Teil seiner früheren Kostensteigerungen an seine Kunden weiterzugeben, da die Verkaufspreise in der Union im Jahr 2022 proportional gestiegen seien. Redstar brachte jedoch vor, dass es angesichts des weiteren Anstiegs der Herstellkosten um 45 % zwischen 2022 und dem UZ zweifelhaft sei, ob es dem Wirtschaftszweig der Union möglich sei, diesen zusätzlichen Kostenanstieg an die Kunden weiterzugeben, da das Unternehmen seine Preise bereits im Jahr zuvor erheblich erhöht habe. Schließlich brachte Redstar vor, dass die Energiekrise, die Inflation und die Unternehmensumstrukturierung unionsspezifische Faktoren seien und sich nicht auf chinesische oder indische Ausführer auswirkten, sodass es unangemessen sei, von diesen Ausführern zu erwarten, dass sie ihre Preise in gleicher Weise anheben wie der Wirtschaftszweig der Union.
(58)
In den Erwägungsgründen 227 bis 237 der vorläufigen Verordnung analysierte die Kommission die Gründe für den Anstieg der Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union und kam zu dem Schluss, dass die steigenden Herstellkosten zwar in Wirklichkeit auf höhere Rohstoffkosten, gestiegene Energiepreise und bestimmte überfällige Investitionen zurückzuführen waren, der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung durch die gestiegenen Herstellkosten jedoch weder abgeschwächt noch aufgehoben wurde. Tatsächlich stellte die Kommission fest, dass die gedumpten Einfuhren einen erheblichen Preisdruck ausübten, der den Wirtschaftszweig daran hinderte, zumindest einen Teil seiner gestiegenen Herstellkosten an den nachgelagerten Wirtschaftszweig weiterzugeben, um rentabel zu bleiben. Wie in den Erwägungsgründen 229 und 230 der vorläufigen Verordnung dargelegt, war der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2022, als die chinesischen und indischen Preise im Bezugszeitraum auf dem höchsten Niveau lagen, in der Lage, seine Verkaufspreise zu erhöhen, um seine steigenden Herstellkosten aufzufangen, was zeigt, dass der nachgelagerte Markt im Jahr 2022 in der Lage war, höhere Preise zu erzielen. Zwischen 2022 und dem UZ sanken die Verkaufspreise der Einfuhren aus der VR China und Indien jedoch um rund 50 %. Gleichzeitig musste der Wirtschaftszweig der Union trotz eines weiteren Anstiegs seiner Herstellkosten seine Verkaufspreise im UZ sogar auf ein Niveau senken, das rund 16 % unter seinen Herstellkosten lag. Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des Preisdrucks durch gedumpte Einfuhren gezwungen war, seine Preise zu senken. Redstar legte keine neuen Beweise vor, die die vorstehende Feststellung infrage stellen würden.
(59)
Aus diesen Gründen weist die Kommission die Stellungnahme von Redstar zurück und bestätigt ihre Schlussfolgerungen zur Schadensursache.
5.2.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(60)
Alle im Anschluss an die vorläufige Verordnung von den Parteien eingereichten Vorbringen wurden zurückgewiesen. Daher kam die Kommission auf der Grundlage der in der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus China und Indien eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen oder aufzuheben vermochten. Die Schlussfolgerungen zur Schadensursache in den Erwägungsgründen 233 bis 237 der vorläufigen Verordnung wurden bestätigt.
6.
HÖHE DER MAẞNAHMEN
6.1.
Schadensspanne
(61)
Nach der vorläufigen Unterrichtung führte Chutian an, dass der Wirtschaftszweig der Union Bariumcarbonat im teureren Kalzinierverfahren herstelle, während Chutian das kostengünstigere Pressverfahren verwende. Chutian bat die Kommission, darzulegen, wie dieser Unterschied im Herstellungsverfahren bei der Berechnung der Dumping- und der Schadensspanne berücksichtigt wurde.
(62)
Bei den Berechnungen der Dumping- und der Schadensspanne berücksichtigte die Kommission die unterschiedlichen Herstellungsverfahren, da sich diese Berechnungen auf Vergleiche zwischen vergleichbaren Warentypen auf der Grundlage der im Rahmen der Untersuchung ermittelten Warenkennnummer (PCN) stützten. So wurden beispielsweise der Warentyp Pulver mit dem Warentyp Pulver, der Warentyp gepresstes Granulat mit dem Warentyp gepresstes Granulat und der Warentyp kalziniertes Granulat mit dem Warentyp kalziniertes Granulat verglichen. Somit wurden etwaige Unterschiede bei den Warentypen und ihren entsprechenden Herstellkosten (und damit den Herstellungsverfahren) bei den Berechnungen gebührend berücksichtigt. Die Kommission unterrichtete die betroffenen interessierten Parteien, darunter Chutian, zum Zeitpunkt der vorläufigen Unterrichtung umfassend über die auf den Warentypen basierenden Dumping- und Schadensspannen.
