Artikel 1 VO (EU) 2026/744

Unionsfinanzierung und nationale Zahlungen

(1) Frankreich erhält eine finanzielle Unterstützung durch die Union in Höhe von insgesamt 40000000 EUR, um die befristete außergewöhnliche Krisendestillationsmaßnahme gemäß Artikel 2 unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu fördern.

(2) Die finanzielle Unterstützung gemäß Absatz 1 wird auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zugewiesen, wobei sichergestellt wird, dass die sich daraus ergebenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen.

(3) Die in Absatz 1 erwähnten Ausgaben, die Frankreich im Zusammenhang mit Zahlungen für die Maßnahme gemäß Artikel 2 tätigt, kommen nur dann für eine finanzielle Unterstützung durch die Union in Betracht, wenn diese Zahlungen bis zum 31. Dezember 2026 getätigt werden.

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