Artikel 1 VO (EU) 2026/734

(1) Auf die Einfuhren von endlosen Garnen aus synthetischen Filamenten aus aliphatischen Polyamiden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex, einschließlich aller Varianten von Garnen aus Nylon oder anderen aliphatischen Polyamiden, ob texturiert mit einem Titer der einfachen Garne von 50 tex oder weniger oder nicht texturiert, ungezwirnt, doppelt, gezwirnt (oder Varianten davon), gedreht oder ungedreht, die derzeit in die KN-Codes 54023100, 54024500, 54025100 und 54026100 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

(in %)

TARIC-Zusatzcode

Fujian Eversun Jinjiang Co., Ltd.

Fujian Jingfeng Technology Co., Ltd.

Fujian Xinchuang Nylon Industrial Co., Ltd.

Fujian Jinyi High Performance Material Co., Ltd.

57,7 88BB

Fujian Highsun Synthetic Fiber, Technology Co., Ltd.

Fuzhou Liyuan Polyamide Industry Co., Ltd.

Fujian Liheng Polyamide Industry Co., Ltd.

Xinhui Dehua Nylon Chips Co., Ltd.

Nanchong Meihua Nylon Co., Ltd.

90,1 88BC
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 67,1 Siehe Anhang
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China 90,1 8999

(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in Tonnen] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Bis eine solche Rechnung vorgelegt wird, gilt der für alle anderen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltende Zollsatz.

(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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