Präambel VO (EU) 2026/734
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1.
- VERFAHREN
- 1.1.
- Einleitung
- (1)
- Am 29. Juli 2025 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” oder „betroffenes Land” ) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung(2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) im Amtsblatt der Europäischen Union.
- (2)
- Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 16. Juni 2025 vom Ad-hoc-Bündnis der europäischen Hersteller von Garnen aus Polyamiden (im Folgenden „Antragsteller” oder „Bündnis” ) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Garne aus Polyamiden gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
- 1.2.
- Zollamtliche Erfassung
- (3)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1984 der Kommission(3) (im Folgenden „Erfassungsverordnung” ) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware.
- 1.3.
- Interessierte Parteien
- (4)
- In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit ihr Kontakt aufzunehmen. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die chinesischen Behörden, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
- (5)
- Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.
- 1.4.
- Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung
- (6)
- Die Kommission erhielt Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung von zwei interessierten Parteien, und zwar von einem der Verwender der untersuchten Ware (Spitfil) und von dem Verband, der die europäischen Hersteller von Fasern und Garnen aus organischen Polymeren vertritt (CIRFS).
- (7)
- In seiner Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens(4) wies Spitfil allgemein darauf hin, dass bestimmte aus China eingeführte Garne aus Polyamiden, die ausschließlich für Spaltschärprozesse für Wirkwaren verwendet würden, nicht in der Union hergestellt würden. Das Unternehmen stellte später einen förmlichen Antrag auf Ausklammerung aus der Warendefinition, wie in Abschnitt 2.4 beschrieben.
- (8)
- Der CIRFS pflichtete in seiner Stellungnahme(5) zur Einleitung der Untersuchung den im Antrag vorgelegten Beweisen für die die Existenz des Wirtschaftszweigs der Union für die Herstellung von Garnen aus Polyamiden bedrohende bedeutende Schädigung aufgrund der niedrigpreisigen und angeblich gedumpten Einfuhren aus China bei. Der Verband forderte die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Höhe der potenziellen Antidumpingmaßnahmen ausreicht, um die Dumpingpraktiken vollständig zu neutralisieren und wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen.
- 1.5.
- Stichprobenverfahren
- (9)
- In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
- 1.5.1.
- Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
- (10)
- In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission wählte die Stichprobe auf der Grundlage der Produktion und der Verkäufe aus. Diese Stichprobe bestand aus drei Unionsherstellern und machte 44,4 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union und 37,4 % der geschätzten Gesamtverkaufsmenge der untersuchten Ware in der Union aus. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen.
- (11)
- Nach der vorläufigen Auswahl der Stichprobe schlug der Antragsteller vor, die Stichprobe auf nur zwei Hersteller zu beschränken, deren Produktions- und Verkaufsmengen immer noch ausreichend repräsentativ wären. Die Kommission entschied sich jedoch dafür, an ihrer vorläufigen Auswahl festzuhalten, und zwar auch in Ansehung der geografischen Verteilung der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen und einer breiteren Abdeckung der hergestellten Warentypen. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.
- 1.5.2.
- Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer
- (12)
- Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.
- (13)
- Es meldeten sich keine unabhängigen Einführer, die bereit gewesen wären, die erbetenen Informationen vorzulegen oder ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zuzustimmen. Die Kommission bildete daher keine Stichprobe von Einführern.
- 1.5.3.
- Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller
- (14)
- Die Kommission bat alle ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.
- (15)
- 18 ausführende Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe mit zwei chinesischen ausführenden Herstellern auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Alle bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert. Zur Auswahl der Stichprobe gingen keine Stellungnahmen ein.
- 1.6.
- Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
- (16)
- Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.
- (17)
- Darüber hinaus legte der Antragsteller im Antrag hinreichende Anscheinsbeweise für Verzerrungen des Rohstoffangebots in der VR China in Bezug auf die betroffene Ware vor. Daher erstreckte sich die Untersuchung, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, auf diese Verzerrungen des Rohstoffangebots, um festzustellen, ob Artikel 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China anzuwenden sind. Aus diesem Grund sandte die Kommission zusätzliche Fragebogen an die chinesische Regierung.
- (18)
- Die Kommission sandte auch Fragebogen an Unionshersteller und chinesische ausführende Hersteller. Dieselben Fragebogen sowie Fragebogen für die Unionseinführer und die Unionsverwender wurden am Tag der Einleitung online(6) bereitgestellt.
- (19)
- Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
- 1.7.
- Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
- (20)
- Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” ). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
- 2.
- UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
- 2.1.
- Untersuchte Ware
- (21)
- Diese Untersuchung betrifft endlose Garne aus synthetischen Filamenten aus aliphatischen Polyamiden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex. Die untersuchte Ware umfasst alle Varianten von Garnen aus Nylon oder anderen aliphatischen Polyamiden, ob texturiert mit einem Titer der einfachen Garne von 50 tex oder weniger oder nicht texturiert, ungezwirnt, doppelt, gezwirnt, gedreht oder ungedreht (im Folgenden „untersuchte Ware” ).
- (22)
- Hochfeste Garne aus Polyamiden des KN-Codes 54021900 fallen nicht unter die Definition der untersuchten Ware.
- (23)
- Garne aus Polyamiden werden aufgrund ihrer Vielseitigkeit und hohen Leistungsmerkmale in breitem Umfang in verschiedenen Wirtschaftszweigen verwendet. Hierzu gehören:
- 2.2.
- Betroffene Ware
- (24)
- Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in der VR China, die derzeit in die KN-Codes 54023100, 54024500, 54025100 und 54026100 eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware” ).
- 2.3.
- Gleichartige Ware
- (25)
- Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
- (26)
- Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
- 2.4.
- Vorbringen zur Warendefinition
- (27)
- Einer der Verwender der untersuchten Ware (Spitfil) beantragte die Ausklammerung sogenannter „Muttergarne aus Polyamiden” , die zur Herstellung von Monofilamentgarnen verwendet würden, aus der Warendefinition mit der Begründung, dass Muttergarne nicht in der Union hergestellt würden. Der Verwender wiederholte seinen Antrag in einer zusätzlichen Eingabe, die deutlich nach Ablauf der in Abschnitt 2 der Einleitungsbekanntmachung genannten Frist für Stellungnahmen eingereicht wurde.
- (28)
- Die Kommission stellte fest, dass es sich bei Muttergarn nicht um eine Fertigware, sondern um ein Zwischengarn handelt, das zur Weiterverarbeitung zu Monofilamentgarn aus Polyamiden bestimmt ist. Aus Muttergarnen hergestelltes Monofilamentgarn weist dieselben materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften auf wie das vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte Monofilamentgarn, auch wenn es mit einem anderen Herstellungsverfahren hergestellt wird. Beide Warentypen sind austauschbar und werden in denselben nachgelagerten Anwendungen, d. h. der Kettenwirkerei, verwendet. Daher lehnte die Kommission den oben genannten Antrag auf Ausklammerung aus der Warendefinition vorläufig ab. Die zweite verspätete Eingabe des Unternehmens wird nach der vorläufigen Unterrichtung behandelt.
- 3.
- DUMPING
- 3.1.
- Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
- (29)
- Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller dieses Landes auf Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.
- (30)
- Zur Erhebung der im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in der VR China auf, die Informationen zu den bei der Herstellung der Garne aus Polyamiden verwendeten Inputs vorzulegen. Elf ausführende Hersteller übermittelten die sachdienlichen Informationen.
- (31)
- Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. In Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Eingaben zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung eingereicht. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.
- (32)
- In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission ferner darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könnte, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen.
- (33)
- Am 10. Oktober 2025 informierte die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks (im Folgenden „erster Vermerk” ) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste von Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung der Garne aus Polyamiden eingesetzt werden. Zudem ermittelte die Kommission anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte die Türkei als mögliches geeignetes repräsentatives Land. Wie in den Abschnitten 3.2.4 und 3.2.5 dargelegt, gingen bei der Kommission Stellungnahmen zum ersten Vermerk ein.
- (34)
- Am 13. Januar 2026 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines zweiten Vermerks (im Folgenden „zweiter Vermerk” ) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab darin die Türkei als repräsentatives Land an. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) und Gewinne auf der Grundlage der für SASA Polyester Sanayi S.A., einen Hersteller von Polyestergarnen in der Türkei, verfügbaren Informationen ermitteln werde. Wie in den Abschnitten 3.2.4 und 3.2.5 dargelegt, gingen bei der Kommission Stellungnahmen zum zweiten Vermerk ein.
- (35)
- Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen und Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Türkei ein geeignetes repräsentatives Land ist, das als Quelle für unverzerrte Preise und Kosten zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden kann. Lagen für einen bestimmten Produktionsfaktor keine repräsentativen Einfuhrpreise vor, stützte sich die Kommission auf einen geeigneten internationalen Vergleichswert. Die der Vorgehensweise der Kommission zugrunde liegenden Gründe werden in Abschnitt 3.2.4 ausführlich dargelegt.
- 3.2.
- Normalwert
- (36)
- Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind” .
- (37)
- In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt” ; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” ( „Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten” werden im Folgenden als „VVG-Kosten” bezeichnet).
- (38)
- Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
- 3.2.1.
- Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
- (39)
- In Untersuchungen zum Chemiesektor in der VR China(7) stellte die Kommission jüngst das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest.
- (40)
- Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen(8). Sie gelangte insbesondere zu dem Schluss, dass der Chemiesektor der VR China nicht nur zu einem erheblichen Anteil im Staatseigentum im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung steht(9), sondern die chinesische Regierung auch in der Lage ist, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen(10). Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden(11). Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht(12). In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Chemiesektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung(13) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital, fest(14).
- (41)
- Wie bereits in vorherigen Untersuchungen hinsichtlich des Chemiesektors in der VR China prüfte die Kommission auch in dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im Antrag sowie in der auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über erhebliche Verzerrungen in der Wirtschaft der Volksrepublik China für die Zwecke handelspolitischer Schutzmaßnahmen (Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations(15), im Folgenden „Bericht” ) enthaltenen Beweise. Im Rahmen der Sachaufklärung wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig, in den die untersuchte Ware einzuordnen ist. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, relevant sind.
- (42)
- Im Antrag wurde vorgebracht, dass es im chinesischen Wirtschaftszweig für Garne aus Polyamiden nennenswerte Verzerrungen gebe. Darin wurde auf den Bericht verwiesen und insbesondere darauf, dass das Wirtschaftssystem der VR China eine „sozialistische Marktwirtschaft” sei und die Kommunistische Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei” ) sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor in der VR China eine aktive Rolle spiele(16).
- (43)
- Im Einzelnen wurde in dem Antrag auf Folgendes hingewiesen:
- (44)
- Insgesamt wurde in dem Antrag der Standpunkt vertreten, dass die Preise bzw. Kosten, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte seien, weil sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst würden. Dem Antrag zufolge sei es angesichts dieser Feststellungen im vorliegenden Fall nicht angemessen, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.
- (45)
- Die Kommission prüfte, ob es angesichts des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die betroffene Ware.
- (46)
- In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission zunächst, ob der Wirtschaftszweig für Garne aus Polyamiden in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht der chinesischen Behörden stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird. Der Wirtschaftszweig für die betroffene Ware wird sowohl von privaten Unternehmen wie Fujian Eversun Jinjiang Co. Ltd.(17), Highsun Holding Group(18) und Yiwu Huading Nylon Co., Ltd.(19) als auch von staatseigenen Unternehmen wie Shenma Industrial Co., Ltd(20), Hubei Sanning Chemical Co., Ltd(21) oder Sinopec(22) versorgt. Das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatseigenen Herstellern auf dem Markt für Garne aus Polyamiden konnte nicht ermittelt werden. Die Kommission stellte jedoch fest, dass mehrere Hersteller direkt vom Staat kontrolliert werden. Ein Beispiel hierfür ist Shenma Industrial Co., Ltd.(23), ein staatseigenes Unternehmen, das letztlich von der Kommission für die Überwachung und Verwaltung staatseigener Vermögenswerte der Provinzregierung von Henan(24) kontrolliert wird und der größte chinesische Hersteller von Nylon 66(25) ist, einem Polymer, das zur Herstellung von Garnen aus Polyamiden verwendet wird. Ein weiteres Beispiel ist Hubei Sanning Chemical Industry Co., Ltd., das letztlich von der Kommission für die Überwachung und Verwaltung staatseigener Vermögenswerte der Provinz Shanxi(26) kontrolliert wird. Außerdem ist Sinopec ein staatseigenes Unternehmen, das von der Kommission für die Überwachung und Verwaltung staatseigener Vermögenswerte des Staatsrats (State-owned Assets Supervision and Administration Commission of the State Council, im Folgenden „SASAC” )(27) kontrolliert wird.
- (47)
- Zudem sind Eingriffe der Kommunistischen Partei in die operative Entscheidungsfindung nicht nur in staatseigenen Unternehmen, sondern auch in privaten Unternehmen zur Regel geworden(28), wobei die Kommunistische Partei in praktisch allen Aspekten der Wirtschaft des Landes eine Führungsrolle beansprucht. Tatsächlich führt der Einfluss des Staates durch Strukturen der Kommunistischen Partei innerhalb von Unternehmen faktisch dazu, dass die Wirtschaftsbeteiligten unter staatlicher Kontrolle und politischer Aufsicht stehen, da die Strukturen von Staat und Partei in China zusammengewachsen sind.
- (48)
- Die Untersuchung ergab, dass der nationale Industrieverband für den Chemiesektor der Verband der chinesischen Erdöl- und Chemieindustrie (China Petrochemical and Chemical Industry Federation, im Folgenden „CPCIF” ) ist. Der CPCIF hält sich an die allgemeine Führung der Kommunistischen Partei, führt Parteitätigkeiten durch und schafft die notwendigen Voraussetzungen für die Tätigkeiten von Parteiorganisationen(29). Darüber hinaus ist die „Registrierungs- und Verwaltungsbehörde des Verbands das Ministerium für zivile Angelegenheiten” (30), und zu den Voraussetzungen für die Zulassung als Vertreter des CPCIF gehört, „sich an die Führung der Kommunistischen Partei zu halten, den Sozialismus chinesischer Merkmale zu unterstützen, die Linie, die Grundsätze und die Politik der Partei entschlossen umzusetzen und gute politische Eigenschaften zu besitzen” (31).
