Artikel 5 VO (EU) 2026/881
Modalitäten und Bedingungen für die Geltendmachung von Gründen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit in Bezug auf die einheitliche Meldeplattform
Das CSIRT, das die Meldung ursprünglich erhalten hat, kann beschließen, die Verbreitung von Meldungen über die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/2847 eingerichtete einheitliche Meldeplattform aufzuschieben, wenn die ENISA dem CSIRTs-Netzwerk gemäß Artikel 16 Absatz 4 der genannten Verordnung mitgeteilt hat, dass die einheitliche Meldeplattform von einem Cybersicherheitsvorfall betroffen ist, der Zweifel an ihrer Fähigkeit aufkommen lässt, die Vertraulichkeit der gemeldeten Informationen zu gewährleisten. In solchen Fällen kann das CSIRT, das die Meldung ursprünglich erhalten hat, die Verbreitung über die einheitliche Meldeplattform aufschieben, bis die ENISA dem CSIRTs-Netzwerk mitgeteilt hat, dass die Plattform die Vertraulichkeit der Meldungen wieder gewährleisten kann.
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