Artikel 2 VO (EU) 2026/744
Befristete Krisendestillation von Wein
(1) Unterstützung kann für die Destillation von Rot- und Roséweinen gewährt werden, die auf dem französischen Festland erzeugt werden.
(2) Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen darf Alkohol aus der gemäß Absatz 1 unterstützten Destillation nur in der Industrie, einschließlich Desinfektion oder Pharmazeutik, oder im Energiebereich verwendet werden.
(3) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 darf nur Unternehmen im Weinsektor, die die in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinbauerzeugnisse erzeugen oder vermarkten, Weinerzeugerorganisationen, Winzergenossenschaften, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder Weinbauerzeugnisse verarbeitenden Brennereien gewährt werden.
(4) Förderfähig sind nur die Kosten für die Lieferung von Wein an die Brennereien und für die Destillation dieses Weins. Die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig. Der im Rahmen dieser Maßnahme zu destillierende Wein muss den Anforderungen an die Vermarktung in der Union entsprechen.
(5) Frankreich kann für die Begünstigten dieser Maßnahme Prioritätskriterien festlegen. Diese Prioritätskriterien müssen objektiv und nichtdiskriminierend sein.
(6) Frankreich kann vorsehen, dass Begünstigte eine Vorschusszahlung von bis zu 80 % der Unterstützung für eine bestimmte Maßnahme der Dringlichkeitsdestillation erhalten, für die ein nach diesem Artikel angenommener Förderantrag gestellt wurde, sofern der Begünstigte eine Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit zugunsten des Mitgliedstaats hinterlegt hat, die mindestens dem Betrag dieses Vorschusses entspricht. Damit eine solche Maßnahme förderfähig ist, muss die abschließende Unterstützungszahlung bis zu dem in Artikel 1 Absatz 3 genannten Zeitpunkt erfolgen.
(7) Frankreich legt Vorschriften über das Antragsverfahren für die Unterstützung gemäß Absatz 1 und über die Kontrolle der Maßnahmen fest, darunter Vorschriften über
- a)
- die natürlichen und juristischen Personen, die einen Antrag stellen können;
- b)
- die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge, für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Maßnahmen und für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;
- c)
- die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über förderfähige Erzeugnisse und die in Absatz 4 genannten Kosten sowie Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;
- d)
- die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;
- e)
- die Regelungen für Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen;
- f)
- die Überwachung und Kontrolle der Destillationsmaßnahmen, der Förderfähigkeit der destillierten Weine und der Verwendung des erzeugten Alkohols.
(8) Frankreich setzt den Betrag der den Begünstigten gewährten Unterstützung auf regionaler oder nationaler Ebene anhand von Kriterien fest, die objektiv und nichtdiskriminierend sind. Der Unterstützungsbetrag darf 33 EUR je Hektoliter nicht überschreiten.
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