- (49)
- Eversun Holding Group Co. Ltd., die Muttergesellschaft von Fujian Eversun Jinjiang Co., Ltd., ist Mitglied des CPCIF(32) und stellt einen seiner Direktoren. Außerdem sind einige von Sinopec kontrollierte Unternehmen ebenfalls Mitglieder des CPCIF(33).
- (50)
- Die Untersuchung ergab insbesondere, dass der nationale Industrieverband, der die Hersteller von Garnen aus Polyamiden vertritt, der CCFA ist. Der CCFA hält sich an die allgemeine Führung der Kommunistischen Partei, führt Parteitätigkeiten durch und schafft die notwendigen Voraussetzungen für die Tätigkeiten von Parteiorganisationen(34). Darüber hinaus ist die „Registrierungs- und Verwaltungsbehörde des Verbands das Ministerium für zivile Angelegenheiten” (35), und zu den Voraussetzungen für die Zulassung als Vertreter des CCFA gehört, „sich an die Führung der Kommunistischen Partei zu halten, den Sozialismus chinesischer Merkmale zu unterstützen, die Linie, die Grundsätze und die Politik der Partei entschlossen umzusetzen und gute politische Eigenschaften zu besitzen” (36).
- (51)
- Die Unternehmen Fujian Eversun Jinjiang Co., Ltd., Fujian Highsun Synthetic Fiber (im Eigentum der Highsun Holding Group), Yiwu Huading Nylon Co., Ltd. und Sinopec and Shenma Industrial Co., Ltd. sind allesamt Mitglieder des CCFA(37).
- (52)
- Im Chemiesektor unterliegen sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung. Die jüngsten chinesischen Strategiepapiere zum chemischen und petrochemischen Sektor bestätigen, dass die chinesische Regierung dem Sektor nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst und beabsichtigt, in den Sektor einzugreifen, um ihn im Einklang mit der Regierungspolitik zu gestalten. Dies wird durch den Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung veranschaulicht, in dem der Wirtschaftszweig für Polyamide als von der chinesischen Regierung geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt wird(38). Adipinsäure, ein Input für die Herstellung von Garnen aus Polyamiden, ist sowohl im Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung(39) als auch im Katalog der geförderten Wirtschaftszweige in den westlichen Regionen(40) als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt. In Bezug auf Caprolactam, einen weiteren Input für die Herstellung von Garnen aus Polyamiden, verfolgt die chinesische Regierung eine restriktive Politik gegenüber Produktionseinheiten mit einer Produktionskapazität von weniger als 100000 Tonnen pro Jahr.(41)
- (53)
- Darüber hinaus beabsichtigt die chinesische Regierung laut dem 14. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Perspektiven für 2035, „die Transformation und Modernisierung von Unternehmen in Schlüsselindustrien wie der chemischen Industrie zu beschleunigen” (42).
- (54)
- Zudem wird in der richtungsweisenden Stellungnahme zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der petrochemischen und chemischen Industrie im Zuge des 14. Fünfjahresplans(43) (im Folgenden „richtungsweisende Stellungnahme” ) auch festgelegt, dass die chinesische Regierung „die Transformation und Modernisierung der traditionellen Wirtschaftszweige vorantreiben und konsequent neue chemische Werkstoffe und Feinchemikalien entwickeln … und den Fortschritt Chinas auf seinem Weg von einem Land mit einer großen petrochemischen und chemischen Industrie zu einem Land mit einer starken petrochemischen und chemischen Industrie unterstützen wird. … Bis 2025 … wird das Konzentrationsniveau der Produktion von Massenchemikalien weiter erhöht und die Kapazitätsauslastung wird auf über 80 % steigen; die Versorgungssicherheit bei neuen chemischen Werkstoffen wird 75 % übersteigen” (44). Außerdem „beschleunigt” die chinesische Regierung „die Entwicklung von Polyolefinen im Spitzenbereich, elektronischen Chemikalien, industriellen Spezialgasen, Hochleistungskautschuk und -kunststoffen, Hochleistungsfasern” , und in Bezug auf die nachgelagerten Wirtschaftszweige für Garne aus Polyamiden beabsichtigt die chinesische Regierung, „die Vielfalt und Spezifikationen von Materialien wie … Polyurethanen und Polyamiden zu erweitern” (45). Zudem fördert die chinesische Regierung „die industrielle Umstrukturierung: spezifische Maßnahmen stärken und die Größe der Industrie auf wissenschaftlicher Grundlage regulieren” (46).
- (55)
- Konkret heißt es in der richtungsweisenden Stellungnahme zur hochwertigen Entwicklung der Chemiefaserindustrie(47), dass die chinesische Regierung „die Entwicklung einer Innovationsplattform für Hochleistungsfasern und Verbundwerkstoffe fördert, … die zum Ziel hat, eine umfassende Wertschöpfungskette zu schaffen, die grundlegende chemische Rohstoffe, Hochleistungsfasern/hochleistungsfähige Polymere, Verbundwerkstoffe und Produktmischung und -verarbeitung, Produktprüfung und -bewertung sowie Produktanwendung umfasst” (48).
- (56)
- Ähnliche Beispiele für die Absicht der chinesischen Behörden, die Entwicklungen im Wirtschaftszweig für Garne aus Polyamiden zu überwachen und zu lenken, finden sich auf Provinzebene, z. B. im 14. Fünfjahresplan von Shandong für die Entwicklung der chemischen Industrie(49), der darauf abzielt, die Modernisierung des industriellen Fundaments und der industriellen Wertschöpfungskette umfassend zu fördern, den Abbau rückständiger und ineffizienter Produktionskapazitäten zu beschleunigen und die Entwicklung chemischer Produkte in Richtung Funktionalisierung, Verfeinerung und Differenzierung zu fördern sowie den Unternehmen bei Fusionen und Umstrukturierungen, bei der Optimierung der Ressourcenallokation und der Struktur der industriellen Wertschöpfungskette und der Verbesserung der Produktionseffizienz und Rentabilität Orientierung geben(50).
- (57)
- Dieser 14. Fünfjahresplan von Shandong erstreckt sich auch speziell auf die dem Wirtschaftszweig für Garne aus Polyamiden vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweige und verlangt, „die führende Rolle von Chemieparks und führenden Unternehmen hervorzuheben und die Entwicklung der gesamten Wertschöpfungskette von chemischen Grundrohstoffen bis hin zu hochwertigen neuen chemischen Grundstoffen zu beschleunigen … [und] den Schwerpunkt auf die Entwicklung hochwertiger Polyolefine, Polyurethane und Polyamide sowie hochwertiger neuer Werkstoffe mit hoher Wertschöpfung zu legen” (51).
- (58)
- Ein weiteres Beispiel für die Absicht der chinesischen Behörden, die Entwicklungen im Wirtschaftszweig für Garne aus Polyamiden auf Provinzebene zu überwachen und zu steuern, findet sich im 14. Fünfjahresplan von Henan zur Entwicklung strategischer und neu entstehender Industrien sowie der Industrien der Zukunft(52), mit dem angestrebt wird, „die Entwicklung der Industrie für neue Nylonwerkstoffe zu beschleunigen. Auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung der Ressourcen- und Umweltkapazität wird die Produktion vorgelagerter Rohstoffe wie Adipinsäure, Caprolactam und Nylon-66-Polymer wirtschaftlich zweckmäßig ausgeweitet” (53).
- (59)
- Ebenso zielt der 14. Fünfjahresplan von Chongqing zur hochwertigen Entwicklung der verarbeitenden Industrie darauf ab, „auf der Grundlage lokaler Vorteile im Bereich der Produktionskapazität für Adipinsäure die Planung und die Herstellung von Produkten wie [...] Nylon-66-Salz (Hexamethylendiamin/Adipinsäure-Salz) und Nylon-66 (Polyhexamethylenadipamid) zu stärken sowie Unternehmen, die in den Bereichen langkettiges Nylon und hochtemperaturresistentes Nylon tätig sind, aktiv anzuziehen und aufzubauen, um eine Polyamid-Wertschöpfungskette aufzubauen” (54).
- (60)
- In Bezug auf die Frage, ob die chinesische Regierung in der Lage ist, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen, stellte die Kommission fest, dass die Holdinggesellschaft Eversun Corp. von Fujian Eversun Jinjiang Co., Ltd. „dem Parteiaufbau seit ihrer Gründung große Bedeutung beigemessen hat. Seit seiner Gründung hat der Parteiausschuss des Unternehmens eine führende Rolle gespielt und die Entwicklung des Unternehmens kontinuierlich gefördert” (55). Darüber hinaus ist der Vorstandsvorsitzende der Eversun Corp. auch Mitglied der Kommunistischen Partei(56).
- (61)
- Zudem setzt sich die Highsun Holding Group für „die tiefe Integration der Parteiaufbauarbeit in die Entwicklung der Gruppe” (57) ein. Außerdem ist der Geschäftsführer der Highsun Holding Group Mitglied der Kommunistischen Partei(58).
- (62)
- Der Vorstandsvorsitzende von Shenma Industrial Co., Ltd. fungiert auch als Sekretär des Parteikomitees(59).
- (63)
- Im Jahr 2020 erarbeitete Hubei Sanning Chemical Co., Ltd. einen Plan, „um die Parteiaufbauarbeit weiter zu stärken und sich darum zu bemühen, ein führendes Demonstrationsunternehmen der Partei … auf Provinzebene zu werden” . Zudem hat das Unternehmen die Parteiaufbauarbeit in die Satzung aufgenommen und darauf bestanden, dass der Parteiaufbau von hoher Qualität als „Wurzel” und „Seele” angesehen wird, die die Entwicklung des Unternehmens leiten(60). Außerdem fungiert der stellvertretende Geschäftsführer des Unternehmens als Sekretär des Parteikomitees des Unternehmens(61).
- (64)
- Ebenso ist der Vorsitzende des Leitungsgremiums der Sinopec Group der Sekretär des Parteikomitees, und mehrere Mitglieder des Leitungsgremiums sind stellvertretende Sekretäre des Parteikomitees(62). Die Sinopec Group erklärte, sie beabsichtige, sich „auf die neue Aufgabe und die neuen Ziele des Unternehmens auf der neuen Reise zu konzentrieren, den der Partei innewohnenden revolutionären Geist voranzubringen, die Führung und den Aufbau der Partei auf umfassende und integrierte Weise zu stärken sowie systematisch eine umfassende und konsequente Steuerung durch die Partei zu fördern, um eine starke Garantie für die Abfassung eines neuen Kapitels der modernen petrochemischen Industrie Chinas zu bieten” (63).
- (65)
- Es war nicht möglich, systematisch das Bestehen persönlicher Verbindungen zwischen allen chinesischen Herstellern von Garnen aus Polyamiden und der Kommunistischen Partei nachzuweisen. Da die untersuchte Ware jedoch einem Teilsektor des Chemiesektors zuzuordnen ist, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die in den jüngsten Untersuchungen zum Chemiesektor ermittelten Informationen, wie in Erwägungsgrund 40 dargelegt, auch für die untersuchte Ware relevant sind.
- (66)
- Zudem gibt es im Wirtschaftszweig für Garne aus Polyamiden Strategien, mit denen inländische Hersteller begünstigt werden oder die den Markt anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflussen. Die Kommission ermittelte mehrere Dokumente, die belegen, dass der Wirtschaftszweig für Garne aus Polyamiden von den staatlichen Lenkungsmaßnahmen und Eingriffen in den Chemiesektor profitiert, da dieser Wirtschaftszweig einen Teilsektor des Chemiesektors darstellt. Außerdem ist die Kommission auch auf Dokumente gestoßen, die eigens den Polyamidsektor betreffen.
- (67)
- Die chemische Industrie wird von der chinesischen Regierung durchwegs als Schlüsselindustrie angesehen(64). Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen Dokumenten, in denen es schwerpunktmäßig um Chemikalien geht, bestätigt. Im Rahmen des 14. Fünfjahresplans sah die chinesische Regierung die chemische Industrie für die Optimierung und Modernisierung vor(65). Ebenso heißt es im 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der Rohstoffindustrie, dass die chinesische Regierung „die Organisationsstruktur optimiert: Führende Unternehmen werden größer und stärker gemacht. … Unternehmen werden dabei unterstützt, überregionale und eigentumsübergreifende Unternehmenszusammenschlüsse und Umstrukturierungen zu beschleunigen, die industrielle Konzentration zu erhöhen und internationale Geschäfte zu tätigen. In der chemischen, petrochemischen, Stahl-, Nichteisenmetall-, Baustoffindustrie und in anderen Industriezweigen wird eine Gruppe führender Unternehmen in der industriellen Wertschöpfungskette aufgebaut, die in ökologischer Hinsicht eine Vorreiterrolle einnehmen und sich durch ihre Wettbewerbsfähigkeit auszeichnen” (66).
- (68)
- Im Einzelnen hat der Bezirk Changle in der Gemeinde Fuzhou (Fujian) ein Industriecluster für Chemiefasern aufgebaut: Angesichts der Wettbewerbslandschaft der nationalen Nylonindustrie hat der Bezirk Changle die Entwicklungsstrategie „Kettenführer + Kettencluster” vollständig umgesetzt. Da führende Unternehmen wie die Highsun Holding Group, Eversun Holding Group Co., Ltd. und Jinlun High Fiber den koordinierten Aufbau der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsketten vorantreiben, hat der Bezirk seinen Vorsprung in der Textilindustrie kontinuierlich gefestigt und die vollständigste textile Wertschöpfungskette des Landes, von petrochemischen Rohstoffen bis hin zu chemischen Fasern, aufgebaut.(67)
- (69)
- Darüber hinaus ist diese Entwicklungsstrategie das Ergebnis verschiedener Förderregelungen: Tatkräftige Unterstützung von Changle für die gebündelte Entwicklung traditioneller Produktionsketten: In den letzten Jahren hat der Bezirk Changle [Projekte] umgesetzt, mit denen führende Unternehmen [...] ermutigt werden, den Ausbau ihrer vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsketten zu beschleunigen. Derzeit gibt es im Bezirk 282 Textilunternehmen, die die festgelegte Größe überschreiten und über eine relativ vollständige Wertschöpfungskette verfügen. Der vorgelagerte Bereich umfasst die Herstellung petrochemischer Rohstoffe, während der nachgelagerte Bereich die Kettenwirkerei abdeckt, wodurch ein Textilindustriesystem gebildet wird, das Rohstoffe für chemische Fasern, chemische Fasern, Spinnerei, Strickerei, Färberei und Veredelung sowie Kleidung einbezieht. In diesem Jahr konzentriert sich der Bezirk Changle auf die „Unterstützung führender Unternehmen, die Schaffung großer Cluster und die Entwicklung großer Wirtschaftszweige” , wobei [...] besondere Maßnahmen als Schlüsselinitiativen eingesetzt werden, um der Highsun Holding Group, der Eversun Holding Group [...] zu helfen, einen Produktionswert von 100 Mrd. RMB zu erreichen(68).