(63)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte Redstar vor, dass die künftigen Kosten aus umwelt- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, die bei der Berechnung der Schadensspannen in den Zielpreis von [20-100] EUR/Tonne eingerechnet würden, gemäß Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung im Zeitraum der Antidumpingmaßnahmen sicher und zu erwarten sein müssten. Anders gesagt könne sich die Kommission bei vorausschauenden Preisanpassungen angeblich nicht auf bloße Spekulationen oder Annahmen stützen.
(64)
Darüber hinaus vertrat Redstar die Auffassung, dass die Kommission die einschlägigen Informationen, die zur Berechnung der künftigen Kosten von [20-100] EUR/Tonne herangezogen wurden, nicht ausreichend offengelegt habe. Dies betreffe insbesondere die Zusammensetzung und die Berechnung dieser Kosten sowie die Frage, ob die Spanne von [20-100] EUR/Tonne auf der Grundlage unterschiedlicher Warenkennnummern ermittelt wurde, und falls dies der Fall war, wie viele Kosten welcher Warenkennnummer zugeordnet werden und warum es so große Unterschiede gibt.
(65)
Die Kommission bestätigt, dass diese Kosten und die zugrunde liegenden Annahmen (insbesondere die Projektionen des Energieverbrauchs, der Energiepreise und der Preise für Schadstoffemissionen) in den Betrieben des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß überprüft wurden. Der Unionshersteller veranschlagte den Preis für Emissionen in den kommenden Jahren linear (unter der Annahme einer jährlichen Erhöhung um [10-20] EUR pro Zertifikat). Da es jedoch, wie in Erwägungsgrund 162 der vorläufigen Verordnung dargelegt, nur einen Hersteller in der Union gibt, kann die Kommission zwecks Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Artikel 19 der Grundverordnung keine detaillierteren Informationen offenlegen, da es sich bei diesen Informationen um sensible Unternehmensinformationen handelt.
(66)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Redstar vor, dass die Methode, die zu den geschätzten künftigen Kosten von [20-100] EUR/Tonne führe, nach wie vor unklar sei. Insbesondere bat Redstar um Klärung des Zeithorizonts künftiger Compliance-Kosten, der Bedeutung des „linearen” Anstiegs um [10-20] EUR pro Emissionszertifikat und Jahr sowie der Frage, ob ein Ansatz des gewichteten Durchschnittswerts für alle PCN verwendet wurde. Redstar brachte ferner vor, dass die chinesischen ausführenden Hersteller auch Umwelt- und arbeitsrechtlichen Anforderungen unterlägen und dass daher der Vergleich eines um künftige Compliance-Kosten berichtigten Zielpreises für den Wirtschaftszweig der Union mit einem nicht berichtigten Ausfuhrpreis auf der Grundlage tatsächlicher Daten Anlass zu Bedenken gebe, ob der Vergleich als „gerecht” angesehen werden könne.
(67)
Nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung werden künftige Kosten berücksichtigt, die sich aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, bei denen die Union Vertragspartei ist, oder aus Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ergeben und die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendung der Maßnahme entstehen. Im Einklang mit der Grundverordnung und der gängigen Praxis der Kommission wurde der Wirtschaftszweig der Union aufgefordert, seine künftigen Compliance-Kosten in der Fragebogenantwort für die Jahre der Anwendung der Maßnahme anzugeben, und die Kommission überprüfte diese Daten vor Ort. Auf der Grundlage der überprüften Daten berechnete die Kommission die künftigen Compliance-Kosten in EUR pro Tonne für die Jahre 2025 bis 2028, indem sie die geschätzten Nettokosten der CO2-Emissionen für die untersuchte Ware heranzog. Der Preis des Emissionszertifikats basiert auf ohne Weiteres verfügbaren Marktdaten. Dieselben berechneten Kosten pro Tonne wurden dann dem Zielpreis für alle PCN hinzugerechnet.
(68)
Im Gegensatz dazu spiegelt der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung die tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Union verkauften Ware wider. Nach der Grundverordnung kann der Ausfuhrpreis nicht berichtigt werden, um künftige Compliance-Kosten zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage weist die Kommission das Vorbringen von Redstar zurück, dass der Vergleich, der zu der in Erwägungsgrund 245 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Berechnung der Schadensspanne geführt habe, nicht „gerecht” sei.
(69)
Daher nahm die Kommission diesbezüglich keine Berichtigung der Schadensbeseitigungsschwelle vor.
(70)
Da keine Stellungnahmen eingingen, die eine Überprüfung der Schadensspannen gerechtfertigt hätten, ergibt sich für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller und alle übrigen Unternehmen folgende endgültige Schadensbeseitigungsschwelle:
6.2.
Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Falle Chinas
(71)
Wie in den Erwägungsgründen 247 und 248 der vorläufigen Verordnung erläutert, hatte der Antragsteller der Kommission genügend Beweise dafür vorgelegt, dass in China Verzerrungen des Rohstoffangebots in Bezug auf die untersuchte Ware vorliegen. Daher werden nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung bei der Untersuchung die mutmaßlichen Verzerrungen geprüft, um beurteilen zu können, ob gegebenenfalls ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen.
