Artikel 4 VO (EU) 2026/881

Modalitäten und Bedingungen für die Geltendmachung von Gründen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit in Bezug auf ein bestimmtes CSIRT

Das CSIRT, das die Meldung ursprünglich erhalten hat, kann beschließen, die Verbreitung von Meldungen oder von Teilen davon an ein bestimmtes zuständiges CSIRT in den folgenden Fällen so lange aufzuschieben, wie unbedingt erforderlich:

a)
das zuständige CSIRT ist von einem Cybersicherheitsvorfall betroffen, der Zweifel an seiner Fähigkeit zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der gemeldeten Informationen aufkommen lässt;
b)
es hat hinreichenden Grund zu der Annahme, dass die Fähigkeiten des zuständigen CSIRT nicht ausreichen, um die Vertraulichkeit der gemeldeten Informationen zu gewährleisten.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fällen kann das CSIRT, das die Meldung ursprünglich erhalten hat, die Verbreitung aufschieben, bis das zuständige CSIRT dem in Artikel 15 der Richtlinie 2022/2555 genannten CSIRTs-Netzwerk mitgeteilt hat, dass es die Vertraulichkeit der Meldungen wieder gewährleisten kann.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fällen kann das CSIRT, das die Meldung ursprünglich erhalten hat, die Verbreitung an das zuständige CSIRT so lange aufschieben, bis das CSIRT nachgewiesen hat, dass es die festgestellten Mängel behoben hat.

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