- (70)
- Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen eingeführt hat, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuhalten, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Industrien zu erfüllen, zu denen auch die Herstellung der untersuchten Ware gehört. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.
- (71)
- In der aktuellen Untersuchung haben sich keine Nachweise dafür ergeben, dass die diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz- und des Eigentumsrechts im Chemiesektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung sich nicht auf die Hersteller der untersuchten Ware auswirken würde.
- (72)
- In den Fällen, in denen das Insolvenzrecht umgesetzt wird, mangelt es zudem den Verfahren an Transparenz, was zu diskriminierenden Praktiken führt(69).
- (73)
- Die untersuchte Ware ist ferner auch von den Verzerrungen der Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen (vgl. Erwägungsgrund 40). Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf den Sektor aus.
- (74)
- Darüber hinaus wurden im Rahmen dieser Untersuchung keine Beweise dafür vorgelegt, dass der Wirtschaftszweig für Garne aus Polyamiden von den staatlichen Eingriffen in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung nicht beeinflusst wird. Die oben genannte richtungsweisende Stellungnahme, in der gefordert wird, „die unterstützenden Maßnahmen zu verbessern, die Koordinierung zwischen der Steuer-, Finanz-, Regional-, Investitions-, Einfuhr- und Ausfuhrpolitik … mit der Industriepolitik zu verstärken, um die nationale Plattform für die Zusammenarbeit zwischen Industrie und Finanzen vollumfänglich auszunutzen und die Verbindungen zwischen Unternehmen und Banken zu fördern” (70), veranschaulicht diese Art staatlicher Interventionen ebenfalls sehr gut.
- (75)
- Außerdem bemüht sich die chinesische Regierung auf Ebene der Zuweisung von Finanzmitteln im Wege mehrerer Maßnahmen zur weiteren Förderung der Entwicklung privater Investitionen(71), „die Mittel aus dem Staatshaushalt zur Unterstützung qualifizierter privater Investitionsprojekte zu erhöhen sowie aktiv eine lenkende und führende Rolle zu planen.” Die chinesische Regierung beabsichtigt außerdem, „neue politische Finanzierungsinstrumente sinnvoll zu nutzen [und] eine Reihe qualifizierter privater Investitionsprojekte in wichtigen Wirtschaftszweigen und Schlüsselbereichen zu unterstützen” (72).
- (76)
- Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
- (77)
- Schließlich merkt die Kommission noch an, dass es zur Herstellung der untersuchten Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller der untersuchten Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) eindeutig denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch die Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.
- (78)
- Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die untersuchte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben sind. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in der ganzen VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter.
- (79)
- Insgesamt zeigten die verfügbaren Beweise, dass die Preise oder Kosten der untersuchten Ware, einschließlich der Rohstoff-, Boden-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie von erheblichen staatlichen Eingriffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten relevanten Elemente ablesen lässt.
- 3.2.2.
- Vorbringen der interessierten Parteien
- (80)
- Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.
- (81)
- In der vorläufigen Phase gingen bei der Kommission keine Stellungnahmen zu den nennenswerten Verzerrungen im Wirtschaftszweig für Garne aus Polyamiden von irgendeinem chinesischen ausführenden Hersteller ein.
- 3.2.3.
- Schlussfolgerung
- (82)
- In Anbetracht dieser Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Umsatzkosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Umsatzkosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt beschrieben.
- 3.2.4.
- Repräsentatives Land
- 3.2.4.1.
- (83)
- Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:
- (84)
- Wie in den Erwägungsgründen 33 und 34 dargelegt wird, veröffentlichte die Kommission zwei Vermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen: den ersten Vermerk vom 10. Oktober 2025 und den zweiten Vermerk vom 13. Januar 2026. In diesen Vermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auch auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen. Im zweiten Vermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, im vorliegenden Fall die Türkei als geeignetes repräsentatives Land heranzuziehen, falls das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.
- 3.2.4.2.
- (85)
- Im ersten Vermerk nannte die Kommission Argentinien, Brasilien, Kolumbien, Indonesien, Mexiko, Thailand und die Türkei als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China, d. h. Länder, die alle von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie” eingestuft werden und in denen bekanntermaßen die Herstellung der untersuchten Ware stattfindet.
- (86)
- Im Zusammenhang mit diesem Kriterium übermittelte die Eversun Group Stellungnahmen zur Ermittlung der Türkei als potenziell geeignetes repräsentatives Land durch die Kommission. Die Eversun Group brachte vor, dass die Türkei aufgrund ihrer hohen Inflation im Vergleich zu Indonesien, dessen Wirtschaft größer und dessen Inflationsrate stabiler sei, kein geeignetes repräsentatives Land sei. Zudem nannte die Eversun Group ein indonesisches Unternehmen, PT. Ever Shine Tex Tbk, das die untersuchte Ware herstelle und für das die Jahresabschlüsse ohne Weiteres verfügbar seien. Die Eversun Group forderte die Kommission auf, Indonesien als geeignetes repräsentatives Land in Erwägung zu ziehen.
- (87)
- Um zu bestimmen, welche Länder sich jeweils auf einem ähnlichen Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung befanden wie das Ausfuhrland, stützte sich die Kommission auf Länder, die von der Weltbank in die gleiche Einkommenskategorie eingestuft wurden. Dank dieser Datenbank verfügte die Kommission über eine ausreichende Zahl potenziell geeigneter Länder mit ähnlichem Entwicklungsstand, unter denen sie nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ein geeignetes repräsentatives Land auswählen konnte. Die Kommission stellte fest, dass in der Grundverordnung das Vorliegen einer Inflation nicht als maßgebliches Kriterium für die Wahl des repräsentativen Landes genannt wird. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Tatsache, dass die indonesische Wirtschaft größer als die türkische und damit näher an der chinesischen Wirtschaft ist, kein entscheidender Faktor bei der Auswahl des geeigneten repräsentativen Landes gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung war. Die maßgebliche Weltbank-Kategorie war die Kategorie der Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie, in die China eingestuft wurde. In Bezug auf das Vorbringen zur Inflationsrate in der Türkei stellte die Kommission fest, dass Eversun keine Beweise dafür vorgelegt hat, dass die Inflation die Ermittlung von Vergleichswerten unzuverlässig gemacht hat. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Einfuhrpreise, die die Grundlage für die Festlegung von Vergleichswerten für die meisten Produktionsfaktoren bildeten, auf grenzüberschreitenden Geschäften beruhten, die in der Regel in anderen Währungen als der des Einfuhrlandes abgewickelt werden, und daher nicht von der Inflation beeinflusst waren. Darüber hinaus würden Vergleichswerte in die Währung des betreffenden Landes umgerechnet, wodurch sich die Inflation, die häufig mit der Währungsabwertung zusammenhängt, nicht signifikant auswirkt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- 3.2.4.3.
- a)
- Erster Vermerk
- (88)
- Der erste Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Energie und Arbeit —, die bei der Herstellung von Garnen aus Polyamiden eingesetzt werden. Was die wichtigsten Rohstoffe angeht, stellte die Kommission ferner fest, dass Nylon-6-Granulat der wichtigste Ausgangsstoff für die Herstellung von Garnen aus Polyamiden war. Sein Anteil am Verbrauch lag zwischen [55 %-70 %] der gesamten verbrauchten Materialien im Vergleich zu [20 %-35 %] des Verbrauchs von Caprolactam.
- (89)
- Anschließend analysierte die Kommission die Einfuhren der Hauptproduktionsfaktoren in die sieben potenziellen repräsentativen Länder, d. h. Argentinien, Brasilien, Kolumbien, Indonesien, Mexiko, Thailand und die Türkei. In Bezug auf Argentinien stellte die Kommission fest, dass die Einfuhren von Caprolactam und Nylon-6-Granulat sowie von POY/FDY/HOY(73) und DTY/ACY/ATY/TDY/TTY(74) gering waren. In Bezug auf Brasilien, Mexiko und Thailand stellte die Kommission fest, dass die Einfuhren von Caprolactam gering waren. In Bezug auf Kolumbien stellte die Kommission fest, dass die Einfuhrmengen von Nylon-6-Granulat, POY und DTY nach Kolumbien unzureichend waren und dass der durchschnittliche Einfuhrpreis von Caprolactam von den Einfuhren aus der VR China beeinflusst wurde. In Bezug auf Indonesien stellte die Kommission fest, dass der Einfuhrpreis von Nylon-6-Granulat, dem wichtigsten Ausgangsstoff, durch die Einfuhren aus der VR China beeinflusst wurde.
- (90)
- Darüber hinaus untersuchte die Kommission, welche Finanzdaten für die sieben ermittelten Länder, d. h. Argentinien, Brasilien, Kolumbien, Indonesien, Mexiko, Thailand und die Türkei, ohne Weiteres verfügbar waren, und stellte fest, dass es zwar in jedem der potenziellen repräsentativen Länder Hersteller von Garnen aus Polyamiden gab, sie jedoch kein solches Unternehmen ermitteln konnte, dessen Finanzdaten ohne Weiteres für die Ermittlung der Herstellungsgemeinkosten, der VVG-Kosten und des Gewinns verfügbar waren.
- (91)
- Die Kommission identifizierte jedoch SASA Polyester Sanayi A.Ş., einen Hersteller von Polyestergarnen, einer Ware aus derselben allgemeinen Kategorie und demselben Sektor wie die untersuchte Ware, als geeignetes Unternehmen für die Zwecke der Berechnung der VVG-Kosten und des Gewinns. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der Eversun Group und der Antragsteller ein.
- (92)
- In ihrer Antwort auf den ersten Vermerk übermittelte die Eversun Group ohne Weiteres verfügbare Finanzinformationen für einen indonesischen Hersteller von Garnen aus Polyamiden, PT Ever Shine Tex(75). Die Kommission stellte fest, dass PT Ever Shine Tex ein Hersteller von Nylon-6-Filamentgarnen, texturierten und nicht texturierten Nylon-6-Garnen sowie Polyestergeweben war.
- (93)
- Die Antragsteller sprachen sich für die Wahl der Jahresabschlüsse von SASA Polyester Sanayi A.Ş. aus, weil sie diese als angemessenen Ersatz ansähen, da dieser türkische Hersteller nicht texturierte und texturierte Garne aus Polyester herstelle, die für den Textilsektor verwendet würden. Die Antragsteller brachten vor, dass der Herstellungsprozess dem von Garnen aus Polyamiden ähnlich sei.
- b)
- Zweiter Vermerk
- (94)
- Im zweiten Vermerk analysierte die Kommission die Finanzdaten von PT Ever Shine Tex und stellte fest, dass das Unternehmen grundsätzlich für die rechnerische Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns geeignet war. Hinsichtlich der Eignung Indonesiens als repräsentatives Land stellte die Kommission jedoch wichtige Ausschlussgründe fest, die in Erwägungsgrund 95 aufgeführt sind und die Indonesien von der Auswahl als geeignetes repräsentatives Land ausschlossen.
- (95)
- In Bezug auf Nylon-6-Granulat stellte die Kommission fest, dass ausreichende Mengen nach Indonesien eingeführt wurden, von denen 48 % ihren Ursprung in China hatten. Die Kommission stellte fest, dass der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus der VR China 16 % unter dem durchschnittlichen Preis der Einfuhren aus der übrigen Welt lag. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass der Preis der Einfuhren von Nylon-6-Granulat aus der „übrigen Welt” wahrscheinlich von den Einfuhren aus China beeinflusst wurde und daher nicht als Vergleichswert im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung herangezogen werden konnte. Darüber hinaus analysierte die Kommission die Preise für die Einfuhr der nachträglich hinzugefügten Produktionsfaktoren (siehe Erwägungsgrund 126) nach Indonesien und stellte fest, dass 87 % der PTA aus China nach Indonesien eingeführt wurden. Der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus der VR China lag 9 % unter dem durchschnittlichen Preis der Einfuhren aus der „übrigen Welt” . Anschließend stellte die Kommission fest, dass der Preis der PTA-Einfuhren aus der „übrigen Welt” nach Indonesien wahrscheinlich durch die Einfuhren aus China beeinflusst wurde. Die Eignung Indonesiens als repräsentatives Land wurde im zweiten Vermerk zurückgewiesen.
- (96)
- Was die Türkei angeht, gab es dort zwar mehrere Hersteller von Garnen aus Polyamiden, doch verfügte keiner von ihnen über ohne Weiteres verfügbare Finanzinformationen oder verzeichnete Gewinne im Untersuchungszeitraum. Die Kommission griff daher auf die Analyse türkischer Unternehmen mit leicht verfügbaren Finanzinformationen in der gesamten allgemeinen Kategorie der untersuchten Ware zurück, um den Durchschnitt aller profitablen Unternehmen in diesem Sektor mit angemessenem Gewinn und angemessenen VVG-Kosten zu berechnen. Die Kommission stellte fest, dass die Hersteller von synthetischen Filamenten, wie Garnen aus Polyamiden, Polyester oder Acryl, unter dem NACE-Code 13.10 „Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei” gelistet werden. Die Kommission stellte fest, dass der Hauptunterschied zwischen dem Herstellungsverfahren für Garne aus Polyester, Acryl und Polyamiden in dem im Herstellungsverfahren verwendeten Polymer lag, während die wesentlichen Herstellungsschritte dennoch vergleichbar waren. Die Kommission ermittelte 26 türkische Unternehmen, die unter den NACE-Code 13.10 fielen und im Untersuchungszeitraum Gewinne erzielten. Allerdings waren nur für eines der unter den NACE-Code 13.10 fallenden Unternehmen, SASA Polyester Sanayi A.Ş., ohne Weiteres Finanzinformationen verfügbar. Um die breiteste und relevanteste allgemeine Kategorie der untersuchten Ware zu berücksichtigen, prüfte die Kommission auch, ob es unter die NACE-Codes 13.99 „Herstellung von sonstigen Textilwaren a. n. g.” und 20.16 „Herstellung von Kunststoffen in Primärformen” fallende türkische Unternehmen gab, deren Finanzinformationen ohne Weiteres verfügbar waren, schloss diese Codes jedoch aus, da die darunter fallenden türkischen Unternehmen entweder keine Gewinne erzielten oder nicht vergleichbare Waren wie Textilien, Bekleidung oder Gewebe herstellten.
