Artikel 2 VO (EU) 2026/881
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „CSIRT, das die Meldung ursprünglich erhalten hat” das gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 und Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 als Koordinator benannte CSIRT, bei dem die Meldung ursprünglich eingegangen ist;
- 2.
- „zuständiges CSIRT” bezeichnet das als Koordinator benannte CSIRT, in dessen Hoheitsgebiet das Produkt mit digitalen Elementen nach Angabe des Herstellers bereitgestellt wurde.
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