Artikel 3 VO (EU) 2026/744
Mitteilungen und Kontrollen
(1) Frankreich teilt der Kommission bis zum 31. Januar 2027 Folgendes mit:
- a)
- die vom Markt genommenen Weinmengen für jede Region und jede Art förderfähigen Weins, aufgeschlüsselt nach Farbe und danach, ob es sich um einen Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe handelt oder nicht;
- b)
- die Alkoholmengen, die aus dem gemäß dieser Verordnung gelieferten und destillierten Wein erzeugt wurden;
- c)
- die im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 gewährte finanzielle Unterstützung durch die Union.
(2) Die Mitteilungen an die Kommission gemäß diesem Artikel erfolgen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission(1).
(3) Im Zusammenhang mit der außergewöhnlichen Krisendestillation gemäß dieser Verordnung führen die zuständigen französischen Behörden Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) durch, um die Förderfähigkeit der Weine und die Einhaltung aller geltenden Bedingungen und Anforderungen für die Durchführung der Krisendestillation zu überprüfen.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/1183/oj).
Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj).
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