- (97)
- Im zweiten Vermerk bestätigte die Kommission, dass SASA Polyester Sanayi A.Ş. nach wie vor ein geeigneter Hersteller in der gesamten allgemeinen Kategorie der untersuchten Ware für die Zwecke der Berechnung der VVG-Kosten und des Gewinns war.
- (98)
- Die Eversun Group argumentierte, dass Garne aus Polyamiden und Polyester aufgrund der unterschiedlichen Herstellungsverfahren und Kostenstrukturen in verschiedene Wirtschaftszweige fielen, da die Herstellung von Garnen aus Polyamiden auf Nylongranulat (das 55-70 % des gesamten Materialverbrauchs ausmache) basiere, während der Hauptrohstoff für Garne aus Polyester PTA sei. Die Eversun Group behauptete, dass sich die Beschaffungskosten, die Verarbeitungskomplexität und der Energieverbrauch der beiden Ausgangsstoffe erheblich unterschieden, was sich wiederum auf die Gewinnspannen auswirke.
- (99)
- Im Hinblick auf die mangelnde Eignung der Vergleichswerte in Indonesien brachte die Eversun Group vor, dass die Auswirkungen der Schwankungen der Rohstoffpreise im Vergleich zu den grundlegenden Unterschieden bei den Gewinnspannen zwischen den Wirtschaftszweigen für Garne aus Polyamiden und Garne aus Polyester unerheblich seien. Die Eversun Group forderte die Kommission auf, anstelle der Finanzdaten von SASA Polyester Sanayi A.Ş. die des indonesischen Unternehmens PT Ever Shine Tex als gültige Grundlage für die Berechnung der Gewinnspanne bei der untersuchten Ware heranzuziehen.
- (100)
- Zusätzlich zu den in Erwägungsgrund 95 dargelegten Argumenten wies die Kommission erneut darauf hin, dass der Preis der Einfuhren von Nylon-6-Granulat, dem wichtigsten Ausgangsstoff, nach Indonesien verzerrt war und dass diese Tatsache von den interessierten Parteien nicht bestritten wurde. Da Indonesien als repräsentatives Land für ungeeignet befunden wurde, konnte die Kommission nicht die verfügbaren Finanzinformationen von PT Ever Shine Tex heranziehen. Die Kommission hielt daran fest, dass die Verfahren zur Herstellung von Garnen aus Polyester und von Garnen aus Polyamiden ähnlich sind, wie von den Unionsherstellern belegt wurde, und dass SASA Polyester Sanayi A.Ş. nach wie vor für die Zwecke der Berechnung der VVG-Kosten und des Gewinns ein geeigneter Hersteller in der gesamten allgemeinen Kategorie der untersuchten Ware war. Der Einwand wurde zurückgewiesen.
- 3.2.4.4.
- (101)
- Nachdem die Türkei angesichts aller genannten Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.
- 3.2.4.5.
- (102)
- Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte die Türkei die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land.
- 3.2.5.
- Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
- (103)
- In ihrem ersten Vermerk erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Rohstoffe, Energie und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der untersuchten Ware einsetzen, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und öffentlich verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.
- (104)
- Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der Eversun Group, der Highsun Group und der Antragsteller ein.
- 3.2.5.1.
- (105)
- In Bezug auf den Vergleichswert für Caprolactam stellte die Kommission fest, dass die russischen Einfuhren von Caprolactam in die Union im Jahr 2023 aufgrund der Sanktionsregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates(76) eingestellt worden waren, während gleichzeitig die Einfuhren von russischem Caprolactam in die Türkei ab 2023 erheblich gestiegen sind. Die Kommission teilte im ersten Vermerk mit, dass 52 % der Einfuhren von Caprolactam in die Türkei ihren Ursprung in Russland hatten und dass der durchschnittliche russische Einfuhrpreis um nur 4 % unter dem durchschnittlichen Einfuhrpreis aus der „übrigen Welt” lag. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Einfuhrpreis von Caprolactam aus der „übrigen Welt” wahrscheinlich von den Einfuhren aus Russland beeinflusst wird.
- (106)
- Die Antragsteller erklärten sich mit der Methode der Kommission einverstanden und legten zusätzliche Beweise dafür vor, dass die Einfuhren von Caprolactam aus Russland in die Türkei seit 2022 erheblich gestiegen sind und dass die Einfuhrpreise auf einem niedrigen Niveau geblieben sind, während die Einfuhren aus Russland in die Union ab 2023 vollständig eingestellt wurden.
- (107)
- Um einen angemessenen und unverzerrten Vergleichswert für Caprolactam zu ermitteln, zog die Kommission den dem GTA entnommenen durchschnittlichen Preis der Einfuhren aus allen Ländern in alle Länder mit Ausnahme von China und Nicht-WTO-Ländern heran. Die Kommission stellte fest, dass bestimmte Geschäftsvorgänge, bei denen Nullmengen ausgewiesen wurden, Werte in RMB enthielten. Die Kommission ließ diese Geschäftsvorgänge unberücksichtigt, da sie den Wert künstlich erhöhen würden. Die Kommission ermittelte den durchschnittlichen Preis der Einfuhren aus allen Ländern in alle Länder (ohne China und Nicht-WTO-Länder) und addierte den gewogenen Durchschnitt der von den zwölf größten Einfuhrländern (auf die 95,49 % der weltweiten Einfuhren entfielen) erhobenen Einfuhrzölle, der sich auf 4,69 % belief.
- (108)
- Die Eversun Group beanstandete die Grundlage der Kommission für die Schlussfolgerung, dass der Preis der Einfuhren von Caprolactam aus der „übrigen Welt” wahrscheinlich durch die Einfuhren aus Russland beeinflusst werde. Die Eversun Group brachte vor, dass die Kommission davon ausgegangen sei, dass aufgrund der Tatsache, dass kein nennenswerter Unterschied zwischen dem Preis der Einfuhren aus Russland und dem Preis der Einfuhren aus der übrigen Welt (4 %) bestehe, der Preis der Einfuhren aus der übrigen Welt völlig unzuverlässig sei. Die Eversun Group forderte die Kommission auf, Beweise für die Feststellung zu erbringen, dass der Einfuhrpreis von Caprolactam nicht zuverlässig sei.
- (109)
- Im zweiten Vermerk veröffentlichte die Kommission die dem GTA entnommenen Statistiken der Einfuhren von Caprolactam aus Russland in die Türkei und stellte fest, dass es in den Jahren 2020 und 2021 keine Einfuhren von russischem Caprolactam in die Türkei gab. Zwischen 2022 und 2023 stiegen die Einfuhren von 5678 Tonnen auf 12779 Tonnen, während der Durchschnittspreis je Einheit von 2,09 EUR/kg auf 1,52 EUR/kg zurückging. Im Untersuchungszeitraum gingen die Einfuhren auf 9775 Tonnen zurück, und der Durchschnittspreis je Einheit sank ebenfalls auf 1,48 EUR/kg. Die Kommission stellte zudem fest, dass der Preis je Einheit für russisches Caprolactam nach dem Untersuchungszeitraum weiter zurückging und im Jahr 2025 bei 1,28 EUR/kg lag. Gleichzeitig stieg der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus anderen Ländern. Auf der Grundlage einer dynamischen mengen- und preisbasierten Analyse im Zeitverlauf und angesichts des dominierenden Anteils der Einfuhren aus Russland von 52 % kam die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Preise der Einfuhren aus anderen Ländern in die Türkei von den Einfuhren aus Russland beeinflusst wurden. Daher wurde das Vorbringen der Eversun Group zurückgewiesen.
- 3.2.5.2.
- (110)
- Die Antragsteller wiesen erneut darauf hin, dass die untersuchte Ware aus Nylon 6.6, Nylon 5.6, Nylon 5.10 oder Nylon 11 hergestellt werde. Die Antragsteller brachten vor, dass die verschiedenen Polyamidarten leicht unterschiedliche Molekülstrukturen aufwiesen und sich auch im Hinblick auf die Kosten unterschieden. Die Antragsteller machten geltend, dass die Kommission andere Arten von Polyamidpolymeren, die bei der Herstellung der untersuchten Ware verwendet werden, auflisten sollte, indem sie entweder andere Arten von Polyamidpolymeren einzeln in die Liste der Produktionsfaktoren aufnehme oder eine breitere Kategorie von „Polyamidpolymeren” berücksichtige, die Nylon 6, Nylon 6.6 und andere relevante Arten (z. B. Nylon 5.6) einschließe.
- (111)
- Die Kommission stellte fest, dass die HS-Struktur in der Türkei nicht zwischen verschiedenen Arten von Nylon-Granulat unterscheidet. Der detaillierteste Code in der türkischen Nomenklatur war „3908 Polyamide in Primärformen: 3908.10 – Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12” (77). Daher waren bereits alle Arten von Polyamid-Granulat in den Vergleichswert einbegriffen. Die Kommission hat die Bezeichnung des Vergleichswerts aktualisiert, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Vergleichswert alle Arten von Nylon-Granulat einschließt.
- (112)
- Die Highsun Group brachte vor, dass die Vergleichswerte für Nylon-Granulat in den sieben potenziellen repräsentativen Ländern höher seien als der angemessene chinesische Marktpreis für das Nylon-6-Granulat, das die Highsun Group bei der Herstellung der in die EU ausgeführten untersuchten Ware verwende. Die Highsun Group brachte ferner vor, dass die im ersten Vermerk veröffentlichten Rohdaten zu Nylon-6-Granulat Daten zu Inputs enthielten, die nichts mit Nylon-6-Granulat zu tun hätten, wie z. B. Nylon-Granulat PA-9, PA-10, PA-11, PA-12 usw. Die Highsun Group beantragte, dass die Einfuhrdaten dieser Inputs nicht berücksichtigt werden.
- (113)
- Die Kommission kam in Erwägungsgrund 82 zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen war, bei der Ermittlung des Normalwerts chinesische Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land. Das Vorbringen zur Angemessenheit des chinesischen Inlandspreises wurde daher zurückgewiesen. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass der sechs- oder achtstellige HS-Code nicht detailliert genug war, um zwischen Nylon-6-Granulat, Nylon-6.6-Granulat und anderen Arten von Nylon-Granulat zu unterscheiden. Die Kommission stellte fest, dass alle Arten von Polyamid-Granulat bereits in dem in Abschnitt 3.2.5.5 ermittelten Vergleichswert inbegriffen waren und dass keine Beweise vorgelegt wurden, aus denen hervorging, wie andere Inputs bei der Verwendung von Daten auf sechs- oder achtstelliger Ebene derart zum Tragen kommen, dass der Vergleichswert unangemessen ist. Der Einwand wurde zurückgewiesen.
- (114)
- In ihrer Stellungnahme zum zweiten Vermerk brachten die Antragsteller vor, dass die russischen Einfuhren von Nylon-Granulat, das in den HS-Code 390810 eingereiht sei, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fielen und dass sich die russischen Einfuhren von Nylon-Granulat in die Türkei angesichts der zunehmenden Einfuhrmengen zu sinkenden Durchschnittspreisen pro Einheit zwischen 2022 und dem Untersuchungszeitraum negativ auf den durchschnittlichen Preis der Einfuhren von Nylon-Granulat aus der „übrigen Welt” in die Türkei ausgewirkt hätten. Das Bündnis beantragte, dass die russischen Einfuhren beim Vergleichswert für Nylon-Granulat nicht berücksichtigt werden.
- (115)
- Die Kommission stellte im ersten Vermerk fest, dass 18 % des Nylon-6-Granulats, das in die Türkei eingeführt wurde, aus Russland stammte und dass der durchschnittliche russische Einfuhrpreis mit 11,83 CNY/kg deutlich unter dem durchschnittlichen Preis der Einfuhren aus der übrigen Welt (20,61 CNY/kg), China ausgenommen, lag. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Durchschnittspreis der Einfuhren von Nylon-6-Granulat aus der „übrigen Welt” angesichts des Anteils der Einfuhren aus Russland und des Preisunterschieds zwischen den russischen Einfuhren und anderen Einfuhren wahrscheinlich nicht von den Einfuhren aus Russland beeinflusst wurde, weshalb diese Einfuhren nicht von den Statistiken ausgenommen wurden. Der Einwand wurde zurückgewiesen.
- 3.2.5.3.
- (116)
- In Bezug auf POY/FDY/HOY(78) und DTY/ACY/ATY/TDY/TTY(79) brachten die Antragsteller vor, dass im Fall von POY und DTY, den im ersten Vermerk genannten Produktionsfaktoren, die Rohstoffe, aus denen sie bestehen, hätten aufgeschlüsselt werden müssen, da es sich sowohl bei POY als auch bei DTY um optionalen Veredelungsstufen unterzogene Fertig- oder Halbfertigwaren handele, die beide unter die Warendefinition der Untersuchung fielen, und nicht um Rohstoffe. Die Antragsteller brachten vor, dass die Behandlung dieser Garne als einzelne Produktionsfaktoren die Gefahr berge, dass vor- und nachgelagerte Verarbeitungsschritte doppelt gezählt würden und die tatsächliche Kostenstruktur der Herstellung von Garnen aus Polyamiden falsch dargestellt würde. Die Antragsteller forderten die Kommission auf, die zur Herstellung von POY und DTY eingesetzten Produktionsfaktoren aufzuschlüsseln, d. h. Polyamidpolymer-Granulat, Energie- und Arbeitskosten sowie andere Herstellkosten.
