Artikel 2 VO (EU) 2026/881

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„CSIRT, das die Meldung ursprünglich erhalten hat” das gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 und Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 als Koordinator benannte CSIRT, bei dem die Meldung ursprünglich eingegangen ist;
2.
„zuständiges CSIRT” bezeichnet das als Koordinator benannte CSIRT, in dessen Hoheitsgebiet das Produkt mit digitalen Elementen nach Angabe des Herstellers bereitgestellt wurde.

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