(72)
Da jedoch die zur Beseitigung der Schädigung ausreichenden Spannen höher sind als die Dumpingspannen, erachtete es die Kommission nicht für erforderlich, sich mit diesem Aspekt zu befassen.
6.3.
Schlussfolgerung zur Höhe der Maßnahmen
(73)
Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die endgültigen Antidumpingzölle im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:
7.
UNIONSINTERESSE
(74)
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte der spanische nationale Verband der Hersteller von Fritten, Glasuren und keramischen Farben (Asociación Nacional de Fabricantes de Fritas, Esmaltes y Colores Cerámicos — im Folgenden „ANFFECC” ) mehrere Vorbringen zum Unionsinteresse, die er bereits in der vorläufigen Phase der Untersuchung vorgebracht hatte, ohne jedoch neue Beweise zur Untermauerung dieser Vorbringen vorzulegen. Diese Vorbringen wurden bereits in den Erwägungsgründen 273 bis 280 der vorläufigen Verordnung zusammengefasst und behandelt. Aus diesen Gründen und da diese Stellungnahmen nach Ablauf der von der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung gesetzten Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung eingingen und der ANFFECC keine Verlängerung dieser Frist beantragte, wies die Kommission die betreffenden Stellungnahmen zurück.
(75)
Die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 250 bis 282 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.
8.
ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
8.1.
Endgültige Maßnahmen
(76)
Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.
(77)
Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
(78)
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten daher ausschließlich für die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung im betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Für Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, können diese Zollsätze nicht in Anspruch genommen werden; vielmehr sollten diese Einfuhren dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern” geltenden Zollsatz unterliegen.
(79)
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten(5). Er muss alle maßgeblichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, von dem für ihn geltenden Zollsatz zu profitieren. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(80)
Um das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze bestehende Umgehungsrisiko zu minimieren, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzölle ist nur möglich, wenn den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 entsprechen. Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern” gilt.
(81)
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen, und sie können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
(82)
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, insbesondere nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
(83)
Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern nicht nur für die bei dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt haben.
(84)
Ausführende Hersteller in der VR China, die die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt haben, sollten bei der Kommission beantragen können, dass der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewandt wird. Die Kommission sollte diesem Antrag stattgeben, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller muss nachweisen, dass i) er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt hat, ii) er nicht mit einem ausführenden Hersteller verbunden ist, der die betroffene Ware im UZ in die Union ausgeführt hat, und iii) er die betroffene Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung dazu in erheblichen Mengen eingegangen ist.
8.2.
Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle
(85)
Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zu der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt werden.
8.3.
Rückwirkende Vereinnahmung
(86)
Wie in Abschnitt 1.2 der vorliegenden Verordnung dargelegt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der untersuchten Ware.
(87)
Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung wurden die im Kontext der zollamtlichen Erfassung erhobenen Daten ausgewertet. Die Kommission prüfte, ob die Kriterien für die rückwirkende Vereinnahmung endgültiger Zölle nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt waren.
(88)
Die Analyse der Kommission ergab keinen weiteren wesentlichen Anstieg der Einfuhren über das Niveau der Einfuhren hinaus, die im Untersuchungszeitraum eine Schädigung verursachten, wie in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung vorgeschrieben. Für diese Analyse verglich die Kommission die durchschnittliche monatliche Menge und die durchschnittlichen monatlichen Preise im Untersuchungszeitraum mit dem Monatsdurchschnitt des Zeitraums zwischen dem Ende des Untersuchungszeitraums und dem Monat vor der zollamtlichen Erfassung. Dieser Vergleich ergab einen Rückgang der Mengen um 9 % und einen Preisanstieg um 11 %. Außerdem verglich die Kommission die durchschnittliche monatliche Menge und die durchschnittlichen Preise im Untersuchungszeitraum mit dem Monatsdurchschnitt des Zeitraums zwischen dem Ende des Untersuchungszeitraums und dem Monat, in dem die vorläufigen Maßnahmen eingeführt wurden. Dieser Vergleich ergab einen Anstieg der Mengen um 9 % und einen Preisrückgang um 7 %. Gleichzeitig enthielt das Dossier keine Beweise dafür, dass der Verbrauch der betroffenen Ware saisonabhängig ist.
(89)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Erhebung nicht erfüllt sind.
9.
SCHLUSSBESTIMMUNG
(90)
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(91)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)

ABl. C, C/2024/7461, 20.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7461/oj.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/482 der Kommission vom 14. März 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien (ABl. L, 2025/482, 17.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/482/oj).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1724 der Kommission vom 8. August 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indien (ABl. L, 2025/1724, 11.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1724/oj).

(5)

E-Mail: TRADE-TDI-NAME-CHANGE-REQUESTS@ec.europa.eu; Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(6)

Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.