- (117)
- Die Kommission teilte mit, dass die Herstellkosten von POY/FDY/HOY und DTY/ACY/ATY/TDY/TTY wo möglich nach den zur Herstellung eingesetzten Produktionsfaktoren aufgeschlüsselt wurden. Wo dies aufgrund fehlender Informationen über die Herstellung von Unternehmen, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind, nicht möglich war, zog die Kommission den Vergleichswert für POY/FDY/HOY und DTY/ACY/ATY/TDY/TTY heran. Das Vorbringen war somit im Hinblick auf einen Teil der Produktionsfaktoren gegenstandslos und wurde im Hinblick auf die übrigen Produktionsfaktoren zurückgewiesen.
- (118)
- Die Eversun Group wandte ferner ein, dass die Herstellkosten angesichts der Tatsache, dass die Gruppe die vier wichtigsten Ausgangsstoffe (Caprolactam, Nylon-6-Granulat, POY und DTY) vornehmlich selbst herstelle, auf den tatsächlichen Kosten hätten beruhen müssen, die in ihrem Kostenrechnungssystem für diese vier Produktionsfaktoren verbucht worden seien.
- (119)
- Unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gelangte die Kommission wie in Abschnitt 3.2.1 beschrieben zu dem Schluss, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen in der VR China nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland heranzuziehen. Die Kommission teilte mit, dass sie beabsichtige, im Hinblick auf die Herstellung der Materialien wo möglich eine Aufschlüsselung nach dem Verbrauch der eingesetzten Ausgangsstoffe vorzunehmen. Das Vorbringen zur Heranziehung der im Kostenrechnungssystem verbuchten tatsächlichen Kosten wurde zurückgewiesen.
- 3.2.5.4.
- (120)
- In Bezug auf Papierhülsen brachten die Antragsteller vor, dass die Maßeinheit in die Anzahl der erforderlichen Hülsen je Tonne hergestelltes Garn hätte geändert werden müssen, anstatt die bei der Herstellung von Garnen aus Polyamiden verwendete Menge in Kilogramm zugrunde zu legen.
- (121)
- Die Kommission teilte mit, dass die dem GTA entnommenen Vergleichswerte auf sechsstelliger Ebene unter den HS-Codes 482210 und 482290 in Kilogramm ausgewiesen wurden. Die Antragsteller haben nicht nachgewiesen, dass die Maßeinheit des Vergleichswerts für Papierhülsen nicht angemessen war. Die Kommission wies diesen Einwand daher zurück.
- (122)
- In ihren Stellungnahmen zum ersten und zweiten Vermerk brachten die Eversun Group und die Highsun Group vor, dass das zur Herstellung der Garne aus Polyamiden verwendete Ölagens teilweise aus Drittländern eingeführt worden sei und sein Preis den internationalen Preisen entspreche. Die Eversun Group und die Highsun Group legten Nachweise über die Mengen dieses Ausgangsstoffs vor, die auf den internationalen Märkten gekauft wurden.
- (123)
- In Bezug auf den Einfuhrpreis für das Ölagens aus Drittländern zu internationalen Preisen prüfte die Kommission die von der Eversun Group und der Highsun Group bei den Kontrollbesuchen vor Ort vorgelegten Beweise. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die internationalen Preise für die aus Drittländern eingeführten Mengen an Ölagens bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts berücksichtigt werden konnten. Dem Vorbringen wurde stattgegeben.
- (124)
- In Bezug auf die im ersten Vermerk genannten Produktionsfaktoren Kaltwasser und Druckluft brachten die Antragsteller vor, dass die Maßeinheiten hätten korrigiert werden müssen. In Bezug auf Kaltwasser brachte das Bündnis vor, dass es angemessener sei, den für die Erzeugung von Kaltwasser erforderlichen Einsatz an elektrischer Energie anstelle der Masse des Wassers selbst zu berücksichtigen. In Bezug auf Druckluft brachten die Antragsteller vor, dass dieser Faktor in den Stromverbrauch hätte einbezogen werden können, da Druckluftkompressoren vollständig elektrisch betrieben würden.
- (125)
- Im Anschluss an die Stellungnahmen der Antragsteller aktualisierte die Kommission ihre Methode, nahm den Vergleichswert für Wasser in den zweiten Vermerk auf und aktualisierte die Stromverbrauchswerte, um der Erzeugung von Kaltwasser und Druckluft Rechnung zu tragen. Die Ermittlung des Vergleichswerts für Wasser wird in Erwägungsgrund 143 beschrieben. Außerdem wurden die Vergleichswerte für Druckluft und Kaltwasser gestrichen. Dem Vorbringen wurde gefolgt.
- (126)
- Im Anschluss an Kontrollbesuche vor Ort ermittelte die Kommission vier zusätzliche Produktionsfaktoren, die zwar nur in begrenzten Mengen, aber doch unmittelbar im Herstellungsprozess eingesetzt wurden. Bei diesen zusätzlichen Materialien handelte es sich um Zubereitungen für Textilien (HS 380991), Elastomergarn (HS 540244), gereinigte Terephthalsäure (HS 291736) und Titandioxid (HS 282300).
- (127)
- In ihrer Stellungnahme zum zweiten Vermerk beantragten die Antragsteller Berichtigungen des Vergleichswerts für Zubereitungen für Textilien und Masterbatch. In Bezug auf Zubereitungen für Textilien schlugen die Antragsteller vor, sich dabei auf den Zolltarifcode 380991001011 zu beschränken, da die anderen drei Codes 380991001012, 380991009011 und 380991009019 bei der Herstellung von Polyamid keine Rolle spielten. In Bezug auf Masterbatch machten die Antragsteller geltend, dass sich der Zolltarifcode 320419000011 der türkischen zolltariflichen Nomenklatur auf Schwefelfarbstoffe beziehe, die bei der Herstellung von Garnen aus Polyamiden nicht verwendet würden. Das Bündnis forderte, diese Codes bei den Vergleichswerten für Zubereitungen für Textilien und Masterbatch nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus brachten die Antragsteller vor, dass gereinigte Terephthalsäure bei der Herstellung von Garnen aus Polyamiden in sehr begrenzten Mengen verwendet worden sei, und stellten infrage, ob die Aufnahme von gereinigter Terephthalsäure in die Liste der Produktionsfaktoren der tatsächlichen Kostenstruktur der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen entspreche.
- (128)
- In Bezug auf Zubereitungen für Textilien und Masterbatch prüfte die Kommission die Vorbringen der Antragsteller und kam zu dem Schluss, dass es in der Tat angemessener ist, die HS-Codes weiter auf HS 380991001011 für Zubereitungen für Textilien sowie auf HS 320419000012 und 320419000019 einzugrenzen, da diese Materialien bei der Herstellung der untersuchten Ware verwendet werden. Dem Vorbringen wurde stattgegeben.
- (129)
- Gereinigte Terephthalsäure beließ die Kommission in der Liste der Produktionsfaktoren, da dieser Ausgangsstoff von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern tatsächlich bei der Herstellung der untersuchten Ware verwendet wurde. Der Einwand wurde zurückgewiesen.
- (130)
- Im zweiten Vermerk erklärte die Kommission zudem, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass sie die Daten des Statistikinstituts der Türkei(80) für die Ermittlung unverzerrter Arbeitskosten und die Stromtariftabellen auf Grundlage der von der Regulierungsbehörde für den Energiemarkt (EMRA)(81) veröffentlichten Energierechnungen sowie des vom Statistikinstitut der Türkei(82) veröffentlichten Gaspreises für industrielle Verwender in der Türkei heranziehen werde.
- (131)
- In ihrem zweiten Vermerk teilte die Kommission den interessierten Parteien außerdem mit, dass aufgrund der Vielzahl der Produktionsfaktoren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die vollständige Angaben gemacht hatten, einige vernachlässigbare Rohstoffe, auf die hinsichtlich der Gesamtherstellkosten nur ein unbedeutender Anteil entfiel, als „Verbrauchsmaterialien” zusammengefasst wurden. Weiter teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten berechnen und diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Vergleichswerte im geeigneten repräsentativen Land anwenden werde.
- 3.2.5.5.
- (132)
- Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und bei den Kontrollbesuchen eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:
- (133)
- Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission einen Wert für die Herstellungsgemeinkosten an. Bei der Festlegung dieses Betrags gab die Kommission die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern entstandenen Herstellungsgemeinkosten für die Herstellung der untersuchten Ware als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten der eingesetzten Rohstoffe an und wandte anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Herstellungsgemeinkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Gemeinkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Herstellungsgemeinkosten bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.
- 3.2.5.6.
- (134)
- Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Preise je Einheit für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates(83) aufgeführten Länder berechnet. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Abschnitt 3.2.1 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten.
- (135)
- Bei einigen Produktionsfaktoren machten die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern tatsächlich entstandenen Kosten im Überprüfungszeitraum nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus. Da der dafür verwendete Wert unabhängig von der verwendeten Quelle keine nennenswerten Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diesen Produktionsfaktor als Hilfs- und Betriebsstoff zu behandeln. Die Kommission berechnete den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten und nahm diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Preise an.
- (136)
- Die Kommission gab die Transportkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wendete anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.
- 3.2.5.7.
- (137)
- Die Kommission analysierte die Buchführungspraxis der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller in Bezug auf Nebenprodukte und Abfälle. Demzufolge berücksichtigte die Kommission die verkauften Mengen an Abfallprodukten und senkte die Herstellkosten, indem sie die türkischen Preise für die entsprechenden HS-Codes für Nylongarn und Nylon-Granulat-Abfall heranzog.
- 3.2.5.8.
- (138)
- Das Statistikinstitut der Türkei veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Löhnen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei. Die Kommission legte die neuesten verfügbaren Statistiken für 2022 zu den durchschnittlichen Arbeitskosten in dem unter den NACE-Code 13.10 „Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei” gemäß der Systematik NACE Rev. 2 fallenden Wirtschaftszweig zugrunde. Der monatliche Durchschnittswert für 2022 wurde unter Verwendung des vom Statistikinstitut der Türkei(84) veröffentlichten inländischen Verbraucherpreisindex zur Anpassung an den Untersuchungszeitraum (1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025) inflationsbereinigt und in puncto Beschäftigtenzahl ordnungsgemäß an die Unternehmensgrößenklasse angepasst. Die Berichtigungen ergaben für Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten einen Vergleichswert von 77,06 CNY/Stunde.
- (139)
- In ihrer Stellungnahme zum zweiten Vermerk behauptete die Highsun Group, dass es in der Gruppe mehrere Abteilungen gebe und dass die Löhne von Abteilung zu Abteilung je nach Größe und Stelle variierten. Die Highsun Group beantragte, den Vergleichswert für Arbeitskosten ausschließlich auf das Personal anzuwenden, das im Bereich der Herstellung der untersuchten Ware tätig ist.
- (140)
- Die Kommission teilte mit, dass sie die Gesamtzahl der Beschäftigten pro Unternehmen berücksichtigt hat, die im Bereich der Herstellung, des Verkaufs und der Verwaltung von Garnen aus Polyamiden tätig sind. Die Kommission stellte fest, dass alle vier Hersteller von Garnen aus Polyamiden in der Highsun Group eine wirtschaftliche Einheit bilden und dass die überprüfte Zahl der Beschäftigten, die im Bereich der Herstellung, des Verkaufs und der Verwaltung von Garnen aus Polyamiden tätig waren, mehr als 1000 betrug. Die Kommission hielt an ihrem Standpunkt fest, dass der Vergleichswert korrekt war. Der Einwand wurde zurückgewiesen.
- 3.2.5.9.
- (141)
- Die Kommission stützte sich auf die Strompreisstatistiken, die die Regulierungsbehörde für den Energiemarkt (EMRA) in ihren regelmäßigen Pressemitteilungen veröffentlicht. Die Kommission legte die Daten für Industriestrompreise in kWh für den Industriesektor im UZ zugrunde (1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025)(85).
- 3.2.5.10.
- (142)
- Die Kommission verwendete den Gaspreis für gewerbliche Verwender in der Türkei, wie er vom Statistikinstitut der Türkei(86) regelmäßig im Rahmen seiner Pressemitteilungen veröffentlicht wird. Zur Anpassung an den Untersuchungszeitraum (Juli 2024 bis Juni 2025) verwendete die Kommission die Daten der Gaspreise in der entsprechenden Verbrauchsspanne in TL/m3, gebührend berichtigt um die Inflation anhand des vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Erzeugerpreisindex, was einen Preis von 4,38 CNY/m3 ergab. Der Preis wird um die Mehrwertsteuer in Höhe von 18 % berichtigt, da der angegebene Preis die Mehrwertsteuer enthielt.
- 3.2.5.11.
- (143)
- Die Kommission zog den vom Investitionsbüro der Präsidentschaft der Republik Türkei berechneten Wassertarif heran, der auf Daten der Wasser- und Abwasserverwaltung Istanbul, der Wasser- und Abwasserverwaltung Eskișehir und der Wasser- und Abwasserverwaltung Antalya basiert(87). Die Kommission stützte sich auf die neuesten verfügbaren Statistiken, die von dieser Organisation veröffentlicht wurden. Der Vergleichswert basiert auf den Wasser- und Abwasserkosten pro Kubikmeter.
- 3.2.5.12.
- (144)
- Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.” Außerdem muss ein Wert für die Herstellungsgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.
- (145)
- Die Herstellungsgemeinkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden als Anteil an den Herstellungseinzelkosten ausgedrückt, die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden waren. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten Herstellungseinzelkosten angewandt.
- (146)
- Zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten, Kosten und Gewinne stützte sich die Kommission auf die Finanzdaten für 2024 von SASA Polyester Sanayi A.Ş, die in der ORBIS-Datenbank verfügbar sind und durch die geprüften Jahresabschlüsse bestätigt wurden, die auf der Website des Unternehmens für das Jahr 2024 verfügbar sind.
- (147)
- Auf dieser Grundlage beliefen sich die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten auf 7,15 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 14,35 %.
- 3.2.6.
- Berechnung
- (148)
- Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
- (149)
- Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellungseinzelkosten. Die Kommission wandte die unverzerrten Kosten je Einheit auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller an. Diese Verbrauchsquoten wurden im Rahmen des Kontrollbesuchs überprüft. Wie in Abschnitt 3.2.1 erläutert, multiplizierte die Kommission den Faktoreinsatz mit den unverzerrten Kosten pro Einheit in dem repräsentativen Land.
