Artikel 1 VO (EU) 2026/881

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Modalitäten und Bedingungen für die Geltendmachung der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 genannten Gründe im Zusammenhang mit der Cybersicherheit festgelegt, aus denen das als Koordinator benannten CSIRT, das eine Meldung gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 und Artikel 15 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung ursprünglich erhalten hat, die Verbreitung der Meldung an die als Koordinatoren benannten CSIRTs, in deren Hoheitsgebiet das Produkt mit digitalen Elementen nach Angabe des Herstellers bereitgestellt wurde, aufschieben kann.

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