- (150)
- Zur Ermittlung der unverzerrten Herstellkosten rechnete die Kommission, wie in Erwägungsgrund 145 erläutert, zunächst die Herstellungsgemeinkosten zu den unverzerrten Herstellkosten hinzu, und zwar auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen den Herstellungsgemeinkosten und den von den einzelnen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern angegebenen Materialkosten.
- (151)
- Auf die wie im vorstehenden Erwägungsgrund erläutert ermittelten Herstellkosten wandte die Kommission die VVG-Kosten und den Gewinn, wie in den Erwägungsgründen 146 und 147 aufgeführt, an.
- (152)
- Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewendeten VVG-Kosten beliefen sich auf 7,15 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 14,35 %.
- (153)
- Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.
- 3.3.
- Ausfuhrpreis
- (154)
- Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern, über verbundene ausführende Hersteller innerhalb der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen oder über verbundene Unternehmen ab, die als Händler fungierten.
- (155)
- Wenn die betroffene Ware von den ausführenden Herstellern direkt an unabhängige Abnehmer in der Union, über verbundene ausführende Hersteller innerhalb der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen oder über verbundene Händler ausgeführt wurde, entsprach der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der betroffenen Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in die Union.
- 3.4.
- Vergleich
- (156)
- Gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung muss die Kommission einen gerechten Vergleich auf derselben Handelsstufe zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis durchführen und Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vornehmen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Handelsstufe ab Werk zu vergleichen. Wie nachstehend erläutert, wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis, soweit angezeigt, berichtigt, um i) sie wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen und ii) Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.
- 3.4.1.
- Berichtigungen des Normalwerts
- (157)
- Wie in Erwägungsgrund 148 erläutert, wurde der Normalwert auf der Handelsstufe ab Werk anhand der Herstellkosten und der Beträge für VVG-Kosten und Gewinne ermittelt, die für diese Handelsstufe als angemessen angesehen wurden. Daher waren keine Berichtigungen erforderlich, um den Normalwert auf die Stufe ab Werk zurückzurechnen.
- (158)
- Die Kommission fand weder Gründe für Berichtigungen des Normalwerts, noch wurden solche Berichtigungen von einem der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller beantragt.
- 3.4.2.
- Berichtigungen des Ausfuhrpreises
- (159)
- Um den Ausfuhrpreis wieder auf die Handelsstufe ab Werk umzurechnen, wurden für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen: Zölle, sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, Fracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten.
- (160)
- Bei folgenden Faktoren, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, erfolgten Berichtigungen: Kreditkosten, Bankgebühren, Ausfuhranmeldegebühren und Provisionen.
- (161)
- Zudem wurde eine Berichtigung für Provisionen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung für INylon E-commerce Co., Ltd., Hong Kong Jinjiang Group Co. Ltd., die verbundenen Händler der Eversun Group, Xinhui Meida Nylon Co., Ltd. (HK) und den verbundenen Händler der Highsun Group vorgenommen. Im Rahmen der Untersuchung wurde festgestellt, dass die Aufgaben der verbundenen Händler denen eines auf Provisionsbasis arbeitenden Vermittlers ähnelten. In der Tat erzielten die betreffenden Unternehmen mit ihren Dienstleistungen Gewinne und handelten mit einem breiten Spektrum anderer Waren als der betroffenen Ware. Darüber hinaus arbeiteten sie mit ihrem betreffenden verbundenen ausführenden Hersteller auf der Grundlage eines Vertrags zusammen, der eine Schiedsklausel enthielt. Folglich hielt es die Kommission für gerechtfertigt, gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung eine Berichtigung des Ausfuhrpreises für den Aufschlag vorzunehmen, den die verbundenen Händler erhalten hatten.
- (162)
- Die Berichtigung für die rechnerisch ermittelte Provision bestand aus den VVG-Kosten der verbundenen Händler und — angesichts der Beziehung zwischen dem ausführenden Hersteller und dem Händler — einem fiktiven Gewinn. Da keine unabhängigen Einführer an dieser Untersuchung mitarbeiteten, zog die Kommission in Bezug auf Letzteren den Gewinn unabhängiger Einführer in Höhe von 6,89 % heran, der in einer früheren Untersuchung betreffend die Einfuhren von Polyvinylalkoholen (im Folgenden „PVA” ) mit Ursprung in China(88) ermittelt worden war. Polyvinylalkohol ist ein petrochemisches Polymer, das unter anderem zur Kettfadenschlichtung verwendet wird. Garne aus Polyamiden werden aus petrochemischen Polymeren wie Caprolactam hergestellt und in der Textilindustrie verwendet. Die Zugrundelegung der in der Untersuchung zu Polyvinylalkoholen ermittelten Gewinnspanne wurde daher vorläufig als in diesem Fall angemessen angesehen, da sie von unabhängigen Einführern erzielt wurde, die auch Handel mit petrochemischen Erzeugnissen betrieben.
- 3.5.
- Dumpingspannen
- (163)
- Im Fall der zwei in die Stichprobe einbezogenen Gruppen mitarbeitender ausführender Hersteller verglich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.
- (164)
- Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen 57,7 % für die Eversun Group und 90,1 % für die Highsun Group. Im Fall der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet.
- (165)
- Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller 67,1 %.
- (166)
- Für alle anderen ausführenden Hersteller in der VR China wurde die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Zu diesem Zweck ermittelte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Der Grad der Mitarbeit entspricht der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land in die Union im Untersuchungszeitraum, die auf der Grundlage von Eurostat ermittelt wurden.
- (167)
- Der Grad der Mitarbeit ist im vorliegenden Fall hoch, da auf die mitarbeitenden ausführenden Hersteller rund 87,5 % der Gesamteinfuhren im Untersuchungszeitraum entfielen. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die Dumpingspanne für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Höhe der höchsten Dumpingspanne des in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens festzusetzen.
- (168)
- Die residuale Dumpingspanne wurde daher auf 90,1 % festgesetzt.
- (169)
- Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
- 4.
- SCHÄDIGUNG
- 4.1.
- Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
- (170)
- Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von zehn Herstellern in der Union hergestellt(89). Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
- (171)
- Da die Zahlen für den gesamten Wirtschaftszweig der Union auf der Grundlage der sensiblen Berichte(90) geschätzt wurden, werden die Zahlen für den Verbrauch und die Makroindikatoren bei der Schadensanalyse aus Gründen der Vertraulichkeit in Spannen angegeben. Im Fall der Mikroindikatoren werden ebenfalls Spannen verwendet, da drei in die Stichprobe einbezogene europäische Hersteller nur zwei Gruppen angehören.
- (172)
- Die gesamte Unionsproduktion bewegte sich den Feststellungen zufolge im Untersuchungszeitraum im Bereich von [66000 bis 74000] Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie der Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller und der Antwort des Antragstellers auf den Fragebogen zu makroökonomischen Daten, die von nicht in die Stichprobe einbezogenen Mitgliedern des Bündnisses bereitgestellte Daten und Schätzungen auf der Grundlage der oben genannten Berichte enthielt. Wie in Erwägungsgrund 10 dargelegt, entfielen auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller 44,4 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.
- (173)
- Die Kommission stellte fest, dass ein unwesentlicher Teil der Produktion der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller für den Eigenbedarf bestimmt war. Da diese Mengen unerheblich waren [0,1 % bis 0,6 % der Produktion], wurde es als unwahrscheinlich angesehen, dass sie sich auf das Bild der Schädigung oder der Schadensursache auswirken könnten. Daher nahm die Kommission keine gesonderte Analyse des Eigenbedarfsmarkts für die verschiedenen Schadensindikatoren vor.
- (174)
- Die Kommission untersuchte bestimmte Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union anhand von Daten für den freien Markt. Diese Indikatoren sind: Verkaufsmenge und Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Wachstum, Ausfuhrmengen und -preise, Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow.
- (175)
- Eine sinnvolle Untersuchung der übrigen Wirtschaftsindikatoren konnte aber nur bei Betrachtung der gesamten Wirtschaftstätigkeit unter Einbeziehung des Eigenbedarfs des Wirtschaftszweigs der Union erfolgen. Die entsprechenden Indikatoren sind: Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Löhne und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Sie hängen von der gesamten Wirtschaftstätigkeit ab, unabhängig davon, ob die Produktion für den Eigenbedarf oder zum Verkauf auf dem freien Markt bestimmt ist.
- 4.2.
- Unionsverbrauch
- (176)
- Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage i) von Eurostat-Daten und ii) der überprüften Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union.
- (177)
- Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
- (178)
- Im Bezugszeitraum ging der Unionsverbrauch zurück, wobei ein Rückgang um 15 % im Untersuchungszeitraum gegenüber dem Anfangsjahr 2022 zu verzeichnen war. Der stärkste Rückgang war zwischen 2022 und 2023 zu verzeichnen; später setzte sich der rückläufige Trend fort, obgleich in der zweiten Hälfte des Untersuchungszeitraums ein leichter Anstieg zu verzeichnen war.
- 4.3.
- Einfuhren aus dem betroffenen Land
- 4.3.1.
- Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
- (179)
- Die Einfuhrmengen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der Marktanteil der Einfuhren wurde durch einen Vergleich der Einfuhrmengen mit dem in Abschnitt 4.2 ermittelten Verbrauch auf dem freien Markt der Union ermittelt.
- (180)
- Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:
- (181)
- Auf dem schrumpfenden Markt stiegen die Einfuhren aus der VR China in absoluten Zahlen um 14 %, was zu einem Anstieg des chinesischen Marktanteils auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum von [19-21] % auf [25-29] % führte, also um rund ein Drittel.
- 4.3.2.
- Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
- (182)
- Die Einfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Die Preisunterbietung bei den Einfuhren wurde anhand der überprüften Angaben der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land und der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ermittelt.
- (183)
- Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:
- (184)
- Die chinesischen Einfuhrpreise sanken im Bezugszeitraum um 20 %.
- (185)
- Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:
- (186)
- Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten, Preisnachlässen und Provisionsgebühren vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes. Daraus ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 42,4 % bis 48,2 % für die Einfuhren aus dem betroffenen Land am Unionsmarkt.
- 4.4.
- Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
- 4.4.1.
- Allgemeine Bemerkungen
- (187)
- Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
- (188)
- Wie in Erwägungsgrund 10 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
- (189)
- Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage von Daten, die in der Antwort auf den Fragebogen zu makroökonomischen Daten enthalten waren. Die Daten waren auf alle Unionshersteller bezogen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen. Die Daten waren auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller bezogen. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
- (190)
- Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
- (191)
- Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
- 4.4.2.
- Makroökonomische Indikatoren
- 4.4.2.1.
- (192)
- Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (193)
- Insgesamt sank die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 25 %. Der stärkste Rückgang war zwischen den Jahren 2022 und 2023 zu verzeichnen. In den folgenden Jahren stieg die Produktion leicht an, blieb aber deutlich niedriger als zu Beginn des Bezugszeitraums. Der erhebliche Produktionsrückgang wirkte sich auch auf die Produktionskapazität aus, die im selben Zeitraum um 9 % verringert wurde. Auch die Kapazitätsauslastung ging um 18 % zurück, trotz der Verringerung der Kapazität.
- 4.4.2.2.
- (194)
- Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (195)
- Ähnlich wie bei der Entwicklung der Produktionsmengen kam es zu dem starken Rückgang der Absatzmengen in den Jahren 2022 und 2023. Dieser negative Trend setzte sich 2024 fort, gefolgt von einer leichten Verbesserung im Untersuchungszeitraum. Insgesamt büßte der Wirtschaftszweig der Union jedoch im Untersuchungszeitraum im Vergleich zum Beginn des Bezugszeitraums 22 % der Verkäufe ein. Dieser Rückgang war stärker als der Rückgang des Verbrauchs (– 15 %).
- (196)
- Dementsprechend verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von [61-68] % im Jahr 2022 auf [57-64] % im Untersuchungszeitraum.
- 4.4.2.3.
- (197)
- Der Wirtschaftszweig der Union schrumpfte im Bezugszeitraum, insbesondere in den Jahren 2023 und 2024 gegenüber 2022. Der Wirtschaftszweig der Union zeigte im Untersuchungszeitraum eine gewisse Widerstandsfähigkeit, als er die Verkaufsmengen im Vergleich zu den Vorjahren geringfügig steigern konnte, allerdings musste er dafür die Preise senken.
- 4.4.2.4.
- (198)
- Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (199)
- Im Bezugszeitraum ging die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union um 10 % zurück. Der Wirtschaftszweig der Union versuchte, das hochspezialisierte und -qualifizierte Fachpersonal in der Erwartung zu halten, dass sich die Marktlage normalisieren würde und die Produktionsmengen wieder erhöht werden könnten.
- (200)
- Aus dem vorstehenden Erwägungsgrund und aus Erwägungsgrund 193 geht hervor, dass die Produktivität im Bezugszeitraum dennoch zurückging.
- 4.4.2.5.
- (201)
- Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.
- (202)
- Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.
- 4.4.3.
- Mikroökonomische Indikatoren
- 4.4.3.1.
- (203)
- Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Einheit, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (204)
- Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union wurden durch den Wettbewerb durch Einfuhren aus der VR China gedrückt. Die Preise sanken im Bezugszeitraum um 9 %.
- (205)
- Nach 2023 gelang es dem Wirtschaftszweig der Union jedoch, sich umzustrukturieren und seine Kosten zu senken. Die durchschnittlichen Herstellkosten gingen zwischen 2023 und dem Untersuchungszeitraum um 10 % und im gesamten Bezugszeitraum um 4 % zurück.
- 4.4.3.2.
- (206)
- Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (207)
- Die Arbeitskosten stiegen im Bezugszeitraum um 14 %. Erst in den Jahren 2023 und 2024 gelang es den Unionsherstellern, die Arbeitskosten stabil zu halten.
- 4.4.3.3.
- (208)
- Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (209)
- Da der Wirtschaftszweig der Union auf die verringerte Verkaufsmenge reagierte, indem er seine Produktionsmenge verringerte, blieb der Anteil der Schlussbestände an der Produktionsmenge im gesamten Bezugszeitraum relativ stabil (rund 25 %).
- 4.4.3.4.
- (210)
- Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (211)
- Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Mit Ausnahme des Jahres 2022 verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum Verluste.
- (212)
- Unter Nettocashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Entsprechend der Entwicklung der Rentabilität ging auch der Cashflow zurück, insbesondere im Untersuchungszeitraum. Der negative Cashflow im Anfangsjahr 2022 war auf die besonderen Umstände im Zusammenhang mit der Neubewertung der Lagerbestände in einem der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zurückzuführen.
- (213)
- Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn. Die Kapitalrendite war 2022 positiv, ging aber in den folgenden Jahren des Bezugszeitraums erheblich zurück.
- (214)
- Daraus folgt, dass die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller durch die rückläufige Rentabilität und den rückläufigen Netto-Cashflow negativ beeinflusst wurden.
- 4.5.
- Schlussfolgerungen zur Schädigung
- (215)
- Der Wirtschaftszweig der Union verlor auf dem schrumpfenden Unionsmarkt erhebliche Verkaufsmengen und büßte vier Prozentpunkte an Marktanteil ein. Darüber hinaus verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum Verluste, nachdem er im Anfangsjahr 2022 noch rentabel gewesen war. Diese negative Entwicklung setzte sich trotz der Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Union um eine Umstrukturierung und Kostensenkung fort. Die Verlustsituation wirkte sich auch negativ auf andere Finanzindikatoren wie Cashflow, Nettoinvestitionen und Kapitalrendite aus. Der Rückgang dieser Indikatoren verschärfte sich im Untersuchungszeitraum. Darüber hinaus führte der Rückgang der Verkäufe zu einem Rückgang der Produktion und zu einer erzwungenen Reduzierung der Produktionskapazität sowie der Beschäftigung.
- (216)
- Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
- 5.
- SCHADENSURSACHE
- (217)
- Die Kommission prüfte nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Zudem prüfte die Kommission nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. Diese Faktoren sind: Einfuhren aus Drittländern, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und Nachfragerückgang.
- 5.1.
- Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
- (218)
- Im Bezugszeitraum verlor der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt, denn seine Verkaufsmengen gingen um 22 % zurück. Da der Verbrauch um 15 % zurückging, ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von [61-68] % im Jahr 2022 auf [57-64] % im Untersuchungszeitraum zurück.
- (219)
- Der Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union konnte auf den gleichzeitigen Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land zurückgeführt werden, da es keine anderen nennenswerten Einfuhrquellen gab, die im Bezugszeitraum Marktanteile gewonnen hätten. Tatsächlich stieg der Marktanteil der Einfuhren aus China von [19-21] % auf [25-29] %. Die Einfuhren aus China nahmen weiter zu und gewannen auf Kosten des Wirtschaftszweigs der Union Marktanteile.
- (220)
- Gleichzeitig unterboten die Preise der Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum um mehr als 40 %. Die chinesischen Einfuhrpreise drückten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union und wirkten sich negativ auf seine Finanzindikatoren aus, trotz der Bemühungen der Unionshersteller, ihre Kosten zu senken.
- (221)
- Aufgrund der rückläufigen Verkaufsmengen verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union auch einen erheblichen Rückgang der Produktionsmengen. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, war der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Verkaufspreise zu senken (um 9 % im Bezugszeitraum), was sich negativ auf die Rentabilität auswirkte, die mit Ausnahme des Jahres 2022 im Bezugszeitraum stets negativ war und im Untersuchungszeitraum das niedrigste Niveau erreichte.
- (222)
- Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren von Garnen aus Polyamiden aus China dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung verursachten.
- 5.2.
- Auswirkungen anderer Faktoren
- 5.2.1.
- Einfuhren aus Drittländern
- (223)
- Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (224)
- Die Kommission analysierte die Entwicklungen der Einfuhren aus den wichtigsten anderen Ländern als China, die auf dem europäischen Markt für Garne aus Polyamiden vertreten sind, d. h. Israel, Vietnam und die Türkei.
- (225)
- Nur Israel hielt über den gesamten Bezugszeitraum einen Marktanteil von über 2 %. Die Preise der Einfuhren aus Israel waren jedoch durchweg höher als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union. Darüber hinaus wiesen die Einfuhren aus Israel im Bezugszeitraum eine rückläufige Entwicklung auf.
- (226)
- Die Einfuhren aus Vietnam erreichten trotz ihrer niedrigen Preise im Bezugszeitraum nie einen Marktanteil von mehr als 2 % und trugen daher nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei.
- (227)
- Die Einfuhren aus der Türkei waren im gesamten Bezugszeitraum stabil und lagen kontinuierlich unter einem Marktanteil von 1,5 %, und ihre Preise waren mit denen der Unionshersteller vergleichbar.
- (228)
- Die Einfuhren aus allen anderen Drittländern gingen im Bezugszeitraum zurück, und ihre Preise lagen insgesamt über den Preisen der Unionshersteller.
- (229)
- Auf dieser Grundlage kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus Drittländern nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.
- 5.2.2.
- Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
- (230)
- Die Ausfuhrmenge der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (231)
- Die Ausfuhrverkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union gingen im Bezugszeitraum um 52 % zurück (mit dem größten Rückgang in den Jahren 2022 und 2023), aber diese Mengen waren unerheblich im Vergleich zu den Gesamtverkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union. Der relative Rückgang der Ausfuhrmengen bedeutete, dass der Anteil der Ausfuhrverkäufe an den Gesamtverkäufen der Unionshersteller von 7 % auf 4 % zurückging. Darüber hinaus entsprachen die durchschnittlichen Ausfuhrpreise im gesamten Bezugszeitraum in etwa den Verkaufspreisen in der Union.
- (232)
- Auf dieser Grundlage kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der Rückgang der Ausfuhrmengen nicht zur Schädigung beitrug.
- 5.2.3.
- Rückgang des Verbrauchs
- (233)
- Wie in Abschnitt 4.2 dargelegt, wies der Unionsmarkt im Bezugszeitraum Schwankungen auf und verzeichnete im Untersuchungszeitraum einen Rückgang um 15 % gegenüber 2022. Ungeachtet der Marktschwankungen stieg der Anteil chinesischer Einfuhren selbst in Zeiten des Rückgangs weiter an und der Wirtschaftszweig der Union war nicht in der Lage, seinen Marktanteil zu halten. Ein dem Nachfragerückgang entsprechender Rückgang der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union hätte in der Größenordnung von 8000 bis 10000 Tonnen gelegen, während er sich in Wirklichkeit aufgrund des Anstiegs der chinesischen Einfuhren im Wesentlichen verdoppelte und auf 16000-20000 Tonnen belief. Daher kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der Nachfragerückgang auf dem Markt den ursächlichen Zusammenhang nicht abschwächte.
- 5.3.
- Schlussfolgerungen zur Schadensursache
- (234)
- Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Die Kommission stellte fest, dass die Einfuhren aus Drittländern (außer China) und die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.
- (235)
- Der Rückgang des Verbrauchs könnte zur Schädigung beigetragen haben, jedoch nicht in dem Maße, dass er den ursächlichen Zusammenhang aufheben würde, da die an die Einfuhren aus China verlorenen Verkaufsmengen den Rückgang des Verbrauchs überstiegen.
- (236)
- Auf dieser Grundlage kam die Kommission in diesem Stadium zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten. Die Schädigung wird besonders mit Blick auf Produktions- und Verkaufsmengen, Marktanteil, Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite deutlich.
- 6.
- HÖHE DER MAẞNAHMEN
- (237)
- Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren zu beseitigen.
- 6.1.
- Schadensspanne
- (238)
- Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, durch den Verkauf zu einem Zielpreis im Sinne des Artikels 7 Absätze 2c und 2d der Grundverordnung eine Zielgewinnspanne zu erzielen.
- (239)
- Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor der Steigerung der Einfuhren aus dem untersuchten Land, die Höhe der Rentabilität, die zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung sowie Innovation erforderlich ist, und die Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.
- (240)
- In einem ersten Schritt legte die Kommission einen Grundgewinn fest, mit dem sämtliche Kosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gedeckt werden. Da der Wirtschaftszweig der Union im größten Teil des Bezugszeitraums Verluste verzeichnete und die Gewinne im Jahr 2022 sehr niedrig waren, konnten die Daten des Wirtschaftszweigs der Union nicht verwendet werden, weshalb die Kommission eine minimale angemessene Gewinnspanne von 6 % festlegte. Diese Zielgewinnspanne entsprach auch der im Antrag angegebenen Zielgewinnspanne.
- (241)
- Ein in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller legte Nachweise dafür vor, dass seine Investitionen, seine Forschungs- und Entwicklungsausgaben und seine Innovationstätigkeit im Bezugszeitraum unter normalen Wettbewerbsbedingungen höher gewesen wären. Die Kommission prüfte diese Angaben und kam zu dem Schluss, dass die vorgelegten internen Unterlagen und Mitteilungen belegen, dass das Unternehmen aufgrund der Lage auf dem Unionsmarkt bestimmte Investitionen nicht getätigt hat. Um dies in der Zielgewinnspanne zu berücksichtigen, berechnete die Kommission die Differenz zwischen den Ausgaben für Investitionen, FuE und Innovation unter normalen Wettbewerbsbedingungen, die von dem in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller angegeben und von der Kommission überprüft wurden, und den tatsächlichen Ausgaben dieser Art im Bezugszeitraum. Diese Differenz, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes, betrug [1,8-3,0] %.
- (242)
- Dieser Prozentsatz wurde zu dem im Erwägungsgrund 240 genannten Grundgewinn hinzugerechnet, was für die von diesem in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller hergestellten Warentypen zu einer Zielgewinnspanne von [7,2-9,0] % führte.
- (243)
- Nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission als letzten Schritt die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendung der Maßnahme nach Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden. Zwei der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller legten Nachweise für entstandene Befolgungskosten vor, beispielsweise interne Daten und einen Bericht über die Prüfung der Befolgungskosten. Auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise, die durch die Berichtssysteme und Prognosen der Unternehmen untermauert wurden, ermittelte die Kommission zusätzliche Kosten in Höhe von [42-60] EUR/Tonne, die sich in dem in Erwägungsgrund 244 genannten nicht schädigenden Preis für die von den zwei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern hergestellten Warentypen widerspiegelten.
- (244)
- Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis von [5500-6200] EUR/Tonne im gewogenen Durchschnitt für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union, indem sie die vorgenannte Zielgewinnspanne (siehe Erwägungsgrund 242) auf die Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum anwandte und dann für jeden Warentyp getrennt die Berichtigungen nach Artikel 7 Absatz 2d aufschlug.
- (245)
- Danach ermittelte die Kommission die Höhe der Schadensspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen, mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt worden war, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.
- (246)
- Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen” und für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung im betroffenen Land” wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen und Einfuhren (siehe Abschnitt 3.5).
- 6.2.
- Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union
- (247)
- Wie in der Einleitungsbekanntmachung erläutert, hatte der Antragsteller der Kommission genügend Beweise dafür vorgelegt, dass im betroffenen Land Verzerrungen des Rohstoffangebots in Bezug auf die untersuchte Ware vorlagen. Daher wurden nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung bei der Untersuchung die mutmaßlichen Verzerrungen geprüft, um beurteilen zu können, ob gegebenenfalls ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen.
- (248)
- Da jedoch die zur Beseitigung der Schädigung ausreichenden Spannen höher waren als die Dumpingspannen, befand die Kommission, dass die Prüfung dieser Frage in diesem Stadium nicht erforderlich war.
- 6.3.
- Schlussfolgerung zur Höhe der Maßnahmen
- (249)
- Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die vorläufigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:
- 7.
- UNIONSINTERESSE
- (250)
- Da die Kommission beschlossen hatte, Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung anzuwenden, prüfte sie nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Unionsinteresse zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
- 7.1.
- Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
- (251)
- Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die Zunahme der gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Die Schädigung kam insbesondere in einem starken Rückgang der Produktions- und Verkaufsmengen und einer kontinuierlichen Verringerung seiner Gewinnspanne aufgrund des durch diese Einfuhren verursachten Preisrückgangs zum Ausdruck. Sollten die Antidumpingmaßnahmen nicht eingeführt werden, würde der Wirtschaftszweig der Union weiterhin Verluste verzeichnen, wodurch seine Rentabilität weiter beeinträchtigt würde. Demgegenüber wird die Einführung der Maßnahmen dazu beitragen, einen fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt wiederherzustellen und damit die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union zu ermöglichen.
- (252)
- Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Einführung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.
- 7.2.
- Interesse der unabhängigen Einführer
- (253)
- Nur ein Einführer beantwortete teilweise einen Fragebogen für Einführer in diesem Antidumpingverfahren. Diese Antwort enthielt jedoch weder einen beschreibenden Teil noch eine Stellungnahme. Das Unternehmen legte jedoch Daten vor, aus denen hervorgeht, dass seine Einfuhren aus China minimal waren und seine finanzielle Lage sehr gut war.
- (254)
- In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen keine unverhältnismäßig negativen Auswirkungen auf unabhängige Einführer und Händler haben werden.
- 7.3.
- Interesse der Verwender
- (255)
- Abgesehen von dem in Erwägungsgrund 27 erwähnten Antrag auf Ausklammerung aus der Warendefinition füllte keiner der als interessierte Partei registrierten Verwender einen Fragebogen für Verwender aus oder übermittelte Stellungnahmen zur möglichen Einführung von Antidumpingmaßnahmen oder zum Verfahren selbst. Zudem übermittelten zwei Verwender, die nicht als interessierte Parteien registriert waren, Schreiben, in denen sie erklärten, dass sich mögliche Maßnahmen nachteilig auf sie und/oder die nachgelagerte Industrie auswirken würden, brachten jedoch weder Belege vor noch übermittelten sie irgendwelche Daten.
- (256)
- In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen keine unverhältnismäßig negativen Auswirkungen auf Verwender der untersuchten Ware haben werden.
- 7.4.
- Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
- (257)
- Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme bestehen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der VR China dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.
- 8.
- VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
- (258)
- Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
- (259)
- Auf die Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China sollten nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission kam in Erwägungsgrund 249 zu dem Schluss, dass die Dumpingspanne das angemessene Niveau zur Beseitigung der Schädigung ist.
- (260)
- Es sollten die folgenden vorläufigen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, gelten:
- (261)
- Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln demnach die in dieser Untersuchung für die Unternehmen festgestellte Situation wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil und im Anhang dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
- (262)
- Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzölle ist nur möglich, wenn den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Bis eine solche Rechnung vorgelegt wird, sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China” gilt.
- (263)
- Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
- (264)
- Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
- 9.
- ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
- (265)
- Wie in Erwägungsgrund 3 erwähnt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der betroffenen Ware. Die zollamtliche Erfassung erfolgte im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Erhebung von Zöllen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung.
- (266)
- Angesichts der im vorläufigen Stadium getroffenen Feststellungen sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren eingestellt werden.
- (267)
- In diesem Stadium des Verfahrens wurde keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen getroffen.
- 10.
- INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM
- (268)
- Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Informationen wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage eingeräumt, um zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen. Es gingen Stellungnahmen von der Eversun Group und der Highsun Group ein.
- (269)
- Die Eversun Group brachte vor, dass die Kommission im Falle eines verbundenen Händlers bei der Berechnung bestimmter Kreditkosten, die auf eine geringe Zahl von Geschäftsvorgängen beschränkt gewesen seien, die entsprechenden Zahlungsbedingungen nicht berücksichtigt habe. In diesem Zusammenhang korrigierte die Kommission die Berichtigung für Kreditkosten, was jedoch keine Auswirkungen auf die Höhe der Dumpingspanne der Eversun Group hatte.
- (270)
- Die Highsun Group brachte vor, dass der Hersteller Xinhui Dehua Nylon Chips Co., Ltd. in der Liste der Unternehmen, für die die vorgeschlagenen Zölle gelten, nicht aufgeführt sei, und äußerte einige weitere Vorbringen zu dem die Arbeit betreffenden Benchmarking.
- (271)
- Was das Vorbringen der Highsun Group angeht, berichtigte die Kommission die Liste der Unternehmen, indem sie das oben genannte Unternehmen in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung aufnahm. Die anderen Vorbringen der Highsun Group betrafen nicht die Richtigkeit der Berechnungen, sondern vielmehr die von der Kommission bei der Ermittlung ihrer jeweiligen Dumpingspanne verwendeten Methoden. Diese Vorbringen werden daher zusammen mit allen anderen Eingaben nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen geprüft.
- 11.
- SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- (272)
- Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.
- (273)
- Die Feststellungen zur Einführung von vorläufigen Zöllen sind naturgemäß vorläufig und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
- (2)
ABl. C, C/2025/4120, 29.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4120/oj .- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1984 der Kommission vom 3. Oktober 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China (
ABl. L, 2025/1984, 6.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1984/oj ).- (4)
Aktenzeichen t25.008288.
- (5)
Aktenzeichen t25.008473.
- (6)
https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2805.
- (7)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959 der Kommission vom 17. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China
ABl. L, 2024/1959, 19.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1959/oj ); Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180 der Kommission vom 16. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2180, 17.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2180/oj ); Durchführungsverordnung (EU) 2023/752 der Kommission vom 12. April 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 13.4.2023, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/752/oj); Durchführungsverordnung (EU) 2021/441 der Kommission vom 11. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 85 vom 21.3.2021, S. 154, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/441/oj).- (8)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959, Erwägungsgründe 161-162; Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180, Erwägungsgründe 89 und 90; Durchführungsverordnung (EU) 2023/752, Erwägungsgrund 70.
- (9)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959, Erwägungsgründe 103-113; Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180, Erwägungsgründe 46-50; Durchführungsverordnung (EU) 2023/752, Erwägungsgrund 49.
- (10)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959, Erwägungsgründe 114-122; Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180, Erwägungsgründe 51-55; Durchführungsverordnung (EU) 2023/752, Erwägungsgründe 50-54. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei jedoch verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus” an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der überprüften Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.
- (11)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959, Erwägungsgründe 123-133; Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180, Erwägungsgründe 56-65; Durchführungsverordnung (EU) 2023/752, Erwägungsgründe 55-63.
- (12)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959, Erwägungsgründe 134-138; Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180, Erwägungsgründe 66-69; Durchführungsverordnung (EU) 2023/752, Erwägungsgrund 64.
- (13)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959, Erwägungsgründe 139-142; Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180, Erwägungsgründe 71 und 72; Durchführungsverordnung (EU) 2023/752, Erwägungsgrund 65.
- (14)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959, Erwägungsgründe 143-152; Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180, Erwägungsgründe 72-81; Durchführungsverordnung (EU) 2023/752, Erwägungsgrund 66.
- (15)
Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations vom 10. April 2024, SWD(2024) 91 final, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2024)91&lang=de, einschließlich der vorherigen Fassung des Dokuments: Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2017)483&lang=de.
- (16)
Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Rn. 59, 60 und 69-77.
- (17)
Siehe: http://www.eversun-jinjiang.com/about/company-profile.htm (abgerufen am 27. November 2025).
- (18)
Siehe: https://www.hscc.com/profile.html (abgerufen am 27. November 2025).
- (19)
Siehe: https://www.hdnylon.com/aboutus (abgerufen am 4. Dezember 2025).
- (20)
Siehe: https://www.shenma.com/ (abgerufen am 4. Dezember 2025).
- (21)
Siehe: http://www.zjsnny.com/wap/content.aspx?channel_id=13&category_id=138#:~:text=%E4%B8%89%E5%AE%81%E5%8C%96%E5%B7%A5%E5%A7%8B%E5%BB%BA,%E6%B0%91%E8%90%A5%E4%BC%81%E4%B8%9A%E7%AC%AC12%E4%BD%8D%E3%80%82 (abgerufen am 4. Dezember 2025).
- (22)
Siehe: http://www.sinopecnews.com.cn/xnews/content/2024-12/11/content_7113538.html (abgerufen am 4. Dezember 2025).
- (23)
Siehe: https://www.shenma.com/ (abgerufen am 9. Dezember 2025).
- (24)
Siehe den Geschäftsbericht 2024 von Shenma Industrial Co. Ltd., S. 132, abrufbar unter: http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESH_STOCK/2025/2025-3/2025-03-26/10806904.PDF (abgerufen am 9. Dezember 2025).
- (25)
Siehe den Bericht von Central China Securities mit einer Analyse der Wertschöpfungskette der Nylonindustrie und einem Überblick über die Industrie in der Provinz Henan, S. 12, abrufbar unter: https://pdf.dfcfw.com/pdf/H3_AP202405211634051550_1.pdf (abgerufen am 9. Dezember 2025).
- (26)
Siehe: http://qxb-pdf-osscache.qixin.com/AnBaseinfo/55e309b976671b808bf4c9e04a6c0177.pdf (abgerufen am 9. Dezember 2025).
- (27)
Siehe: http://www.sasac.gov.cn/n2588045/n27271785/n27271792/index.html (abgerufen am 9. Dezember 2025).
- (28)
Siehe Artikel 33 des Statuts der Kommunistischen Partei, Artikel 19 des chinesischen Gesellschaftsrechts. Siehe auch Bericht, Kapitel 3, S. 47-50.
- (29)
Siehe die Satzung des CPCIF, Artikel 3, abrufbar unter: http://www.cpcif.org.cn/detail/40288043661e27fb01661e386a3f0001?e=1 (abgerufen am 9. Dezember 2025).
- (30)
Ebd.
- (31)
Siehe die Satzung des CPCIF, Artikel 36, abrufbar unter: http://www.cpcif.org.cn/detail/40288043661e27fb01661e386a3f0001?e=1 (abgerufen am 9. Dezember 2025).
- (32)
Siehe: http://www.cpcif.org.cn/detail/40288043661fd28501661fd4ed380000?e=1 (abgerufen am 9. Dezember 2025).
- (33)
Ebd.
- (34)
Siehe die Satzung des CCFA, Artikel 3, abrufbar unter: https://www.ccfa.com.cn/3/202109/2260.html (abgerufen am 9. Dezember 2025).
- (35)
Ebd.
- (36)
Siehe die Satzung des CCFA, Artikel 36, abrufbar unter: https://www.ccfa.com.cn/3/202109/2260.html (abgerufen am 9. Dezember 2025).
- (37)
Siehe: https://www.ccfa.com.cn/11/202404/4264.html (abgerufen am 9. Dezember 2025).
- (38)
Siehe den Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung (Ausgabe 2024), S. 24, abrufbar unter: https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/fzggwl/202312/P020231229700886191069.pdf (abgerufen am 9. Dezember 2025).
- (39)
Ebenda, S. 49.
- (40)
Siehe den Katalog der geförderten Wirtschaftszweige in den westlichen Regionen, S. 36, abrufbar unter: https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/fzggwl/202411/P020241129575948108198.pdf (abgerufen am 9. Dezember 2025).
- (41)
Siehe den Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung (Ausgabe 2024), S. 87, abrufbar unter: https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/fzggwl/202312/P020231229700886191069.pdf (abgerufen am 9. Dezember 2025).
- (42)
Siehe Abschnitt III.8.3 des 14. Fünfjahresplans für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Perspektiven für 2035, abrufbar unter: https://www.gov.cn/xinwen/2021-03/13/content_5592681.htm (abgerufen am 9. Dezember 2025).
- (43)
Siehe: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2022-04/08/content_5683972.htm#msdynttrid=WRmyf07ph0z74SHmXoOLKjRWl09BdZ4lGdYp9fiI9xU (abgerufen am 9. Dezember 2025).
- (44)
Ebd., Abschnitt I.3.
- (45)
Ebd., Abschnitt II.3.
- (46)
Ebd., Abschnitt III.4.
- (47)
Siehe: https://policy.mofcom.gov.cn/claw/clawContent.shtml?id=93802 (abgerufen am 9. Dezember 2025).
- (48)
Ebd., Tabelle 2.4.
- (49)
Siehe: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211201/1191133.shtml (abgerufen am 9. Dezember 2025).
- (50)
Ebd., Abschnitt II.2.4.
- (51)
Ebd., Abschnitt III.1.2.
- (52)
Siehe: https://fgw.henan.gov.cn/2023/04-12/2723836.html (abgerufen am 15. August 2025).
- (53)
Ebd., Abschnitt II.3.
- (54)
Siehe: https://www.cq.gov.cn/zwgk/zfxxgkml/szfwj/qtgw/202108/t20210803_9538603.html (abgerufen am 14. August 2025).
- (55)
Siehe: http://www.yongrongjinjiang.com/news/comnews-detail-3785.htm (abgerufen am 10. Dezember 2025).
- (56)
Siehe: https://tzb2.fjut.edu.cn/2020/0529/c1232a123691/page.psp (abgerufen am 10. Dezember 2025).
- (57)
Siehe: https://www.hscc.com/news/655.html (abgerufen am 10. Dezember 2025).
- (58)
Siehe: https://www.hscc.com/news/1008.html (abgerufen am 10. Dezember 2025).
- (59)
Siehe den Geschäftsbericht 2024 von Shenma Industrial Co. Ltd, S. 58, abrufbar unter: http://static.cninfo.com.cn/finalpage/2025-03-21/1222865317.pdf, (abgerufen am 14. August 2025).
- (60)
Siehe: http://www.hbwmw.gov.cn/wmywtj/202012/t20201229_169655.shtml (abgerufen am 10. Dezember 2025).
- (61)
Siehe: https://chemeng.dlut.edu.cn/info/1146/12702.htm (abgerufen am 10. Dezember 2025).
- (62)
Siehe: http://www.sinopecgroup.com/group/gsglc/index.shtml (abgerufen am 10. Dezember 2025).
- (63)
Siehe: http://www.sinopecgroup.com/group/000/000/041/41878.shtml (abgerufen am 10. Dezember 2025).
- (64)
Bericht, Teil III, Kapitel 16.
- (65)
Ebd., Abschnitt 16.3.
- (66)
Siehe Abschnitt IV.1.3, abrufbar unter: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2021-12/29/content_5665166.htm (abgerufen am 10. Dezember 2025).
- (67)
Siehe: https://www.fujian.gov.cn/zwgk/ztzl/sxzygwzxsgzx/sdjj/szjj/202501/t20250120_6704543.htm (abgerufen am 10. Dezember 2025).
- (68)
Siehe: http://fj.people.com.cn/n2/2021/1021/c181466-34967542.html (abgerufen am 10. Dezember 2025).
- (69)
Siehe: https://www.reuters.com/world/china/chinas-murky-bankruptcies-expose-hazards-foreign-investors-2025-04-15/ (abgerufen am 12. Dezember 2025).
- (70)
Siehe Abschnitt VIII.16, abrufbar unter: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2022-04/08/content_5683972.htm#msdynttrid=WRmyf07ph0z74SHmXoOLKjRWl09BdZ4lGdYp9fiI9xU (abgerufen am 18. April 2025).
- (71)
Siehe: https://www.gov.cn/zhengce/content/202511/content_7047643.htm (abgerufen am 12. Dezember 2025).
- (72)
Ebd., Abschnitt 11.
- (73)
POY (teilverstrecktes Garn), FDY (vollverstrecktes Garn), HOY (hochverstrecktes Garn).
- (74)
DTY (falschdrahttexturiertes Garn), ACY (luftverwirbeltes Garn), ATY (Lufttexturgarn), TDY (gezwirntes verstrecktes Garn), TTY (gezwirntes texturiertes Garn).
- (75)
https://evershinetex.com/.
- (76)
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/833/oj).
- (77)
Turkish 12 Digit Hs Codes Under Chapter 39 — TurkExim.
- (78)
POY (teilverstrecktes Garn), FDY (vollverstrecktes Garn), HOY (hochverstrecktes Garn).
- (79)
DTY (falschdrahttexturiertes Garn), ACY (luftverwirbeltes Garn), ATY (Lufttexturgarn), TDY (gezwirntes verstrecktes Garn), TTY (gezwirntes texturiertes Garn).
- (80)
https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Structure-of-Earnings-Statistics-2022-49750&dil=2.
- (81)
https://www.epdk.gov.tr/Home/En.
- (82)
https://www.tuik.gov.tr/Home/Index.
- (83)
Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/755/oj). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.
- (84)
https://data.tuik.gov.tr.
- (85)
epdk.gov.tr => Press releases => Electricity Market board decisions.
- (86)
EMRA | Energy Market Regulatory Authority (epdk.gov.tr) => Press releases => „Electricity market board decisions” auswählen.
- (87)
https://www.invest.gov.tr/en/investmentguide/pages/cost-of-doing-business.aspx#.
- (88)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 315 vom 29.9.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1336/oj).
- (89)
Im Jahr 2022 waren es elf Unternehmen, doch stellte einer der europäischen Hersteller in diesem Jahr die Produktion von Garnen aus Polyamiden ein.
- (90)
Wood Mackenzie Global Production YP und Wood Mackenzie PA Global Market Overview.
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